Trinkwasseranalyse

Unsichtbaren Feinden keine Chance: Legionellen-Check

Trinkwasseranalyse

Unsichtbaren Feinden keine Chance: Legionellen-Check

Legionellen kommen fast überall im Süßwasser und damit auch in Trinkwasseranlagen vor. Die Bakterien können tödliche Lungenentzündungen verursachen. Das Tückische: Nicht der direkte Kontakt mit Legionellen macht krank, sondern vernebelte Luft-Wasser-Gemische wie z. B. beim Duschen. Eine Überschreitung der gesetzlich definierten Grenzwerte ist meldepflichtig. Verstöße ziehen erhebliche Bußgelder und im schlimmsten Fall Klagen Betroffener nach sich. Das gilt es zu vermeiden!

Legionellenprüfung

Trinkwasseranalyse

Mit leistungsstarker Analytik Gesundheit sichern

Gemeinsam mit einem leistungsstarken Netz aus Kooperationspartnern unterstützen wir Sie bei der regelmäßigen Legionellen-Beprobung. Als Experten für die Wohnungswirtschaft kennen und können wir Trinkwasseranalytik – Sie profitieren von einer Beprobung nach neuesten technischen und wissenschaftlichen Standards. Mit unserem modularen Dienstleistungspaket sorgen Sie für hohe Wasserqualität und schützen die Gesundheit Ihrer Mietenden.

Details zu rechtlichen Rahmenbedingungen und zu unseren Leistungen rund um die Legionellenprüfung finden Sie in unserem Infocenter.

Darauf können Sie sich verlassen

Bestandsaufnahme

Bestandsaufnahme der Trinkwasseranlage.

Beprobung

Beprobung durch zertifiziertes Fachpersonal.

Fristen

Überwachung sämtlicher Fristen.

Dokumentation

Rechtssichere Dokumentation.

Ihr Plus bei uns

Labore

Kooperation mit akkreditierten Laboren.

Koordination

Koordination sämtlicher Aktivitäten – alles aus einer Hand.

Kommunikation

Kommunikation mit dem Gesundheitsamt.

Unterstützung bei Legionellenbefall

Unterstützung bei Legionellenbefall.

„Bei der Energiekostenabrechung arbeiten wir bereits von Anfang an mit BRUNATA-METRONA zusammen und haben dabei exzellente Erfahrungen gemacht. Deshalb war es für uns logisch, diese eingespielten Prozesse auch bei der Legionellenbeprobung zu nutzen.
Vielen Eigentümern ist nicht bewusst, wie relevant dieses Thema ist. Es kommt gar nicht so selten vor, dass der zulässige Grenzwert überschritten wird. Wenn das der Fall ist, sind für die geforderten Maßnahmen enge Fristen einzuhalten. Bei der Koordination können wir uns auf die Erfahrung von BRUNATA-METRONA verlassen.“
HS-Immobilien

FAQ – Häufige Fragen

Was versteht man unter einer „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“?

Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ist eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und mindestens einer Rohrleitung mit einem Inhalt von mehr als drei Litern zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Wer ist von der Untersuchung betroffen?

Eigentümer und Verwaltende von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind verpflichtet, alle drei Jahre ihre Großanlage zur Trinkwassererwärmung einer Legionellenprüfung zu unterziehen. Ausnahmen: Ein- und Zweifamilienhäuser; reine Selbstnutzung ohne Vermietung; Trinkwasseranlage ohne Warmwasser; dezentrale Warmwasseraufbereitung.

Generell gilt für die Pflicht zur Legionellenuntersuchung: Wenn Sie alle folgenden Fragen mit „ja“ beantworten, müssen Sie mindestens alle drei Jahre eine Untersuchung auf Legionellen durchführen lassen.

  1. Ihr Gebäude hat mehr als 2 Wohnungen, von denen mindestens eine Wohnung vermietet ist?
  2. In der Liegenschaft ist eine zentrale Anlage zur Erwärmung des Trinkwassers vorhanden?
  3. Verfügen die Wohnungen über Duschen?
  4. Kann die Warmwasserinstallation mehr als 400 Liter Wasser speichern oder greift die 3-Liter-Regel*?

*3-Liter-Regel: Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551)

Welche Pflichten bestehen nach der Prüfung?

Im Befundfall sind zahlreiche wichtige Dinge für Sie zu beachten. Die einzelnen Schritte skizzieren wir Ihnen hier auf:

Information an Mietende

  • Informieren Sie Ihre Mietenden und Miteigentümer über das Ergebnis der orientierenden Untersuchung.
  • Kündigen Sie an, dass weitere Probenahmetermine erforderlich sind und der Zugang zur Wohnung gewährleistet werden muss.

Gefährdungsanalyse und Maßnahmen

  • Die Frist zur Nachuntersuchung ist mit 4 Wochen sehr eng. Sie benötigen ein geeignetes Dienstleistungsunternehmen, das eine Gefährdungsanalyse durchführt und daraus empfohlene Maßnahmen zur Legionellenbekämpfung fristgerecht umsetzt.
  • Möglicherweise ist eine zusätzliche, weitergehende Untersuchung nötig.

Unser Kooperationspartner bietet Ihnen modulare Dienstleistungspakete von der Analyse und Beratung über Sofortmaßnahmen, Intervention sowie Desinfektion bis hin zu nachhaltigen Konzepten bei Legionellenbefall.

Fristen und Kontakt zum Gesundheitsamt

  • Informieren Sie das Gesundheitsamt vorab über die geplanten Maßnahmen.
  • Teilen Sie dem Gesundheitsamt den geplanten Termin zur weitergehenden Untersuchung / Nachuntersuchung mit.
  • Können Sie absehen, dass Sie die Frist von 4 Wochen bis zur nächsten Nachuntersuchung nicht einhalten können, kontaktieren Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt und bitten Sie um eine Fristverlängerung.
  • Klären Sie, ob der Untersuchungsumfang geändert werden soll und teilen Sie uns dies mit.

Auftrag zur Nachuntersuchung

Erteilen Sie uns am besten gleich den Auftrag zur Durchführung der Nachuntersuchung. Bitte beachten Sie, es besteht eine Dokumentationspflicht sowie eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Untersuchungsergebnisse. Wir archivieren die Ergebnisse entsprechend für Sie.

Wer haftet bei Versäumnis der Prüfung?

Juristisch gesehen tragen alle Eigentümer und Betreibende von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden, in denen eine Trinkwasserabgabe an Dritte möglich ist, die Verantwortung und ein entsprechendes Haftungsrisiko.

Betroffene Vermietende, die gegen die Trinkwasserverordnung verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Ergebnisse nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt übersendet oder die Unterlagen nicht zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

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