Welche staatlichen Entlastungen gibt es im Zuge der Energiekrise?

Zur Stabilisierung des Energiemarktes werden fortlaufend Gesetze und Verordnungen auf den Weg gebracht, um auf die aktuelle Situation zu reagieren – aber auch, um die finanzielle Entlastung von privaten Haushalten und Unternehmen gesetzlich zu verankern. Wir geben Ihnen einen aktuellen Überblick.
Energiepolitik Staatliche Entlastung

Gas- und Strompreisbremse

Um Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, erhalten Strom-, Wärme- und Gaskunden ab dem 01.03.2023 einen Zuschuss auf ihre Energiepreise. Diese werden jeweils für ein bestimmtes Kontingent gedeckelt. Übernommen wird dieser Rabatt gegenüber den Energielieferanten vom Bund im Rahmen des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms.

Dir Preisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023, wobei die Entlastungen für Januar und Februar aber erst rückwirkend im März ausgezahlt werden. Eine Verlängerung bis April 2024 ist angelegt. Die Preisbremsen sind im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geregelt.

Gaspreisbremse

Seit dem 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 tritt die Gaspreisbremse für Gas und Wärme in Kraft, rückwirkend werden die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr wird der Gaspreis in diesem Zeitraum auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt. Dieser gedeckelte Preis gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.  Für Fernwärme ist der Preis auf 9,5 Cent brutto gedeckelt. Damit sind die Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor sehr starken Preisanstiegen geschützt. Für die restlichen 20 Prozent gilt der Vertragspreis.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse gilt seit dem 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 . Verbraucher und kleine Unternehmen erhalten 80 Prozent ihres Stromverbrauchs zu einem gedeckelten Preis. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 Kilowattstunden pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Für die übrigen 20 Prozent muss der übliche Strompreis bezahlt werden.

Achtung:
Ab dem 1. August 2023 gibt es noch eine Änderung: Für Abnehmer mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr wird der Referenzpreis – also der Preis, zu dem sie 80 Prozent ihres Kontingents bekommen – von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt. Das gilt nur für Stromkunden, die einen tageszeitvariablen Tarif haben.
Der Grund: Bei Privathaushalten, die eine Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung betreiben, führte die bisherige Regelung in vielen Fällen nur zu geringen Entlastungen. Dadurch waren sie im Vergleich zu Betreibern reiner Öl- oder Gasheizungen benachteiligt.

Soforthilfe Dezember für Gas & Fernwärme

Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Fernwärme. Ziel ist es, die erwarteten höheren Gas- und Wärmekosten in diesem Winter für Verbraucher abzudämpfen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe vom 19. November 2022 (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG). Die Soforthilfe Dezember erhalten Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil automatisch. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.

Wie funktioniert das?

Energieversorger können den Abschlag für Gas im Dezember entweder wie sonst auch einziehen und dann die Soforthilfe zeitnah als Gutschrift rücküberweisen. Die zweite Möglichkeit: Der Dezemberabschlag wird erst gar nicht in Rechnung gestellt.  Im nächsten Schritt wird über die jährliche Heizkostenabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für Sie im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen. Der Betrag der Entlastung muss in jedem Fall in der Heizkostenabrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Dennoch gilt auch weiterhin: Je mehr Energie Sie einsparen, desto mehr Geld haben Sie für andere Dinge zur Verfügung. HIER geht es zu unseren Energiespartipps

Energie sparen lohnt!

Es lohnt sich, auch weiterhin Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme darüber hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer also zusätzlich Energie spart, profitiert mehr.

Mehrwertsteuersenkung

Der Bundestag hat außerdem beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für den Gasverbrauch von 19 auf nun 7 Prozent gesenkt wird. Diese Steuersenkung gilt auch für Fernwärme, und zwar rückwirkend ab 01.10.2022 bis 30.04.2024. Die Senkung wird vollumfänglich an die Verbraucher weitergegeben, indem sich der Bruttopreis um den entsprechenden Anteil verringert.

So wirkt die Senkung der Mehrwertsteuer

Beispiel: Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr wird durch die von der Bundesregierung geplante Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf sieben Prozent um knapp 400 Euro im Jahr entlastet.