Verwendung ungeeichter Messgeräte nach §§ 31, 33 MessEG

Gemäß den Vorgaben der §§ 31 und 33 des MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet und die damit ermittelten Messwerte nicht für die Abrechnung herangezogen werden. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

Das müssen Sie beachten

Die Verwendung ungeeichter Messgeräte entgegen den Bestimmungen von § 31, Abs.1 MessEG sowie das Angeben oder das Verwenden von Werten ungeeichter Messgeräte entgegen den Bestimmungen von § 33, Abs.1 MessEG, stellen jeweils für sich Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu 50.000 € geahndet werden können. Das heißt, die Angabe und die Verwendung von Werten ungeeichter Messgeräte sind nicht statthaft. Aus privatrechtlicher Sicht entsteht hierbei für Sie ein Konflikt: Wohnungsnutzer haben laut Heizkostenverordnung einen Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung ihrer Heiz- bzw. Warmwasserkosten. Sollte ein Nutzer gegen die Heizkostenabrechnung aufgrund der ungeeichten Messgeräte vorgehen, müssen Sie als Verwender der Messgeräte deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit nachweisen.
Wir empfehlen deshalb, grundsätzlich nur geeichte Messgeräte zu verwenden und raten Ihnen dringend zum Austausch ungeeichter Geräte.