Abrechnungspflicht für Wärmepumpen im Mehrfamilienhaus

Was ist für Sie als Verwalter oder Vermieter jetzt verbindlich?
Wärmepumpen werden im Mehrfamilienhaus inzwischen häufig eingesetzt – und sie unterliegen seit Ende 2025 vollständig der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung.
Seit dem 1. Oktober 2024 müssen neu installierte Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Für bestehende Anlagen endete die Übergangsfrist zur Nachrüstung der erforderlichen Messausstattung am 30. September 2025.
Damit gilt: Alle Abrechnungszeiträume, die nach Oktober 2025 begonnen haben, müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Eine pauschale oder rein flächenbasierte Verteilung der Heizkosten ist seitdem nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Für wen gilt die Abrechnungspflicht bei Wärmepumpen im Mehrfamilienhaus?
Die Regelung betrifft Mehrfamilienhäuser, in denen die Wärmeversorgung zentral über eine Wärmepumpe erfolgt – unabhängig davon, ob die Anlage ausschließlich mit einer Wärmepumpe arbeitet oder Teil einer hybriden Heizungsanlage ist.
Adressiert sind damit insbesondere Eigentümerinnen und Eigentümer, Vermietende sowie Hausverwaltungen.
Warum müssen Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden?
Die Heizkostenverordnung verlangt eine Kostenverteilung nach den Anteilen am tatsächlichen Wärmeverbrauch, vergleichbar mit der Fernwärmeabrechnung.
Das gilt jetzt ausdrücklich auch für Wärmepumpen.
Ziel ist eine faire, verursachungsgerechte Kostenverteilung – und eine bessere Transparenz über den Energieeinsatz.
Dürfen interne Wärmepumpenwerte für die Heizkostenabrechnung verwendet werden?
Ein zentraler Punkt aus der Praxis:
Die von der Wärmepumpe intern berechneten und am Gerätedisplay angezeigten Wärmemengen dürfen nicht für die Heizkostenabrechnung verwendet werden.
Für die Abrechnung sind Messgeräte nach Mess- und Eichrecht mit Konformitätsbestätigung erforderlich. Interne Berechnungen erfüllen diese Anforderung nicht. Zudem wurden in der Praxis relevante Abweichungen zwischen berechneten Werten und gemessenen Wärmemengen festgestellt.
Kurz gesagt:
Was nicht eichrechtskonform gemessen wird, ist abrechnungstechnisch nicht belastbar.
Welche Messausstattung ist für die Abrechnung von Wärmepumpenerforderlich?
Wie muss der Stromverbrauch der Wärmepumpe gemessen werden?
Der Stromverbrauch der Wärmepumpe muss über einen separaten Stromzähler erfasst werden.
Wichtig dabei:
- Elektrische Heizstäbe, etwa in Pufferspeichern oder Warmwasserspeichern, müssen ebenfalls separat gemessen werden
- Unterzähler sind zulässig
- Bei speziellen Wärmepumpenstromtarifen kann eine Messung durch den Stromversorger erforderlich sein
Wie wird die Wärmemenge bei reinen Wärmepumpenanlagen gemessen?
Erforderlich sind:
- Ein Wärmezähler für die Warmwassererwärmung (bereits seit 2013 vorgeschrieben)
- Zusätzlich die Erfassung der von der Wärmepumpe gesamt erzeugten Wärmemenge, entweder durch einen Wärmezähler nach der Wärmepumpe oder alternativ ein separater Wärmezähler für die Raumwärme (beide Varianten erfüllen die Mindestanforderungen der Heizkostenverordnung).
Wie erfolgt die Messung bei multivalenten Heizungsanlagen mit Wärmepumpe?
Bei multivalenten/hybriden Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern, etwa Wärmepumpe plus Gas- oder Ölkessel, ist ebenso die Messung der gesamt erzeugten Wärmemenge und der gesamten Wärmemenge für Warmwassererzeugung mit Wärmezähler erforderlich. Eine differenzierte Erfassung der Wärmemengen je Wärmeerzeuger ermöglicht zusätzlich die Überwachung von deren Energieeffizienz
Erforderlich wird:
- Messung des Stromverbrauchs der Wärmepumpe
- Messung des Brennstoffverbrauchs für Zusatzheizkessel
- Messung der gesamten erzeugten Wärmemengen für Raumwärme und Warmwasser
Nur so lassen sich die Energie- bzw. Wärmemengen und deren Kostenanteile korrekt und nachvollziehbar ermitteln.
Optimal:
- einzelne Messung der Wärmemengen für Raumwärme und Warmwasser je Wärmeerzeuger
Je nach Anordnung der einzelnen Komponenten einer Heizungsanlage kann eine unterschiedliche Positionierung der Messgeräte innerhalb der Heizungsanlage erforderlich sein.
Je nach Anordnung der einzelnen Komponenten einer Heizungsanlage kann eine unterschiedliche Positionierung der Messgeräte innerhalb der Heizungsanlage erforderlich sein.



Welche Ersatzverfahren sind zulässig, wenn keine Messung möglich ist?
In bestimmten technischen Sonderfällen kann ein Wärmezähler für die Warmwassererwärmung nicht installiert werden. Für diese Konstellationen sieht die Heizkostenverordnung Ersatzverfahren vor, etwa über die gemessene Warmwassermenge.
Werden diese Verfahren korrekt angewendet, ist die Abrechnung weiterhin rechtskonform und kein Kürzungsrecht gegeben.
Weitere Ersatzverfahren werden im Entwurf der VDI 2077 Blatt 3.4 sowie in der Überarbeitung der DIN 4713-5 behandelt. Beide Regelwerke waren Stand Februar 2026 noch nicht final verabschiedet.
Warum ist die Messung auch für die Effizienzbewertung wichtig?
Die genaue Messung der erzeugten Wärmemenge dient nicht nur der Heizkostenabrechnung. Eine Feldstudie des Fraunhofer ISE zeigt, dass die Effizienz von Wärmepumpen in der Praxis um bis zu 50 Prozent variieren kann.
Ohne Messung würde dieses Optimierungspotenzial unsichtbar bleiben.