CO2-Kosten

Neu bei der CO2-Bepreisung – Aufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden

Bisher konnten Vermietende von Wohngebäuden die CO₂-Bepreisung (im Folgenden CO₂-Kosten genannt), die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) entstehen, vollständig an ihre Mietenden weitergeben.

Mit Inkrafttreten des Kohlendioxid­kosten­aufteilungs­gesetz (CO2KostAufG), am 1. Januar 2023 werden die CO₂-Kosten resultierend aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEGH) für Heizöl, Flüssiggas und Erdgas, Kohle und Fernwärme von Wohngebäuden auf Vermietende und Mietende aufgeteilt. Dabei kommt ein Stufenmodell zur Anwendung, das an die Verantwortungsbereiche und Einflussmöglichkeiten von Vermietenden und Mietenden anknüpft: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Anteil der Vermietenden an den Kosten.

Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

In Nichtwohngebäuden darf der Mieter maximal 50 % der Kosten tragen – unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie. Bis Ende 2025 soll ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude erarbeitet und eingeführt werden.

Ihre CO2-Kosten im Überblick

Unser CO2-Kostenrechner hilft Ihnen, den Überblick zu behalten: Wie werden sich die Kosten für Mietende und Vermietende entwickeln?

Die wichtigsten Fakten zu den CO₂-Kosten für Vermietende

Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Mit dem BEHG wurden CO₂-Kosten auf Öl und Erdgas eingeführt. Als Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung sollen die CO₂-Kosten helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern, um Treibhausgase zu minimieren.

Mit dem CO2KostAufG ist ab 1. Januar 2023 ein Zehn-Stufenmodell eingeführt, nach dem die CO₂-Kosten abhängig vom Energiestandard der Immobilie aufgeteilt werden. Neben Heizöl, Flüssiggas und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO₂-Kosten für Kohle und Fernwärme.

Doch was bedeutet das eingeführte Zehn-Stufenmodell für Vermietende? Einfach ausgedrückt: Je schlechter die Energiebilanz der Immobilie, desto höher ist der Vermietenden-Anteil an den CO₂-Kosten. Hat die Immobilie eine besonders schlechte Energiebilanz, müssen die Vermietenden 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen. In neun weiteren Stufen nimmt der Anteil für Vermietende ab. So entsteht ein wirtschaftlicher Anreiz für sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz der Immobilie.

Wie hoch sind die CO₂-Kosten ab 2023?

Zum Januar 2021 wurden die CO₂-Kosten zunächst auf 25 Euro pro ausgestoßener Tonne CO₂ festgelegt. Ab 2022 soll der Preis jährlich schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 ansteigen.

Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Nach dieser Einführungsphase sollen Zertifikate für einen CO2-Ausstoß ersteigert werden können. Diese sind entsprechend den Klimazielen begrenzt. Die CO2-Kosten richten sich dann am Markt nach Angebot und Nachfrage.

Aufgrund der im Jahr 2022 erheblich gestiegenen Energiepreise wurde die vorgesehene Erhöhung der CO₂-Kosten im Jahr 2023 von 30 Euro auf 35 Euro pro Tonne ausgesetzt.

Die CO₂-Kosten werden immer dann fällig, wenn CO₂ aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Auch Fernwärme fällt unter das neue CO2KostAufG, soweit für die dabei eingesetzten Brennstoffe ausschließlich ein nationaler Kohlendioxidpreis nach dem BEHG erhoben wird.

Das Zehn-Stufenmodell für die CO₂-Kosten

Das Zehn-Stufenmodell gilt für alle Immobilien, die ganz oder teilweise als Wohngebäude genutzt werden. Je schlechter die Energiebilanz der Immobilie, desto mehr müssen sich Vermietende gemäß der Tabelle zum Stufenmodell an den CO₂-Kosten beteiligen.

Bei einer Immobilie mit sehr hohem energetischem Standard, z. B. einem KfW-Effizienzhaus 55 tragen die Mietenden die CO₂-Kosten weiterhin vollständig allein. Solche Häuser verbrauchen lediglich 55 Prozent der Energie eines Neubaus nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Bei Immobilien mit einer schlechteren Energiebilanz müssen Vermietende hingegen entsprechend der Tabelle zukünftig bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen.

Wir unterstützen Sie bei der Abrechnung der CO₂-Kosten

BRUNATA-METRONA-Kunden bieten wir den Service der Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung an. Auf Basis der CO₂-Menge und der Quadratmeter Ihrer Liegenschaft wird in der Heizkostenabrechnung der Emissionsgrad errechnet und die Immobilie in das Zehn-Stufenmodell eingeordnet.

Ihr Beitrag: Bitte teilen Sie uns mit der jährlichen Heizkostenaufstellung die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten mit. Die Angaben finden Sie auf der Rechnung Ihres Brennstofflieferanten. Sie sind die Grundlage für eine rechtskonforme Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden sowie für die nachvollziehbare Darstellung auf der Heizkostenabrechnung.

Wichtig zu wissen: Die Verordnung gilt ab dem Abrechnungszeitraum 2023. Die neue Aufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden wird daher in der Regel erst mit den 2024 erstellten Abrechnungen notwendig.

Ihre CO2-Kosten im Überblick

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FAQ

BRUNATA-METRONA – Interview zum CO2- Kostenaufteilungsgesetz

Unser Kollege und Experte Josef Elfinger (Produktmanagement Dienstleistungen, BRUNATA-METRONA München) beantwortet drei Fragen zum Thema Co2- Kostenaufteilungsgesetz:
Was verbirgt sich hinter dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz?
Was ist Ziel des Gesetzes?
Wie funktioniert das 10-Stufenmodell und was bewirkt es?

Weitere FAQ

Was genau sind CO₂-Kosten?

CO₂-Kosten sind eine Abgabe, die für Emissionen, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Sie beziehen sich auf die Menge an CO₂, die bei Verbrennung fossiler Energieträger (Heizöl, Kohle, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme) entsteht. Sie ergeben sich durch einen vom Gesetzgeber im Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“) festgelegten Preis, der in vorgegebenen Abstufungen ansteigt und ab 2026 unter marktwirtschaftlichen Aspekten festgelegt wird.

Wann werden die CO₂-Kosten für mich als Vermietenden fällig?

Die Aufteilung der CO₂-Kosten ist auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die angefallenen CO₂-Kosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff (Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme) vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. Für BRUNATA-METRONA-Kunden haben wir eine entsprechende Abrechnungslösung für das Abrechnungsjahr 2023 entwickelt.

Wer stuft meine Immobilie gemäß CO2KostAufG ein?

Für unsere Kundinnen und Kunden nehmen wir die Einstufung in das Zehn-Stufenmodell vor. Wir ermitteln die anteiligen Kosten für Sie und die Mietenden. Basis dafür sind die Daten zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten. Diese finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten.

Ihr Brennstoff- bzw. Wärmelieferant ist gesetzlich verpflichtet, die folgenden Angaben in seiner Rechnung anzugeben:

  • die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
  • den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
  • den Kohlendioxidkostenanteil
  • den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
Was wird sich an der jährlichen Heizkostenabrechnung ändern?

Die neue Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des CO2KostAufG folgende ergänzende Angaben ausweisen:

  • eine Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung in das Zehn-Stufenmodell
  • den Mieter-Anteil an den CO₂-Kosten
  • die jeweilige Berechnungsgrundlage

Wir haben für BRUNATA-METRONA-Kunden eine entsprechende Abrechnungslösung für Abrechnungszeiträume beginnend ab dem 1. Januar 2023 entwickelt und werden Sie rechtzeitig über die Neuerungen informieren.

Gibt es Ausnahmen vom Zehn-Stufenmodell?

1. Bei Nichtwohngebäude:

Für Nichtwohngebäude werden die CO2-Kosten unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie aufgeteilt. In der Regel tragen Vermietende und Mietende die CO₂-Kosten jeweils zur Hälfte. Eine günstigere Vereinbarung zwischen Mietenden und Vermietenden zugunsten der Mietenden ist zulässig. Vereinbarungen, nach denen Mietende mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen haben, sind unwirksam. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Es erfolgt dann eine Neuregelung für die aktuell geltende hälftige Kostentragungspflicht.

2. Bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen:

Öffentlich-rechtliche Vorgaben können Vermietende daran hindern, energetische Verbesserungen herbeizuführen. Beispiele hierfür sind Denkmalschutzvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang von Wärmelieferungen oder die Lage des Gebäudes im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben einer energetischen Verbesserung des Gebäudes ODER einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben SOWOHL einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes ALS AUCH einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Der Mieter trägt 100 Prozent der Kosten

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