Details zur Beprobung des Trinkwassers auf Legionellen

Betrifft die Untersuchungspflicht Ihre Immobilie?

Wenn Sie alle folgenden Fragen mit „ja“ beantworten, müssen Sie mindestens alle drei Jahre eine Untersuchung auf Legionellen durchführen lassen:

  • Hat Ihr Gebäude mehr als zwei Wohnungen von denen mindestens eine vermietet ist?
  • Verfügt das Gebäude über eine zentrale Anlage zur Trinkwassererwärmung?
  • Verfügen die Wohnungen über Duschen?
  • Beträgt das Speichervolumen der Anlage mehr als 400 Liter oder befinden sich mehr als drei Liter Leitungsinhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle?

Technische Voraussetzung zur Probenahme

Für die Entnahme sind spezielle Probenahmeventile im Heizungskeller an der zentralen Warmwasserbereitungsanalage erforderlich, die häufig bei älteren Gebäuden nicht vorhanden sind. Moderne Heizungsanlagen verfügen zwar heute bereits über einen eingebauten Legionellen-Schutz, der die Anlagen einmal wöchentlich auf ca. 70 Grad erhitzt und die Bakterien abtötet. Doch auch solche Anlagen müssen laut Verordnung geprüft werden. Die Probenahme erfolgt am Eingang sowie am Ausgang des Warmwasserbereiters und am Ende jeder Warmwassersteigleitung.

Probenahme und Untersuchung

Untersuchungspflichten (§ 31 der TrinkwV)

Sind die technischen Voraussetzungen zur Probenahme gegeben, kann die Prüfung erfolgen. Die Entnahme darf ausschließlich durch eine nach §40 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstelle (bspw. Labor) durchgeführt werden.

Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV)

Nur staatlich zugelassene Labore dürfen die Wasserproben analysieren. Diese müssen in der jeweiligen Landesliste der Gesundheitsämter gelistet sein. Sowohl der Versand der entnommenen Wasserprobe als auch die Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse müssen unter Einhaltung vorgeschriebener Fristen erfolgen.

Unsere Partner für Trinkwasseranalysen sind ausschließlich akkreditierte Labore, die bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkks) gelistet sind. Probenahme und Analyse sind also in der Hand des Labors, die Koordination erfolgt durch BRUNATA-METRONA. Die dabei unterstützenden Probenehmer sind in das Qualitätsmanagement des Labors eingebunden.

Handlungspflichten bei Grenzwertüberschreitung

Bei einem erhöhten Legionellenwert sind in der Regel umfangreiche Maßnahmen verpflichtend, die von Immobilienbetreibenden gesetzeskonform durchgeführt werden müssen. Diese sind u.a.:

  • Ein Befund ( ≥ 100 Koloniebildende Einheiten (KBE)/100ml) wird gemäß Trinkwasserverordnung unverzüglich durch die Untersuchungsstelle (Labor) an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet.
  • Der Betreiber hat eine Gefährdungsanalyse (Risikoabschätzung) erstellen zu lassen
  • Erforderliche Maßnahmen hat der Betreiber der Trinkwasseranlage umgehend einzuleiten.
  • Nach einer Sanierung der Trinkwasseranlage sind Nachuntersuchungen der Trinkwasserqualität durchzuführen, um den Erfolg der Sanierung nachzuweisen.
  • Die Untersuchungsergebnisse unterliegen einer 10-jährigen Archivierungspflicht.

Werte und Fristen

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet vier Kontaminationsstufen, aus denen sich unterschiedliche Maßnahmen ableiten: (KBE steht für Koloniebildende Einheit)

  • Keine/geringe Legionellenkontamination (KBE/100 ml < 100)
  • mittlere Legionellenkontamination (KBE/100 ml ≥ 100)
  • hohe Legionellenkontamination (KBE/100 ml > 1.000)
  • extrem hohe Legionellenkontamination (KBE/100 ml > 10.000)

Bereits bei mittlerer Kontamination (KBE/100 ml ≥ 100) müssen Sie handeln.

Welche Maßnahmen müssen im Befundfall ergriffen werden?

Kommunikation mit dem Gesundheitsamt: Das Gesundheitsamt muss ab einer mittleren Kontamination (KBE / 100 ml ≥ 100) unverzüglich informiert werden. Bei Befall wird der Befund durch unser Partnerlabor direkt dem Gesundheitsamt gemeldet. Der Eigentümer/Vermieter oder Verwalter ist verpflichtet, das Gesundheitsamt über ergriffene Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

Information an die Mietenden oder Miteigentümer: Ihre Mietenden haben einen Anspruch auf eine Aufklärung bezüglich der konkreten Gefährdungssituation und der geplanten Maßnahmen.

Der Betreiber der Trinkwasseranlage muss darüber hinaus folgende Schritte einleiten:

  1. Untersuchungen (weitergehende Untersuchung) zur Aufklärung der Ursache. Eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind erforderlich. Ab einer mittleren Kontamination muss eine weitergehende Untersuchung innerhalb von vier Wochen, bei einer hohen Kontamination umgehend und bei einer extrem hohen Kontamination unverzüglich erfolgen. (Quelle: DVGW Arbeitsblatt W 551)
  2. Durchführung einer Gefährdungsanalyse zur Risikoabschätzung. Ein entsprechend ausgewiesener Sachverständiger begutachtet dazu im Rahmen einer Ortsbesichtigung die jeweilige Trinkwasseranlage und dokumentiert die Ergebnisse.
  3. Maßnahmen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Bewohnenden erforderlich sind, müssen durchgeführt werden.

Folgende Maßnahmen sind ab einer mittleren Kontamination (KBE / 100 ml ≥ 100) empfohlen:

  • Thermische Desinfektion
  • Gefährdungsanalyse zur Risikoabschätzung nach VDI 6023
  • Reinigung oder Austausch der Duschköpfe und Perlatoren
  • Prüfung des ordnungsgemäßen Betriebs des Warmwasserspeichers und der Zirkulationsleitung
  • Kontrolle des Warmwasserspeichers auf Wartungszustand und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen (z. B. Rohrreinigung, Entschlammung, Entkalkung)
  • Überprüfung der Temperatur am Ausgang des Warmwasserbereiters (mindestens 60°C) und am Ende der Zirkulation (mindestens 55°C)
  • Bei Unterschreitung der oben angegebenen Mindesttemperaturen, sind geeignete Maßnahmen zur Anhebung der Warmwassertemperatur zu ergreifen
  • Leitungen mit dauerhaft stagnierendem Wasser und geringem Abnahmevolumen sollten rückgebaut oder regelmäßig gespült werden

Bei extrem hoher Kontamination (KBE / 100 ml > 10.000) muss in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich ein sofortiges Duschverbot verhängt werden.

Um den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen, erfolgen Nachuntersuchungen. Dabei kommen je nach Fall folgende Probenahmestellen in Betracht:

  • alle bisherigen Probenahmestellen inkl. Vorlauf und Rücklauf des Warmwasserbereiters
  • zusätzliche Probenahmestellen in den einzelnen Stockwerksleitungen
  • nur befallene Probenahmestellen laut orientierender Untersuchung
  • Leitungsteile mit stagnierendem Wasser (z. B. selten genutzte Entnahmestellen, leerstehende Wohnungen)
  • die Kaltwassereinspeisung des Warmwasserbereiters
  • Kaltwasserleitungsteile mit deutlicher Erwärmung über 25°C

Wir entlasten Sie von allen Pflichten und Maßnahmen bei der Trinkwasseranalyse.

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Legionellenprüfung sind aufwendig. Daher bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der Probenahmen. In Zusammenarbeit mit akkreditieren Fachlaboren, kümmern wir uns um die Kommunikation mit allen Beteiligten und beraten Sie fachkompetent bei Grenzwertüberschreitungen.

Unser Angebot:

Vorbereitung der Prüfung (in Kooperation mit Partnern)

  • Bestandsaufnahme vor Ort
  • Datenerfassung und Schwachstellenanalyse
  • Festlegung der Probenahmestellen
  • Installation der Probenahmeventile

Einleitung von Maßnahmen durch Kooperationspartner

  • Analyse der Gefährdungsbereiche
  • Beratung zu Maßnahmen nach VDI 6023

Untersuchung in Zusammenarbeit mit akkreditierten Laboren

  • Terminabstimmung zur Probenahme
  • Regelmäßige Probenahme durch zertifizierte Probenehmer
  • Protokollierung der Probenahme
  • Frist- und frachtgerechte Logistik
  • Analytik
  • Fristgerechte Ergebnismeldung an Auftraggebende

Weitergehende Prüfung

  • Weitere fachliche Betreuung
  • Erneute Probenahme bei positivem Befund
  • Dokumentation und Archivierung der Ergebnisse

Dokumentation & Meldungen

  • Dokumentation und Archivierung der Ergebnisse
  • Anzeige und Handlungspflichten nach Trinkwasserverordnung
  • Ergebnismeldung an das Gesundheitsamt (Einhaltung der gesetzlichen Fristen)
  • Informations- und Berichtspflichten nach Trinkwasserverordnung
  • Information an Mietende
  • 10 Jahre Archivierung, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben

Anzeige und Handlungspflichten nach Trinkwasserverordnung

  • Ergebnismeldung an das Gesundheitsamt
  • Einhaltung der gesetzlichen Fristen

Informations- und Berichtspflichten

  • Information an Mietende (optional)
  • Archivierung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (10 Jahre)

Darüber hinaus bietet BRUNATA-METRONA Ihnen noch viele weitere Dienstleistungen rund um den Schutz Ihres Trinkwassers an – z.B. Begehung der Liegenschaft, Erstellung von Gefährdungsanalysen (Risikoabschätzungen) sowie spezielle Unteruntersuchungen des Trinkwassers auf weitere Keime, Schwermetalle, etc.