Energieausweis

FAQ ā€“ HƤufige Fragen

Energieausweis

Ab wann kann man bei Vermietung oder Kauf einen Energieausweis verlangen?

Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (z. B. Zeitung oder Internet) vor Verkauf oder Vermietung eines GebƤudes oder einer Wohnung mĆ¼ssen Pflichtangaben aus dem Energieausweis enthalten sein.

Soll ein GebƤude oder eine Wohnung verkauft oder vermietet werden, ist potenziell Mietenden/Kaufenden spƤtestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen, bzw. deutlich sichtbar auszuhƤngen oder auszulegen. Findet keine Besichtigung statt, muss der Energieausweis spƤtestens dann vorliegen, wenn potenziell Mietende/Kaufende Einsicht verlangen.

ZusƤtzlich ist nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages Mietenden/Kaufenden der Energieausweis oder eine Kopie unverzĆ¼glich zu Ć¼bergeben.

Achtung

Wer die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen oder die rechtzeitige Bereitstellung des Energieausweises nicht sicherstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Bei bestehenden MietverhƤltnissen muss nachtrƤglich kein Energieausweis vorgelegt werden.

In welchen FƤllen muss ich einen Energieausweis aushƤngen?

In NichtwohngebƤuden ab einer bestimmten GrĆ¶ĆŸe mit starkem Publikumsverkehr bzw. behƶrdlicher Nutzung muss der Energieausweis an gut sichtbarer Stelle aushƤngen.

Bei GebƤuden mit behƶrdlicher Nutzung gilt dies ab 250 mĀ² NutzflƤche. Bei ƶffentlichen NichtwohngebƤuden mit nichtbehƶrdlicher Nutzung (GebƤude fĆ¼r gewerbliche, freiberufliche, kulturelle oder soziale Zwecke, z.B. mit grĆ¶ĆŸeren LƤden, Hotels, KaufhƤusern, Restaurants oder Banken etc.) und starkem Publikumsverkehr muss der Aushangpflicht bei einer NutzflƤche von mehr als 500 mĀ² nachgekommen werden.

Kann ich den GĆ¼ltigkeitsbeginn des Energieausweises individuell bestimmen?

Das Datum des Energieausweises kann nicht individuell ausgesucht werden. Es wird bei der Anforderung der Registrierungsnummer beim Deutschen Institut fĆ¼r Bautechnik (DIBt) automatisch generiert und ist nicht verƤnderbar.

Sind die Kosten des Energieausweises umlagefƤhig?

Eine Umlage der Kosten fĆ¼r die Erstellung von Energieausweisen, beispielsweise Ć¼ber die Heizkostenabrechnung, ist nicht mƶglich.

Soll der Energieausweis Bestandteil des Mietvertrages werden?

Nein, der Energieausweis dient lediglich der Information im Vorfeld zur Entscheidungsfindung fĆ¼r potenzielle Miet- oder Kaufinteressierte. Die dort enthaltenen Informationen sollen nicht Bestandteil des Miet- oder Kaufvertrages werden.

Wann ist die Ausstellung eines Energieverbrauchsausweises nicht mƶglich?

Die hƤufigsten Ursachen, warum Energieverbrauchsausweise nicht erstellt werden kƶnnen sind:

  • Das GebƤude hat weniger als 5 Wohnungen und das Bauantragsdatum liegt vor dem 1.11.1977 bzw. das GebƤude wurde nicht mindestens auf das Niveau der WƤrmeschutzverordnung von 1977 energetisch modernisiert.
  • Die FlƤchenangaben oder die Verbrauchsdaten der HeizenergieverbrƤuche von den letzten drei AbrechnungszeitrƤumen bzw. von mindestens 36 zusammenhƤngenden Monaten liegen nicht, bzw. fĆ¼r das GebƤude nicht getrennt erfasst vor.
  • Es befinden sich im GebƤude mehrere ggf. dezentrale WƤrmeerzeuger und es liegen nicht die HeizenergieverbrƤuche aller WƤrmeerzeuger vor.
  • Bei NichtwohngebƤuden liegen nicht die StromverbrƤuche aller Einheiten von den letzten drei zusammenhƤngenden AbrechnungszeitrƤumen vor.
  • Bei dem GebƤude handelt es sich um eine wesentliche Mischnutzung, und die HeizenergieverbrƤuche sowie die StromverbrƤuche liegen nicht nach Nutzung getrennt vor.
Was bringt der Energieausweis?

Der Energieausweis sorgt fĆ¼r Transparenz auf dem Immobilienmarkt. Er soll im Fall von Kauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Immobilien bei der Entscheidungsfindung und energetischen Bewertung des GebƤudes unterstĆ¼tzen.

Ziel ist es, fĆ¼r Mietende oder Kaufende eine leicht verstƤndliche Information zum Energieverbrauch bzw. -bedarf bereitzustellen. Dazu wird das GebƤude zusƤtzlich zu einem ausgewiesenen Energiekennwert in eine Energieeffizienzklasse analog wie bei HaushaltsgerƤten eingeteilt.

EigentĆ¼mer einer Immobilie sollen fĆ¼r deren energetischen Zustand sensibilisiert werden, so dass sich Impulse zur GebƤudemodernisierung ergeben, beispielsweise in Form von Verbesserungen der WƤrmedƤmmung oder der Heizungsanlage.

Generell gilt: Je besser die Energieeffizienzklasse, also kleiner die Energiekennzahl, desto energiesparender ist das GebƤude gebaut und desto besser ist auch die Anlagentechnik. Der Energieausweis gibt damit nicht nur Auskunft Ć¼ber den Energieverbrauch bzw. Energiebedarf, sondern trƤgt mit einer guten Energieeffizienzklasse auch dazu bei, die AttraktivitƤt der Immobilie zu erhƶhen.

Was ist die rechtliche Grundlage fĆ¼r Energieausweise?

Die Anforderungen zur Erstellung der Energieausweise regelt das GebƤudeenergiegesetz (GEG).

ErgƤnzt wird diese u.a. um Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im WohngebƤudebestand, um die Regeln fĆ¼r Energieverbrauchskennwerte im WohngebƤude- und NichtwohngebƤudebestand und um die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik zu Fragestellungen hinsichtlich der Interpretation des GebƤudeenergiegesetzes.

Neben den Energieausweisen werden im GebƤudeenergiegesetz u.a. auch folgende Punkte geregelt

  • Energetische Mindestanforderungen an Neubauten und bei Sanierung an die Bestandsbauten
  • Austauschpflichten von Heizkesseln fĆ¼r flĆ¼ssige oder gasfƶrmige Brennstoffe, die vor 1991 eingebaut wurden bzw. die Ƥlter als 30 Jahre sind. Ausgenommen sind Heizkessel mit Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel bzw. seit 1.2.02 selbst genutzte Ein- bzw. ZweifamilienhƤuser.
  • Heizkessel, die mit Heizƶl oder festen fossilen Brennstoffen beheizt werden, dĆ¼rfen nach Ā§72 GEG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.
  • DƤmmpflichten zugƤnglicher WƤrmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen und Armaturen in nicht beheizten RƤumen
  • DƤmmpflichten fĆ¼r zugƤngliche, bisher nicht gedƤmmte oberste Geschossdecken unter nicht beheizten und nicht ausreichend gedƤmmten DachrƤumen
  • Inspektionspflichten von Klimaanlagen ab 12 Kilowatt KƤlteleistung
Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein mehrseitiges Dokument mit Angaben u.a. zum energetischen Zustand eines GebƤudes. Er enthƤlt als wichtigste Information einen Energiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr und eine entsprechende Energieeffizienzklasse (A+ bis H).

Der Energiekennwert ist je nach Energieausweis als berechneter Bedarf oder als gemessener Verbrauch dargestellt. Zum Vergleich werden Kennwerte verschiedener energetischer GebƤudestandards angegeben (siehe nebenstehende Grafik).

Ein Energieausweis wird fĆ¼r ein gesamtes GebƤude ausgestellt. Energieausweise sagen nichts Ć¼ber den Energiebedarf oder Energieverbrauch einer konkreten Wohnung aus.

Jeder Energieausweis muss dem in dem GebƤudeenergiegesetz festgelegten Muster entsprechen. Hier als Beispiel der Energieausweis fĆ¼r WohngebƤude.

Was muss auf den Bildaufnahmen abgebildet sein?

ā€žDas GebƤudeenergiegesetz (GEG 2020) fordert erstmals, dass die Empfehlung von MaƟnahmen im Energieausweis zur Beurteilung der energetischen GebƤudeeigenschaften anhand von Bildaufnahmen erfolgt. FĆ¼r die Bestellung des Energieausweises benƶtigen Sie aus diesem Grund zwingend 2ā€“5 Bildaufnahmen des GebƤudes, die einen aussagekrƤftigen Eindruck der energetischen Gegebenheiten vermitteln. Die Bilder kƶnnen z. B. die AuƟenbauteile (unterschiedliche Fassadenseitenansichten, Fenster, Dach bzw. oberste Geschossdecke, die Kellerdecke bei unbeheizten Kellern), die Heizungsanlage inklusive Heizrohre im unbeheizten Keller, identifizierte Schwachstellen des Objektes oder angebaute, umgebaute oder modernisierte GebƤudeabschnitte zeigen.ā€œ Vor Abschluss der Bestellung von Energieverbrauchsausweisen werden Sie zum Hochladen der Bildaufnahmen aufgefordert. Ohne diese kann keine Bestellung durchgefĆ¼hrt werden.

Was muss ich bei Verkauf oder Vermietung beachten?

Soll ein GebƤude oder eine Wohnung verkauft oder vermietet werden, ist potenziell Mietenden/Kaufenden spƤtestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen, bzw. deutlich sichtbar auszuhƤngen oder auszulegen. Findet keine Besichtigung statt, muss der Energieausweis spƤtestens dann vorliegen, wenn potenziell Mietende/Kaufende Einsicht verlangen.

ZusƤtzlich ist nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages Mietenden/Kaufenden der Energieausweis oder eine Kopie unverzĆ¼glich zu Ć¼bergeben.

Achtung

Wer die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen oder die rechtzeitige Bereitstellung des Energieausweises nicht sicherstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Bei bestehenden MietverhƤltnissen muss nachtrƤglich kein Energieausweis vorgelegt werden.

Was sind WohngebƤude, NichtwohngebƤude, gemischt genutzte GebƤude?

Ein Energieausweis wird fĆ¼r ein gesamtes GebƤude ausgestellt. Bei den GebƤudetypen wird unterschieden nach WohngebƤude und NichtwohngebƤude.

Im Sinne des GebƤudeenergiegesetzes sind WohngebƤude GebƤude, die Ć¼berwiegend dem Wohnen dienen, einschlieƟlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie Ƥhnlichen Einrichtungen. ZusƤtzlich gelten als typische FƤlle wohnƤhnlicher Nutzung auch z.B. freiberufliche und freiberufsƤhnliche gewerbliche sowie sonstige Nutzungen, die Ć¼blicherweise in Wohnungen stattfinden kƶnnen. Bei der Berechnung der Energiekennwerte wird bei WohngebƤuden die Energie fĆ¼r Raumheizung, Warmwassererzeugung und KĆ¼hlung angesetzt.

NichtwohngebƤude sind GebƤude, die aufgrund ihrer Nutzung und gebƤudetechnischen Ausstattung nicht als WohngebƤude gelten. Bei der Berechnung der Energiekennwerte wird bei NichtwohngebƤuden neben der Energie fĆ¼r Raumheizung, Warmwassererzeugung und KĆ¼hlung zusƤtzlich die Energie fĆ¼r Strom einbezogen.

Handelt es sich um ein gemischt genutztes GebƤude (Wohnungsnutzung und Nichtwohnungsnutzung innerhalb eines GebƤudes) ā€“ vorausgesetzt, der jeweilige FlƤchenanteil betrƤgt Ć¼ber 10% ā€“ werden die unterschiedlich genutzten GebƤudeteile wie eigenstƤndige GebƤude behandelt. Entsprechend ist fĆ¼r dieses Objekt je ein Energieausweis fĆ¼r die Wohnnutzung und ein Energieausweis fĆ¼r die Nichtwohnnutzung auszustellen. Liegt der jeweilige FlƤchenanteil unter 10%, wird diese FlƤche der Hauptnutzung zugeschlagen und es ist nur fĆ¼r die Nutzung mit dem grĆ¶ĆŸeren FlƤchenanteil ein Energieausweis erforderlich.

Welche Ausweisarten gibt es?

Es gibt zwei unterschiedliche Energieausweise:

  • Energieverbrauchsausweis
  • Energiebedarfsausweis

Der Energieverbrauchsausweis berĆ¼cksichtigt Energieverbrauchswerte der letzten 36 Monate. In den Verbrauchswerten spiegeln sich u.a. der Einfluss Nutzender und der Betrieb der Anlage wider, so dass sich Energieeinsparungen durch VerhaltensƤnderungen von Nutzenden oder eine Effizienzsteigerung des Anlagenbetriebes gut abbilden lassen. Der fĆ¼r den Energieausweis zu Grunde gelegte Energieverbrauch wird in den aufeinanderfolgenden AbrechnungszeitrƤumen von unterschiedlichen klimatischen Bedingungen beeinflusst. FĆ¼r einen aussagekrƤftigen Vergleich mĆ¼ssen daher die Verbrauchswerte klimabereinigt werden.

Beim Energiebedarfsausweis wird nach einer Aufnahme der GebƤude- und anlagetechnischen Daten der jƤhrliche Energiebedarf eines GebƤudes unter BerĆ¼cksichtigung von baulichen und anlagentechnischen Eigenschaften (DƤmmung, Baumaterialien, Bauweise, Heizungsanlage) errechnet. Zu Grunde gelegt werden dabei normierte Rechenwerte und standardisierte Randbedingungen – z.B. beim Klima und beim Nutzungsverhalten.

Bei der Berechnung der Energiekennwerte wird bei WohngebƤuden die Energie fĆ¼r Raumheizung, Warmwassererzeugung und KĆ¼hlung angesetzt. Bei Nichtwohnungsnutzung wird zusƤtzlich ein Energiekennwert fĆ¼r Strom ermittelt. Bei beiden Ausweisarten sind Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen) enthalten.

Welche Pflichtangaben aus dem Energieausweis muss ich in Immobilienanzeigen machen?

Wird vor dem Verkauf bzw. vor Vermietung eines Objektes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Zeitung, Internet) aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so muss die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
  • Der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs fĆ¼r das GebƤude (bei WohngebƤuden fĆ¼r WƤrme, bei NichtwohngebƤuden fĆ¼r WƤrme als auch fĆ¼r Strom jeweils getrennt)
  • Die wesentlichen EnergietrƤger fĆ¼r die Heizung des GebƤudes
  • Bei WohngebƤuden: das Baujahr des GebƤudes
  • Bei WohngebƤuden: die Energieeffizienzklasse

FĆ¼r einen vor dem 01.05.2014 erstellten Energieverbrauchsausweis gilt zusƤtzlich: Ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch fĆ¼r Warmwasser nicht enthalten (auf der Seite des Ausweises mit der Farbskala ersichtlich), so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter GebƤudenutzflƤche und Jahr zu erhƶhen.

Wurde der Energieausweis unter einer frĆ¼heren Fassung der Energieeinsparverordnung, also vor dem 01.05.2014 erstellt, ist in Immobilienanzeigen die Angabe zur Energieeffizienzklasse freiwillig gemƤƟ folgender Einteilung:

Energie- effizienzklasse Endenergie [Kilowattstunden pro Quadratmeter GebƤudenutzflƤche und Jahr]
A+ ā‰¤ 30 kWh/(mĀ² a)
A ā‰¤ 50 kWh/(mĀ² a)
B ā‰¤ 75 kWh/(mĀ² a)
C ā‰¤ 100 kWh/(mĀ² a)
D ā‰¤ 130 kWh/(mĀ² a)
E ā‰¤ 160 kWh/(mĀ² a)
F ā‰¤ 200 kWh/(mĀ² a)
G ā‰¤ 250 kWh/(mĀ² a)
H > 250 kWh/(mĀ² a)

Wer ab dem 1. Mai 2015 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorsieht, begeht nach dem GebƤudeenergiegesetzt eine Ordnungswidrigkeit und kann mit GeldbuƟe von bis zu 10.000 ā‚¬ belegt werden.

Welcher Ausweis fĆ¼r welches GebƤude?

Die nachfolgende Grafik zeigt, fĆ¼r welche GebƤude die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- oder Energiebedarfsausweis besteht bzw. welcher der beiden Energieausweise fĆ¼r ein GebƤude vorgeschrieben ist.

“Gebaut/modernisiert nach WSchV 1977” ist voraussichtlich dann gegeben, wenn bei mindestens drei der fĆ¼nf folgenden Bau-/Anlagenteile eine energetische Verbesserung bzw. der Austausch nach 1977 durchgefĆ¼hrt wurde: 1. Dach/oberste Geschossdecke, 2. AuƟenwand, 3. Kellerdecke/unterer GebƤudeabschluss, 4. Fenster, 5. Heizung

Fazit:

FĆ¼r bestehende NichtwohngebƤude gilt die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- und Energiebedarfsausweis.

FĆ¼r bestehende WohngebƤude mit mindestens fĆ¼nf Wohneinheiten oder fĆ¼r WohngebƤude, deren Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde bzw. die mindestens auf das Niveau der WƤrmeschutzverordnung von 1977 modernisiert wurden, darf der Verbrauchsausweis erstellt werden. Anders ausgedrĆ¼ckt: FĆ¼r alte, kleine sowie unsanierte WohngebƤude ist nur der Energiebedarfsausweis zulƤssig.

Ebenso ist bei Neubauten und umfangreicher Modernisierung der Energiebedarfsausweis vorgeschrieben.

Wer muss sich um die Registriernummer fĆ¼r den Energieausweis kĆ¼mmern?

Jeder Energieausweis erhƤlt eine individuelle Registriernummer des Deutschen Instituts fĆ¼r Bautechnik (DIBt). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Registrierungsnummer das Ziel, die Energieausweise eindeutig zuzuordnen und deren QualitƤt zu kontrollieren. Anhand der Registriernummern kƶnnen Stichprobenkontrollen durch das DIBt sowie die Landesbehƶrden bis zu zwei Jahren nach Ausstellung des Energieausweises durchgefĆ¼hrt werden.

Sie mĆ¼ssen sich um nichts kĆ¼mmern. Die Registriernummer fordert BRUNATA-METRONA beim Deutschen Institut fĆ¼r Bautechnik kostenpflichtig an. Diese wird individuell auf jeden Energieausweis aufgedruckt.

Werden die Ausweise von behƶrdlicher Seite Ć¼berprĆ¼ft?

Es sind Stichprobenkontrollen von Energieausweisen anhand der Registriernummern vorgesehen. Die behƶrdliche Kontrollstelle kann vom Ausweisersteller verlangen, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendeten Daten und Antragsunterlagen und den zugehƶrigen Energieausweis an die Kontrollstelle zu Ć¼bermitteln. ƜberprĆ¼ft werden die von EigentĆ¼mern oder Hausverwaltungen bereitgestellten Unterlagen, die im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschlieƟlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen. Ggf. erfolgt ā€“ nach dem EinverstƤndnis durch GebƤudeeigentĆ¼mer ā€“ eine Inaugenscheinnahme des GebƤudes.

Wer nicht sicherstellt, dass die zur Erstellung bereitgestellten Daten richtig sind, begeht nach dem GebƤudeenergiegesetz eine Ordnungswidrigkeit.

Wie lange gelten Energieausweise?

Energieausweise sind 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gĆ¼ltig. Die auf Grundlage einer der bisher geltenden Energieeinsparverordnungen (EnEV) erstellten Energieausweise behalten ebenfalls ihre GĆ¼ltigkeit fĆ¼r 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.

Wie verfahre ich bei GebƤuden mit dezentraler Beheizung?

Voraussetzung fĆ¼r die Erstellung der Verbrauchsausweise ist, dass die Energieverbrauchsdaten Ć¼ber drei Abrechnungsperioden bzw. mindestens 36 zusammenhƤngende Monate, der die jĆ¼ngste Abrechnungsperiode einschlieƟt und deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurĆ¼ckliegen darf, ermittelbar sind. Dies kann bei dezentraler Beheizung entweder durch die Befragung von allen Mietenden oder durch Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber erreicht werden.

Scheitert sowohl die Befragung als auch die Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber, kann kein Verbrauchsausweis erstellt werden. Dies gilt auch fĆ¼r den Fall, dass bei WohngebƤuden mit Nachtspeicherheizungen keine separaten ZƤhler fĆ¼r die Nachtspeicherheizungen angebracht sind und somit der Stromverbrauch aller Stromquellen mitberechnet werden wĆ¼rde. In diesem Fall muss der Energiebedarfsausweis ausgestellt werden.

Wie viele Energieausweise benƶtige ich?

Die Anzahl der Ausweise hƤngt von der Nutzung (WohngebƤude, NichtwohngebƤude, gemischt genutzte GebƤude), GebƤudeart (Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhaus) und von der GebƤudestruktur (Anzahl HauseingƤnge/GebƤude) ab. Keine Rolle spielt fĆ¼r die Anzahl der erforderlichen Ausweise, ob eine Heizungsanlage mehrere HauseingƤnge/GebƤude versorgt.

Besteht eine Liegenschaft aus mehreren separaten, nicht miteinander verbundenen GebƤuden mit Wohnungsnutzung, sind diese einzeln, also je separates GebƤude zu behandeln. Dies gilt auch fĆ¼r gleichwertige und baugleiche nicht miteinander verbundene GebƤude ebenso wie fĆ¼r Haupt- und NebenhausverhƤltnisse.

Je GebƤude mit Wohnungsnutzung ergibt sich die Anzahl der zu erstellenden Energieausweise wie folgt:

GebƤudetyp Anzahl der erforderlichen Energieausweise
Einfamilienhaus Je freistehendes Einfamilienhaus 1 Energieausweis
Einfamilienreihenhaus Je Einfamilienreihenhaus 1 separater Energieausweis
Zweifamilienhaus mit 1 Hauseingang Je freistehendes Zweifamilienhaus 1 Energieausweis
Doppelhaus mit zwei Nutzeinheiten und zwei EingƤngen) Je DoppelhaushƤlfte 1 separater Energieausweis (insgesamt 2 Energieausweise je Doppelhaus)
Mehrfamilienhaus mit 1 Hauseingang Je freistehendes Mehrfamilienhaus 1 Energieausweis

 

Bei MehrfamilienreihenhƤusern mit mehreren HauseingƤngen ergibt sich die Anzahl der erforderlichen Energieausweise gemƤƟ folgender Grafik:

1) Baulich abgeschlossen

Jeder Hauseingang ist dann baulich abgeschlossen, wenn der Zugang / das Treppenhaus aller Nutzeinheiten unabhƤngig vom Nachbarhauseingang ist. Nicht baulich abgeschlossen ist ein Hauseingang dann, wenn mindestens eine Nutzeinheit den Zugang oder das Treppenhaus des Nachbarhauseingangs benƶtigt. Ob eine Heizungsanlage mehrere HauseingƤnge versorgt, spielt fĆ¼r die bauliche Abgeschlossenheit keine Rolle.

2) Thermisch und rƤumlich getrennt

Jeder Hauseingang ist dann thermisch und rƤumlich getrennt, wenn sich keine beheizten oder gekĆ¼hlten RƤume bzw. Nutzeinheiten von einem Hauseingang in den anderen Hauseingang erstrecken.

Beispiel fĆ¼r das Fehlen der rƤumlichen Trennung: Es existiert im DG eine sich Ć¼ber zwei HauseingƤnge erstreckende Dachgeschosswohnung.

Beispiel fĆ¼r das Fehlen der thermischen Trennung: Mehrere HauseingƤnge sind durch einen beheizten Flur miteinander verbunden, jedoch im Ɯbergang von einer Einheit zur anderen Einheit thermisch nicht z.B. durch eine TĆ¼re getrennt (unkontrollierte WƤrmestrƶme).

3) Gleiche Baualtersklasse

Das gleiche Baujahr liegt auch dann vor, wenn diese innerhalb eines Zeitraums liegen, fĆ¼r den die gleichen rechtlichen Anforderungen an den WƤrmeschutz bestanden oder Ƥhnliche Baustandards anzunehmen sind.

Als solche ZeitrƤume gelten

vor 1900, 1900 – 1918, 1919 – 1933, 1934 – 1948, 1949 – 1957, 1958 – 1968, 1969 – 1977, 1978 – 1983, 1984 – 1994, 1995 – 2001, 2002 – 2008, 2009 – 2013, 2014 – 2016, 2017 bis heute.

Wurde ein Hauseingang 1969 und der Nachbarhauseingang 1975 errichtet, so gelten die Baujahre als gleich. Baujahre werden auch dann als gleich angesehen, wenn sie in unmittelbarem Ɯbergang von einem Zeitraum zum anderen Zeitraum liegen (z.B. 1983 und 1984).

4) Gleicher Sanierungsstand

Gleiche SanierungsstƤnde liegen vor, wenn diese fĆ¼r alle vier AuƟenbauteile (Oberer GebƤudeabschluss, unterer GebƤudeabschluss, AuƟenwƤnde, Fenster) identisch sind. Weicht bei mindestens einem Bauteil der Sanierungsstand ab, so gilt fĆ¼r das gesamte GebƤude, dass der Sanierungsstand der HauseingƤnge nicht gleich ist.

Ist nur der ungefƤhre Zeitpunkt einer Sanierung eines AuƟenbauteils bekannt, so kann von einem gleichen Sanierungsstand eines Bauteils ausgegangen werden, wenn die Sanierung dieses Bauteils innerhalb eines Zeitraums liegt, fĆ¼r den die gleichen rechtlichen Anforderungen an den WƤrmeschutz bestanden oder Ƥhnliche Baustandards anzunehmen sind. Als solche ZeitrƤume gelten

vor 1900, 1900 – 1918, 1919 – 1933, 1934 – 1948, 1949 – 1957, 1958 – 1968, 1969 – 1977, 1978 – 1983, 1984 – 1994, 1995 – 2001, 2002 – 2008, 2009 – 2013, 2014 bis heute.

Gleiche SanierungsstƤnde liegen z.B. bei einem Dach dann vor, wenn die Sanierung bei einem Hauseingang 1969 und beim Nachbarhauseingang 1975 durchgefĆ¼hrt wurde. SanierungsstƤnde eines Bauteils werden auch dann als gleich angesehen, wenn sie in unmittelbarem Ɯbergang von einem Zeitraum zum anderen Zeitraum erfolgt sind (z.B. 1983 und 1984).

5) Gleiche Geometrie und Geschossigkeit

Gleiche Geometrie und Geschossigkeit liegt dann vor, wenn sich die HauseingƤnge in Form (z.B. Rechteck), Abmessungen (LƤnge und Breite) und in der Anzahl der Geschosse nicht wesentlich unterscheiden.

Als gleiche Geometrie und Geschossigkeit gilt, wenn z.B. der Unterschied bei LƤnge und Breite je Hauseingang jeweils unter 25 % liegt ein Hauseingang nur ein Geschoss weniger aufweist als der nebenliegende oder wenn sich z.B. neben einem 10-geschossigen Hauseingang ein 8-geschossiger Hauseingang befindet. Nennenswert ist ein Unterschied an Geschossigkeit, wenn sich z.B. neben einer eingeschossigen Einheit eine dreigeschossige Einheit befindet.

Handelt es sich um ein GebƤude mit reiner Nichtwohnungsnutzung ist ein Energieausweis fĆ¼r mehrere HauseingƤnge oder getrennt stehende GebƤude ausreichend. Voraussetzung ist, dass diese Ć¼ber eine zentrale Heizungsanlage versorgt werden und die EnergieverbrƤuche mangels dezentraler Messeinrichtung fĆ¼r die einzelnen GebƤude bzw. HauseingƤnge nicht ermittelt werden kƶnnen.

Sollte in Ihrem GebƤude eine Mischnutzung mit jeweiligem FlƤchenanteil von Ć¼ber 10% von Wohnen bzw. Nichtwohnen gegeben sein, sind mindestens zwei getrennte Energieausweise erforderlich. Zum einen mindestens einer fĆ¼r den Wohnbereich und zum anderen mindestens einer fĆ¼r den Nichtwohnbereich (siehe FAQ “Was sind WohngebƤude, NichtwohngebƤude, gemischt genutzte GebƤude?”).

Wie viele Energieausweise bei einer Mischnutzung erforderlich sein kƶnnen, wird an folgendem Beispiel ersichtlich.

Beispiel

Es handelt sich um eine Liegenschaft mit zwei gemischt genutzten MehrfamilienreihenhƤusern bestehend aus zwei getrennten GebƤuden und insgesamt drei HauseingƤngen unterschiedlichen Sanierungsstands Beide GebƤude weisen jeweils dezentrale Messeinrichtungen auf

Ergebnis

Es sind zwei Energieausweise fĆ¼r die Nichtwohnungsnutzung und drei Energieausweise fĆ¼r die Wohnungsnutzung erforderlich. FĆ¼r die Wohnungsnutzung ist hinsichtlich der zulƤssigen Energieausweisart je Hauseingang zu prĆ¼fen, wie viele Wohnungen je Hauseingang, welches GebƤudebaujahr bzw. welcher Sanierungsstand vorliegen (siehe FAQ “Welcher Ausweis fĆ¼r welches GebƤude?”).

GrundsƤtzlich gilt: Jeder Energieausweis muss separat beantragt werden. Bei dem oben beschrieben Beispiel wƤren also fĆ¼nf AntrƤge zur Erstellung einzureichen.

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