Schnell und kompakt: Gesetzliche Grundlagen

Schnell und kompakt: Gesetzliche Grundlagen

Welche gesetzlichen Vorgaben müssen Verwalter und Vermieter beachten – und was kommt aufgrund der neuesten Gesetze auf Sie zu? Wir informieren Sie kurz und knapp zu den wichtigsten Themen und helfen Ihnen partnerschaftlich bei der Umsetzung.
CO2-Kostenaufteilung CO₂KostAufG

Berechnung und Umlage der CO2-Kosten leicht gemacht

Mit dem Kohlendioxid­kosten­aufteilungs­gesetz (CO₂KostAufG) werden die CO₂-Kosten für Heizöl, Flüssiggas und Erdgas, Kohle und Fernwärme von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden seit dem 1. Januar 2023 auf Vermietende und Mietende aufgeteilt: Ziel ist eine faire Verteilung der CO₂-Kosten.

Wichtig: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil der Vermietenden an den Kosten. Hat die Immobilie eine besonders schlechte Energiebilanz, müssen die Vermietenden bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen.

Behalten Sie Ihre CO2-Kosten im Blick!
Sie möchten wissen, wie sich die Kosten für Sie entwickeln? Wir unterstützen Sie als Partner der Immobilienwirtschaft: Klicken Sie sich durch unseren CO2-Kostenrechner und behalten Sie den Überblick.

Gebäudeenergiegesetz – Welche Pflichten gibt es?

Das Gebäudeenergiegesetz hat das Ziel, den Energieverbrauch zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu erhöhen: Für Eigentümer bedeutet das: Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mind. 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Eine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden gibt es nicht und Reparaturen sind weiterhin möglich. Erst 2045 müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Förderungen von bis zu 70 Prozent sind ebenfalls möglich.

Wichtig: Der Stromverbrauch von Wärmepumpen muss zukünftig ebenfalls im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. Bisher waren Gebäude, die mit Wärmepumpen beheizt wurden, regelmäßig gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3a HeizkostenV von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ausgenommen. Das heißt für Sie als Eigentümer: Auch für Gebäude mit Wärmepumpenmüssen Sie eine Heizkostenabrechnung veranlassen, da ansonsten ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 Prozent besteht.

Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich aus der EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) wurde in das Gebäudeenergiegesetz übernommen. Er sorgt dafür, dass die Wärme gleichmäßig und effizient durch alle Heizkörper fließt.

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