Dies führte zu einer Novellierung des Gesetzes, die im Januar 2016 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft trat. Zukünftig soll gelten: Sobald ein Verwender (Gebäudeeigentümer) nachweisen kann, dass er einen Vertrag zur Erfassung von Messwerten mit einem Messdienstleister abgeschlossen hat, ist er nicht mehr zur Anzeige bei den Eichbehörden verpflichtet. Die Verpflichtung geht dann auf denjenigen über, der die Messwerte erfasst.
Was bedeutet das für Sie?
Sowohl bei Gerätedienst-/Wartungsserviceverträgen als auch bei Miet- und Kaufgeräten, die von BRUNATA-METRONA abgelesen und abgerechnet werden, führen wir für Sie automatisch die Anzeige der Erfassungsgeräte beim zuständigen Eichamt unentgeltlich durch.