Energiepreisbremsen

StromGaspreisbremse

Energiepreisbremsen

Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Um Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, subventioniert die Bundesregierung die Preise für Strom, Gas und Fernwärme. Diese werden jeweils für ein bestimmtes Kontingent gedeckelt.
Die Preisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist angelegt. Gesetzliche Grundlagen sind das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bzw. das Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Regelungen der Preisbremsen

Geltungsbereich und Höhe

Für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten die gedeckelten Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme jeweils für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches (Industriekunden 70 %). Für die restlichen 20 % (bzw. 30 %) gilt der vereinbarte Vertragspreis, weshalb sich Energiesparen auch weiterhin lohnt.

ErdgasWärmeStrom
Private Haushalte sowie kleine und mittlere UnternehmenWer erhält die Entlastung?Verbrauch
< 1,5 Mio. kWh
Verbrauch
< 1,5 Mio. kWh
Verbrauch
< 30.000 kWh
Gedeckelter Preis12 ct/kWh9,5 ct/kWh40 ct/kWh
IndustriekundenWer erhält die Entlastung?Verbrauch
> 1,5 Mio. kWh
Verbrauch
> 1,5 Mio. kWh
Verbrauch
> 30.000 kWh
Gedeckelter Preis7 ct/kWh7,5 ct/kWh13 ct/kWh

Berechnung der Entlastungen

Der Entlastungsbetrag für private Haushalte und KMUs berechnet sich wie folgt:

Entlastungsbetrag Strom:0,8 x Jahresverbrauch Prognose aktuell vorliegend x (Arbeitspreis brutto ./. 40 ct/kWh)
Entlastungsbetrag Gas:0,8 x Jahresverbrauch Prognose 09/2022 x (Arbeitspreis brutto ./. 12 ct/kWh)
Entlastungsbetrag Wärme:0,8 x Jahresverbrauch Prognose 09/2022 x (Arbeitspreis brutto ./. 9,5 ct/kWh)

Wichtige Informationen für Vermietende

Informationspflicht

Als Vermietende müssen Sie unverzüglich nach Erhalt der Informationen (Rechnung des Energielieferanten) Ihre Mieterinnen und Mieter in Textform über

  • den Ursprung
  • die Höhe
  • die Laufzeit der Entlastung und die Berücksichtigung in der Heizkostenabrechnung

informieren. Die erhaltene Entlastung sowie die Höhe des auf die Mietpartei entfallenden Anteils müssen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Anpassungspflicht der Vorauszahlungen

Vermietende müssen die Betriebskostenvorauszahlung anpassen, wenn

  • die Vorauszahlungen der Mietpartei für Betriebskosten für Gas, Wärme oder Strom aufgrund steigender Kosten seit dem 01.01.2022 angepasst worden sind.
  • seit dem 01.01.2022 erstmals eine Betriebskostenvorauszahlung für diese Positionen vereinbart wurde (Neuverträge).

Vorhalten von Daten

Vermietende sind verpflichtet, folgende Daten für eine elektronische Übermittlung an den Bund vorzuhalten:

  • Name und Anschrift der Mietenden
  • Höhe der jeweiligen Entlastung

Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Strompreisbremse und zur Gas- und Wärmepreisbremse zusammengefasst.

Kostenfreie Telefonhotline 0800-78 88 900 zur Beratung über die Energiepreisbremsen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt zudem eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 erreichbar.

Wichtig für Sie: Warten Sie vor der Kosteneinreichung auf jeden Fall die Jahresabrechnung Ihres Energieversorgers mit den darin ausgewiesenen Entlastungsbeträgen ab.