Verfahren C:

Rauchwarnmelder, welche sich für eine komplette Ferninspektion eignen, da sie zusätzlich die Raucheintrittsöffnungen sowie die Umgebung selbstständig überprüfen, können per Verfahren C inspiziert werden.

Verfahren B:

Wird für Geräte angewendet, welche selbständig mindestens Rauchkammer und Energieversorgung überprüfen, erkennen können, ob sie demontiert wurden sowie mindestens alle zwölf Monate ihren Status übertragen. Jedoch müssen die Rauchein- trittsöffnung und die Umgebung vor Ort inspiziert werden.

Verfahren A:

Gilt für Rauchwarnmelder, welche der Produktnorm DIN EN 14604 entsprechen, jedoch nicht für die Ferninspektion genutzt werden können.

DIN 14676 wird überarbeitet

Neue Regelung zur Ferninspektion von Rauchwarnmeldern

Bei der Energieverbrauchsmessung findet die Datenübertragung weitestgehend über Funk statt. Dies bietet sich auch für Rauchwarnmelder an. Der große Vorteil dabei ist, dass die Wohnung nicht betreten werden muss.
Mit der Einführung der Rauchmelderpflicht für Berlin und Brandenburg sind im vergangenen Jahr die letzten weißen Flecken von der Rauchmelderlandkarte verschwunden. Während man dort nun mit der Erstausstattung beginnt, gehen andere Bundesländer bereits in die zweite Runde. Denn spätestens nach zehn Jahren ist für Rauchwarnmelder das Ende der Lebensdauer erreicht. Für viele Immobilienverwalter ist dies ein willkommener Anlass, über die verwendete Technik nachzudenken. Bei den Geräten zur Energieverbrauchsmessung ist die Datenübertragung per Funk stark auf dem Vormarsch. Deshalb bietet es sich in vielen Fällen an, auch bei Rauchwarnmeldern auf Funk zu setzen und ferninspizierbare Geräte einzubauen. Der Vorteil für alle Beteiligten: Zur jährlichen Funktionsprüfung ist kein Zutritt zur Wohnung erforderlich.
Unterstützt wird der Umstieg auf Funk durch eine Neufassung der maßgeblichen DIN 14676, die noch für dieses Jahr erwartet wird. Gemeinsam mit der Produktnorm DIN EN 14604 bildet sie die normative Grundlage für den Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern. Die Normen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung alle fünf Jahre. Die Neufassung soll drei Inspektionsverfahren aufgrund technischer Eigenschaften von Rauchwarnmeldern unterscheiden:
Die DIN-gerechte Montage der Rauchwarnmelder wird durch zertifizierte „Fachkräfte für Rauchwarnmelder“ sichergestellt. Bei ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern ist eine Vollausstattung aller Räume außer Küche, Bad, WC oder Abstellraum ratsam, da die Fernprüfung Nutzungsänderungen einzelner Räume nicht erkennt. Zusätzlich ist es sinnvoll, die Anzeige baulicher Veränderungen vertraglich zu regeln, damit die Rauchmelderausstattung gegebenenfalls angepasst werden kann.

CHRISTOPHER INTSIFUL
www.brunata-metrona.de/rauchmelder