CO2-Kostenaufteilung: Was Vermietende und Verwaltungen wissen müssen
Seit 2023 werden die CO2-Kosten für das Heizen von Mietgebäuden nicht mehr automatisch vollständig von den Mietparteien getragen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die Kosten zwischen Mietparteien und Vermietenden. Bei Wohngebäuden entscheidet grundsätzlich der CO₂-Ausstoß des Gebäudes darüber, wie hoch die jeweiligen Anteile sind.
Hier erfahren Sie, wie die CO2-Kostenaufteilung funktioniert, wie Ihr Gebäude eingestuft wird, welche Angaben Sie für die Heizkostenabrechnung benötigen und welche Sonderfälle gelten.
Stand: August 2026
Wissenswertes zur CO2-Kostenaufteilung auf einen Blick
- Das CO2KostAufG gilt für relevante Abrechnungszeiträume seit 2023.
- Bei Wohngebäuden erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten grundsätzlich über ein Zehn-Stufenmodell.
- Entscheidend ist der tatsächliche spezifische CO₂-Ausstoß in kg CO2 pro m² Wohnfläche und Jahr.
- Je höher der spezifische CO2-Ausstoß, desto größer ist grundsätzlich der Kostenanteil der vermietenden Partei.
- Bei Nichtwohngebäuden gilt weiterhin grundsätzlich eine 50/50-Aufteilung zwischen Mietparteien und Vermietenden.
- Für bestimmte, neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gelten künftig zusätzliche Regeln aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
Wie funktioniert die CO2-Kostenaufteilung bei Wohngebäuden?
Bei Wohngebäuden richtet sich die Aufteilung der CO2-Kosten grundsätzlich danach, wie viel Kohlendioxid das Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr verursacht. Dieser Wert wird einer von zehn gesetzlich festgelegten Stufen zugeordnet. Daraus ergibt sich, welchen Anteil Mietparteien und Vermietende jeweils tragen.
Wie wird das Gebäude einer Stufe zugeordnet?
Das CO2KostAufG sieht für Wohngebäude zehn Stufen vor:
| CO2-Ausstoß in kg CO2/m²/a | Anteil Mietparteien | Anteil Vermietende |
|---|---|---|
| unter 12 | 100% | 0% |
| 12 bis unter 17 | 90% | 10% |
| 17 bis unter 22 | 80% | 20% |
| 22 bis unter 27 | 70% | 30% |
| 27 bis unter 32 | 60% | 40% |
| 32 bis unter 37 | 50% | 50% |
| 37 bis unter 42 | 40% | 60% |
| 42 bis unter 47 | 30% | 70% |
| 47 bis unter 52 | 20% | 80% |
| 52 und mehr | 5% | 95% |
Die Staffelung zeigt: Bei Gebäuden mit einem niedrigen spezifischen CO2-Ausstoß tragen Mietparteien einen größeren Anteil. Mit zunehmendem CO2-Ausstoß steigt der Kostenanteil der Vermietenden. In der höchsten Stufe übernehmen Vermietende 95 Prozent der CO2-Kosten.
Beispiel: Wie wird die Kostenaufteilung berechnet?
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel macht das Prinzip deutlich. Angenommen, ein Wohngebäude verursacht in einem einjährigen Abrechnungszeitraum 17.500 kg CO2 und hat eine Wohnfläche von 500 m².
1. Ausgangswerte 17.500 kg CO2 bei 500 m² Wohnfläche
2. Spezifischer CO2-Ausstoß 17.500 kg CO2 ÷ 500 m² = 35 kg CO2/m²/a
3. Stufe 32 bis unter 37 kg CO2/m²/a → Aufteilung 50 % / 50 %
4. Kostenbeispiel Bei insgesamt 1.200 Euro CO2-Kosten entfallen 600 Euro auf die Vermieterseite und 600 Euro auf die Mietparteien.
Wie sich der Anteil der Mietparteien anschließend auf die einzelnen Wohnungen verteilt, wird im Rahmen der Heizkostenabrechnung berücksichtigt.
Wie hoch ist der CO2-Preis?
Für 2026 beträgt dieser maßgebliche Preis 60 Euro je Tonne CO2. Der Preis für CO2 wird über den Emissionshandel bestimmt. Für die Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG gilt dabei ein gesetzlich definierter Zertifikatepreis. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz sieht für 2026 einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat vor. Für das CO2KostAufG wird der Mittelwert dieses Korridors angesetzt.
| Preiskorridor im nationalen Emissionshandel 2026 | 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ |
| Maßgeblicher Zertifikatepreis für das CO₂KostAufG 2026 | 60 Euro je Tonne CO₂ |
Ab 2027 wird der maßgebliche Zertifikatepreis nach einer anderen gesetzlichen Systematik ermittelt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht.
Welche Angaben benötigt BRUNATA-METRONA für die CO2-Kostenaufteilung?
Damit wir die CO2-Kosten im Rahmen Ihrer Heizkostenabrechnung berücksichtigen können, benötigen wir von Ihnen lediglich:
- die CO2-Menge
- die CO2-Kosten
Diese Informationen werden auf den Rechnungen der Brennstoff- beziehungsweise Wärmelieferanten ausgewiesen. Das CO2KostAufG verpflichtet Lieferanten unter anderem dazu, die Brennstoffemissionen und den Preisbestandteil der CO2-Kosten anzugeben.
Was übernimmt BRUNATA-METRONA?
Sie stellen uns die benötigten CO2-Angaben zur Verfügung. Wir berücksichtigen diese bei der Erstellung Ihrer Heizkostenabrechnung.
Dabei übernehmen wir für Sie:
So müssen Sie die gesetzliche CO2-Kostenaufteilung nicht selbst berechnen.
Welche Angaben müssen in der Heizkostenabrechnung stehen?
Die CO2-Kostenaufteilung muss für Mietparteien nachvollziehbar sein. Deshalb schreibt das CO2KostAufG vor, dass in der Heizkostenabrechnung insbesondere
- der auf die Mietpartei entfallende Anteil der CO2-Kosten,
- die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und
- die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen werden.
Werden der Anteil nicht bestimmt oder die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht ausgewiesen, können Mietparteien ihren laut Heizkostenabrechnung zu tragenden Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen.
Welche Sonderfälle gibt es bei der CO2-Kostenaufteilung?
Das Zehn-Stufenmodell ist für viele Wohngebäude der Regelfall. Je nach Gebäude, Wärmeversorgung oder rechtlichen Rahmenbedingungen können jedoch andere Regelungen greifen.
CO2-Kosten für Ihre Immobilie berechnen
Wie hoch ist der Anteil der CO2-Kosten, den Vermietende und Mietparteien bei Ihrer Immobilie tragen? Mit unserem CO2-Kostenrechner können Sie die Aufteilung für Ihr Gebäude ermitteln.
Was ändert sich durch das Gebäudemodernisierungsgesetz?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurden 2026 auch neue Regelungen in das CO2KostAufG aufgenommen.
Wird eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, fällt sie grundsätzlich unter § 43 GModG.
Für entsprechende Wohnraummietverhältnisse sieht das geänderte CO2KostAufG ab 1. Januar 2028 unter anderem eine hälftige Verteilung der CO2-Kosten vor. Bei Gas kommen ab 2028 bestimmte Netzentgelte hinzu; ab 2029 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für verpflichtend anteilig zu nutzende Brennstoffe in die neue Kostenverteilung einbezogen. Das Gesetz enthält hierzu weitere Übergangs- und Sonderregelungen.
Die Einzelheiten erklären wir auf unserer Themenseite zum Gebäudemodernisierungsgesetz.
Expertenwissen zur CO2-Kostenaufteilung
Sie möchten tiefer in das Thema einsteigen? In unserem Expertenvideo erfahren Sie mehr über die CO2-Kostenaufteilung und ihre Bedeutung für Vermietende und Immobilienverwaltungen.