Details zur Beprobung des Trinkwassers auf Legionellen

Betrifft die Untersuchungspflicht Ihre Immobilie?

Wenn Sie alle folgenden Fragen mit „ja“ beantworten, müssen Sie mindestens alle drei Jahre eine Untersuchung auf Legionellen durchführen lassen:

  • Hat Ihr Gebäude mehr als zwei Wohnungen von denen eine vermietet ist?
  • Verfügt das Gebäude über eine zentrale Anlage zur Trinkwassererwärmung?
  • Verfügen die Wohnungen über Duschen?
  • Beträgt das Speichervolumen der Anlage mehr als 400 Liter oder befinden sich mehr als drei Liter Leitungsinhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle?

Technische Voraussetzung zur Probenahme

Für die Entnahme sind spezielle Probenahmeventile im Heizungskeller an der zentralen Warmwasserbereitungsanalage erforderlich, die häufig bei älteren Gebäuden nicht vorhanden sind. Moderne Heizungsanlagen verfügen zwar heute bereits über einen eingebauten Legionellen-Schutz, der die Anlagen einmal wöchentlich auf ca. 70 Grad erhitzt und die Bakterien abtötet. Doch auch solche Anlagen müssen laut Verordnung geprüft werden. Die Probenahme erfolgt am Eingang sowie am Ausgang des Warmwasserbereiters und am Ende jeder Warmwassersteigleitung.

Probenahme und Untersuchung

Untersuchungspflichten (§ 14b der TrinkwV)

Sind die technischen Voraussetzungen zur Probenahme gegeben, kann die Prüfung erfolgen. Die Entnahme darf ausschließlich durch eine nach §15 Absatz 4 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstelle (bspw. Labor) durchgeführt werden.

Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (§ 15 und §15a TrinkwV)

Nur staatlich zugelassene Labore dürfen die Wasserprobe analysieren. Diese müssen in der jeweiligen Landesliste der Gesundheitsämter gelistet sein. Sowohl der Versand der entnommenen Wasserprobe als auch die Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse müssen unter Einhaltung vorgeschriebener Fristen erfolgen. Im Vorfeld der Novellierung der Trinkwasserverordnung wurde intensiv diskutiert, ob ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmenden oder sonstigen Inhabenden einer Trinkwasserinstallation (kurz UsI) und Labor im Gesetz einzufordern ist. Es wurde jedoch explizit darauf verzichtet.

Der neue § 15a Absatz 2 Nr. 2 enthält die Klarstellung, dass Dritte bei der Beauftragung von Legionellenuntersuchungen eingeschaltet werden dürfen, sofern Probenahme und Analyse gemeinsam beauftragt werden. Dies ist bei BRUNATA-METRONA der Fall. Bei BRUNATA-METRONA erfolgen Probennahme und die Laboruntersuchung einheitlich durch eine verantwortliche Stelle.

Unsere Partner für Trinkwasseranalysen sind ausschließlich akkreditierte Labore, die bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkks) gelistet sind. Probenahme und Analyse sind also in der Hand des Labors, die Koordination erfolgt durch BRUNATA-METRONA. Die dabei unterstützenden Probenehmer sind in das Qualitätsmanagement des Labors eingebunden.

Handlungspflichten bei Grenzwertüberschreitung

Bei einem erhöhten Legionellenwert sind umfangreiche Maßnahmen verpflichtend, die von Immobilienbetreibenden gesetzeskonform durchgeführt werden müssen:

  • Ein Befund (>100 Koloniebildende Einheiten (KBE)/100ml) wird unverzüglich durch die Untersuchungsstelle (Labor) an das zuständigen Gesundheitsamt gemeldet (§15a TrinkwV). Erforderliche Maßnahmen hat der Eigentümer umgehend einzuleiten.
  • Nach ca. vier Wochen ist in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt eine erneute Prüfung der Trinkwasserqualität erforderlich.
  • Die Untersuchungsergebnisse unterliegen einer 10-jährigen Archivierungspflicht.

Werte und Fristen

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet vier Kontaminationsstufen, aus denen sich unterschiedliche Maßnahmen ableiten: (KBE steht für Koloniebildende Einheit)

  • Keine/geringe Legionellenkontamination (KBE/100 ml ≤ 100)
  • mittlere Legionellenkontamination (KBE/100 ml > 100)
  • hohe Legionellenkontamination (KBE/100 ml > 1.000)
  • extrem hohe Legionellenkontamination (KBE/100 ml > 10.000)

Bereits bei mittlerer Kontamination (KBE/100 ml > 100) müssen Sie handeln.

Welche Maßnahmen müssen im Befundfall ergriffen werden?

Kommunikation mit dem Gesundheitsamt: Das Gesundheitsamt muss unverzüglich vom Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes informiert werden (§15a und §16 TrinkwV). Nach der novellierten Trinkwasserverordnung geschieht dies direkt durch die Untersuchungsstelle (§15a TrinkwV). Der Eigentümer/Vermieter oder Verwalter ist verpflichtet, das Gesundheitsamt auch über ergriffene Maßnahmen unverzüglich zu informieren(§16 TrinkwV).

Information an die Mietenden oder Miteigentümer: Ihre Mietenden haben einen Anspruch auf eine Aufklärung bezüglich der konkreten Gefährdungssituation und der geplanten Maßnahmen.

Der Eigentümer der Großwasseranlage muss darüber hinaus nach § 16  Abs. 7 TrinkwV folgende Schritte einleiten:

  1. Untersuchungen (weitergehende Untersuchung) zur Aufklärung der Ursache. Eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind erforderlich. Ab einer mittleren Kontamination muss eine weitergehende Untersuchung innerhalb von vier Wochen, bei einer hohen Kontamination umgehend und bei einer extrem hohen Kontamination unverzüglich erfolgen. (Quelle: DVGW Arbeitsblatt W 551)
  2. Durchführung einer Gefährdungsanalyse. Ein entsprechend ausgewiesener Sachverständiger begutachtet dazu im Rahmen einer Ortsbesichtigung die jeweilige Trinkwasseranlage und dokumentiert die Ergebnisse.
  3. Maßnahmen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Bewohnenden erforderlich sind, müssen durchgeführt werden.

Folgende Maßnahmen sind ab einer mittleren Kontamination (KBE / 100 ml > 100) vorgesehen:

  • Thermische oder chemische Desinfektion
  • Gefährdungsanalyse nach VDI 6023
  • Reinigung oder Austausch der Duschköpfe und Perlatoren
  • Prüfung des ordnungsgemäßen Betriebs des Warmwasserspeichers und der Zirkulationsleitung
  • Kontrolle des Warmwasserspeichers auf Wartungszustand und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen (z. B. Rohrreinigung, Entschlammung, Entkalkung)
  • Überprüfung der Temperatur am Ausgang des Warmwasserbereiters (mindestens 60°C) und am Ende der Zirkulation (mindestens 55°C)
  • Bei Unterschreitung der oben angegebenen Mindesttemperaturen, sind geeignete Maßnahmen zur Anhebung der Warmwassertemperatur zu ergreifen
  • Leitungen mit dauerhaft stagnierendem Wasser und geringem Abnahmevolumen sollten rückgebaut oder regelmäßig gespült werden

Bei extrem hoher Kontamination (KBE / 100 ml > 10.000) muss in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich ein sofortiges Duschverbot verhängt werden.

Um den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen, erfolgen Nachuntersuchungen. Dabei kommen je nach Fall folgende Probenahmestellen in Betracht:

  • alle bisherigen Probenahmestellen inkl. Vorlauf und Rücklauf des Warmwasserbereiters
  • zusätzliche Probenahmestellen in den einzelnen Stockwerksleitungen
  • nur befallene Probenahmestellen laut orientierender Untersuchung
  • Leitungsteile mit stagnierendem Wasser (z. B. selten genutzte Entnahmestellen, leerstehende Wohnungen)
  • die Kaltwassereinspeisung des Warmwasserbereiters
  • Kaltwasserleitungsteile mit deutlicher Erwärmung über 25°C

Wir entlasten Sie von allen Pflichten und Maßnahmen bei der Trinkwasseranalyse.

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Legionellenprüfung sind aufwendig. Daher bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der Probenahmen. In Zusammenarbeit mit akkreditieren Fachlaboren, kümmern wir uns um die Kommunikation mit allen Beteiligten und beraten Sie fachkompetent bei Grenzwertüberschreitungen

Unser Angebot:

Vorbereitung der Prüfung (in Kooperation mit Partnern)

  • Bestandsaufnahme vor Ort
  • Datenerfassung und Schwachstellenanalyse
  • Festlegung der Probenahmestellen
  • Installation der Probenahmeventile

Einleitung von Maßnahmen durch Kooperationspartner

  • Analyse der Gefährdungsbereiche
  • Legionellenbeseitigung, Desinfektion
  • Beratung zu Maßnahmen nach DVGW 551 und VDI 6023

Untersuchung in Zusammenarbeit mit akkreditierten Laboren

  • Terminabstimmung zur Probenahme
  • Regelmäßige Probenahme durch zertifizierte Probenehmer
  • Protokollierung der Probenahme
  • Frist- und frachtgerechte Logistik
  • Analytik
  • Fristgerechte Ergebnismeldung an Auftraggebende

Weitergehende Prüfung

  • Weitere fachliche Betreuung
  • Erneute Probenahme bei positivem Befund
  • Dokumentation und Archivierung der Ergebnisse

Dokumentation & Meldungen

  • Dokumentation und Archivierung der Ergebnisse
  • Anzeige und Handlungspflichten nach Trinkwasserverordnung
  • Ergebnismeldung an das Gesundheitsamt (Einhaltung der gesetzlichen Fristen)
  • Informations- und Berichtspflichten nach Trinkwasserverordnung
  • Information an Mietende
  • 10 Jahre Archivierung, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben

Anzeige und Handlungspflichten nach Trinkwasserverordnung

  • Ergebnismeldung an das Gesundheitsamt
  • Einhaltung der gesetzlichen Fristen

Informations- und Berichtspflichten

  • Information an Mietende (optional)
  • Archivierung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (10 Jahre)

Darüber hinaus bietet BRUNATA-METRONA Ihnen noch viele weitere Dienstleistungen rund um den Schutz Ihres Trinkwassers an – z.B. Begehung der Liegenschaft, Erstellung von Gefährdungsanalysen und spezielle Unteruntersuchungen des Trinkwassers auf weitere Keime, Schwermetalle, etc.