Trinkwasseranalyse

FAQ – Häufige Fragen

Trinkwasseranalyse

In welchem Turnus ist zu prüfen?

Gemäß Trinkwasserverordnung ist mindestens alle drei Jahre eine Prüfung auf Legionellenbefall vorzunehmen (orientierende Untersuchung). Für öffentliche Gebäude gilt ein jährliches Untersuchungsintervall (z. B. Hotels, Fitnessstudios, etc.).

Betreibende einer Trinkwasseranlage müssen bei Legionellenbefall eine Vielzahl von weiteren Fristen im Auge behalten. Das gilt sowohl für die weiteren Untersuchungen (weitergehende Untersuchung und Nachuntersuchung) als auch für flankierende Maßnahmen, wie Nutzende zu informieren und die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt.

Was passiert mit der Probe?

Wasserproben müssen 14 Tage im Labor angesetzt werden. Die Analyseergebnisse liegen in der Regel 16-18 Kalendertage nach Probenahmetermin vor. Anschließend übermittelt das Labor  das Ergebnis an Eigentümer/Verwaltung. Nur akkreditierte Prüflabore gemäß §15 Abs. 4 TrinkwV, sowie ISO 11731, DIN EN ISO 11731-2, DIN EN ISO 8199 dürfen die Probe analysieren. Für den Transport und die Lagerung der Proben sind strikte Standards einzuhalten (DIN EN ISO 19458, ISO 11731, DIN EN ISO 11731-2).

Was passiert, wenn Legionellen gefunden werden?

Ein Befund (>100 KBE/100ml) muss dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet werden. Die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen hat umgehend zu erfolgen. Folgende Kontaminationsgrade werden unterschieden:

  • mittlere Kontamination (>100 koloniebildende Einheiten (KBE)/100 ml)
  • hohe Kontamination (> 1.000 KBE/100 ml)
  • extrem hohe Kontamination (> 10.000 KBE/100 ml)

Bei einer mittleren Kontamination von über 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml gilt Trinkwasser als belastet. Allerdings besteht bei diesem Wert nur ein geringes Infektionsrisiko, kurzfristige Maßnahmen sind nicht vorgeschrieben.

Über 1.000 KBE/100 ml sind kurzfristige Maßnahmen erforderlich, z. B. eine chemische oder thermische Desinfektion.

Über 10.000 KBE/100 ml können ein sofortiges Duschverbot, weitere Nutzungseinschränkungen sowie bauliche Abänderungen vorgeschrieben werden. In Einzelfällen entscheidet dies das zuständige Gesundheitsamt.

Was sind Legionellen und wo kommen sie vor?

Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien/Umweltkeime, die vor allem in erwärmtem Wasser und somit auch in Trinkwasser-Hausinstallationen vorkommen. Ideale Wachstumsbedingungen herrschen zwischen 25 °C und 45 °C. Erst bei Wassertemperaturen oberhalb von 55 °C wird das Legionellen-Wachstum wirksam gehemmt. Oberhalb von 60 °C sterben die Bakterien in der Regel ab.

Was versteht man unter einer „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“?

Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ist eine Anlage mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern und mindestens einer Rohrleitung mit einem Inhalt von mehr als drei Litern zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551).

Welche Pflichten bestehen nach der Prüfung?

Im Befundfall sind zahlreiche wichtige Dinge für Sie zu beachten. Die einzelnen Schritte skizzieren wir Ihnen hier auf:

Information an Mietende

  • Informieren Sie Ihre Mietenden und Miteigentümer über das Ergebnis der orientierenden Untersuchung.
  • Kündigen Sie an, dass weitere Probenahmetermine erforderlich sind und der Zugang zur Wohnung gewährleistet werden muss.

Gefährdungsanalyse und Maßnahmen

  • Die Frist zur Nachuntersuchung ist mit 4 Wochen sehr eng. Sie benötigen ein geeignetes Dienstleistungsunternehmen, das eine Gefährdungsanalyse durchführt und daraus empfohlene Maßnahmen zur Legionellenbekämpfung fristgerecht umsetzt.
  • Möglicherweise ist eine zusätzliche, weitergehende Untersuchung nötig.

Unser Kooperationspartner bietet Ihnen modulare Dienstleistungspakete von der Analyse und Beratung über Sofortmaßnahmen, Intervention sowie Desinfektion bis hin zu nachhaltigen Konzepten bei Legionellenbefall.

Fristen und Kontakt zum Gesundheitsamt

  • Informieren Sie das Gesundheitsamt vorab über die geplanten Maßnahmen.
  • Teilen Sie dem Gesundheitsamt den geplanten Termin zur weitergehenden Untersuchung / Nachuntersuchung mit.
  • Können Sie absehen, dass Sie die Frist von 4 Wochen bis zur nächsten Nachuntersuchung nicht einhalten können, kontaktieren Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt und bitten Sie um eine Fristverlängerung.
  • Klären Sie, ob der Untersuchungsumfang geändert werden soll und teilen Sie uns dies mit.

Auftrag zur Nachuntersuchung

Erteilen Sie uns am besten gleich den Auftrag zur Durchführung der Nachuntersuchung. Bitte beachten Sie, es besteht eine Dokumentationspflicht sowie eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Untersuchungsergebnisse. Wir archivieren die Ergebnisse entsprechend für Sie.

Wer darf Proben entnehmen?

Die Probenahme darf nur durch zertifizierte Personen erfolgen (ISO 17025 und DAkkS 71 SD 4011) an geeigneten Zapfstellen unter Beachtung der DIN EN ISO 19458. Unsere Partnerunternehmen für Trinkwasseranalysen sind ausschließlich akkreditierte Labore, die bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) gelistet sind. Probenahme und Analyse sind also in der Hand des Labors, die Koordination erfolgt durch BRUNATA-METRONA. Die dabei unterstützenden Probenehmer sind in das Qualitätsmanagement des Labors eingebunden.

Wer haftet bei Versäumnis der Prüfung?

Juristisch gesehen tragen alle Eigentümer und Betreibende von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden, in denen eine Trinkwasserabgabe an Dritte möglich ist, die Verantwortung und ein entsprechendes Haftungsrisiko.

Betroffene Vermietende, die gegen die Trinkwasserverordnung verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Ergebnisse nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt übersendet oder die Unterlagen nicht zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Wer ist von der Untersuchung betroffen?

Eigentümer und Verwaltende von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind verpflichtet, alle drei Jahre ihre Großanlage zur Trinkwassererwärmung einer Legionellenprüfung zu unterziehen. Ausnahmen: Ein- und Zweifamilienhäuser; reine Selbstnutzung ohne Vermietung; Trinkwasseranlage ohne Warmwasser; dezentrale Warmwasseraufbereitung.

Generell gilt für die Pflicht zur Legionellenuntersuchung: Wenn Sie alle folgenden Fragen mit „ja“ beantworten, müssen Sie mindestens alle drei Jahre eine Untersuchung auf Legionellen durchführen lassen.

  1. Ihr Gebäude hat mehr als 2 Wohnungen, von denen mindestens eine Wohnung vermietet ist?
  2. In der Liegenschaft ist eine zentrale Anlage zur Erwärmung des Trinkwassers vorhanden?
  3. Verfügen die Wohnungen über Duschen?
  4. Kann die Warmwasserinstallation mehr als 400 Liter Wasser speichern oder greift die 3-Liter-Regel*?

*3-Liter-Regel: Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551)

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasser-Versorgungsanlage können auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, soweit deren Umlage vertraglich wirksam vereinbart wurde. Die Kosten der Probenahme sind als Betriebskosten umlagefähig. Dies gilt nur für die systemische Erstuntersuchung, also für die orientierende Untersuchung. Die Kosten für die nachfolgenden Untersuchungen im Falle eines positiven Legionellenbefunds sind nicht umlagefähig.

Wie gefährlich sind Legionellen?

Legionellen sind Auslöser von teilweise tödlich verlaufenden Lungenentzündungen. Eine Infektion erfolgt in der Regel durch die Inhalation legionellenhaltiger Aerosole, also durch das Einatmen von bakterienhaltigen Luft-Wasser-Gemischen. Diese Luft-Wasser-Gemische werden z. B. beim Duschen, in Klimaanlagen oder Whirlpoools erzeugt. Besonders gefährdet sind ältere Personen und Kleinkinder.

Wie ist mit dem Ergebnis zu verfahren?

Anzeigen und Handlungspflichten werden in § 16 TrinkwV geregelt. Ein Befund (>100 KBE/100ml) wird dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich durch die Untersuchungsstelle/das Labor gemeldet. Die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen hat umgehend zu erfolgen. Informations- und Berichtspflichten werden in § 21 TrinkwV geregelt: Nutzerinnen und Nutzer sowie Eigentümer des Anwesens müssen umgehend über die Legionellenkontamination sowie über erforderliche Maßnahmen und Verhaltensregeln informiert werden.

Wo werden die Proben entnommen?

Basierend auf der DIN EN ISO 19458 ist die Probenahme an folgenden Stellen vorzunehmen:

  • am Ausgang des Warmwasserbereiters (Warmwasserleitung)
  • am Ende der Zirkulationsleitung bzw. vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher (vor der Zirkulationspumpe und nicht zwischen Warmwasserbereiter und Zirkulationspumpe)
  • am Ende jeder Steigleitung (an der vom Warmwasserbereiter am weitesten entfernten Entnahmestelle – z.B. Dachgeschosswohnung)

Eigentümer beauftragen den Einbau einer genormten Probenahmearmatur (desinfektionsfähig) an Eintritt und Austritt des Speichers. Im Zuge des Einbaus ist es wirtschaftlich sinnvoll, gleichzeitig den nach der Heizkostenverordnung vorgeschriebenen Einbau eines Wärmezählers zur Warmwasserabtrennung von der Heizung vorzunehmen.

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