Bundesverfassungsgericht: Keine Einwände gegen fernprüfbare Rauchmelder
Damit bestätigte das Verfassungsgericht die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Köln. Diese urteilten, dass der Mieter den Einbau der Rauchmelder durch seine Wohnungsverwaltung hinnehmen muss. Die Verwaltung hatte sich für den Rauchmelderstar entschieden, weil bei diesem Gerät die jährlich vorgeschriebene Überprüfung durchgeführt werden kann, ohne die einzelnen Wohnungen zu betreten. Davon profitieren auch die Mieter, da sie während der Überprüfung nicht anwesend sein müssen.
Gut zu wissen: Der Rauchmelderstar kann keinerlei personenbezogene Daten erheben und sendet diese folglich auch nicht. Weder im Gerät noch im Empfänger, dem sogenannten Datensammler, der sich im Hausflur befindet, sind Mieternamen oder Informationen zur Lage der Wohnungen hinterlegt. Die Unterscheidung der einzelnen Geräte erfolgt mittels der Geräteidentifikationsnummer. Erst in den Systemen bei BRUNATA-METRONA erfolgt die Zuordnung zu den einzelnen Wohnungen.
Der Rauchmelder erstellt auch keine Bewegungsprofile der Bewohner. Er verfügt weder über Kameras noch über sonstige Ausstattungen, die eine Überwachung der Wohnungsnutzer ermöglichen würden. Er kann also nicht erkennen, ob sich Personen im jeweiligen Raum befinden.
Alle Details zum Rauchmelderstar finden Sie hier.