Die Energieeinsparverordnungen kurz erklärt

Um angesichts ausbleibender Gaslieferungen und steigender Preise die Energieversorgung in Deutschland sicherzustellen, hat die Bundesregierung zwei Energiesparverordnungen ins Leben gerufen: Die EnSikuMaV und EnSimiMaV. Dadurch sollen in den kommenden beiden Jahren Energiekosteneinsparungen bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand in Höhe von 10,8 Milliarden Euro bewirkt werden. Davon sind auch Mieterinnen und Mieter direkt betroffen.
Wir erklären Ihnen, was es damit auf sich hat und was das konkret für Sie als Mieterinnen und Mieter bedeutet.
Ensikumav

EnSikuMaV

Die EnSikuMaV (ausgeschrieben: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) regelt kurzfristige Maßnahmen im Gebäudebereich zur Energieeinsparung seit dem 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Am 10. Februar stimmte der Bundesrat einer Verlängerung der EnSikuMaV bis zum 15. April 2023 zu.

Wichtig für Sie als Mieterinnen und Mieter: Sie sind nicht verpflichtet Ihre Wohnung auf eine Mindesttemperatur zu heizen – selbst wenn dies Mietvertrag festgelegt ist. Gleichzeitig muss Ihr Vermieter/Vermieterin Sie über Energieverbrauch, -kosten und -einsparpotenziale informieren und Ihnen eine Prognose über Ihren Energieverbrauch zukommen lassen. Private Pools dürfen nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden.

Aber Achtung: Mieter und Mieterinnen sollten dennoch darauf achten, so zu heizen, dass keine Feuchtigkeit oder Schimmel in der Wohnung entstehen.

Lesen Sie dazu auch mehr in unseren Energiespartipps.

EnSimiMaV

Die EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) regelt die mittelfristigen Maßnahmen, um die Energieversorgung sicherzustellen. Sie trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. September 2024.

Davon sind Sie als Mieterin/Mieter nur indirekt betroffen: Ihr Vermieter/Vermieterin muss im Rahmen der Verordnung sicherstellen, dass ein Heizungscheck in Ihrer Wohnung durchgeführt wird. Dies gilt nur für Anlagen, die mit Erdgas betrieben werden. Treten hierbei Mängel auf, müssen diese vom Vermieter/Vermieterin behoben werden.  Bis zum 15. September 2024 muss Ihr Vermieter/Vermieterin außerdem einen sogenannten hydraulischen Abgleich durchführen (wenn es sich bei Ihrem Wohngebäude um mindestens 6 Wohnungen handelt) und es sich um eine Gaszentralheizung handelt.