CO2-Kosten­aufteilung: Was Vermietende und Verwaltungen wissen müssen

Seit 2023 werden die CO2-Kosten für das Heizen von Mietgebäuden nicht mehr automatisch vollständig von den Mietparteien getragen. Das Kohlendioxid­­kosten­­aufteilungs­­gesetz (CO2KostAufG) verteilt die Kosten zwischen Mietparteien und Vermietenden. Bei Wohngebäuden entscheidet grundsätzlich der CO₂-Ausstoß des Gebäudes darüber, wie hoch die jeweiligen Anteile sind.

Hier erfahren Sie, wie die CO2-Kosten­aufteilung funktioniert, wie Ihr Gebäude eingestuft wird, welche Angaben Sie für die Heizkosten­abrechnung benötigen und welche Sonderfälle gelten.

Stand: August 2026

Wissenswertes zur CO2-Kosten­aufteilung auf einen Blick

  • Das CO2KostAufG gilt für relevante Abrechnungs­­zeiträume seit 2023.
  • Bei Wohngebäuden erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten grundsätzlich über ein Zehn-Stufenmodell.
  • Entscheidend ist der tatsächliche spezifische CO₂-Ausstoß in kg CO2 pro m² Wohnfläche und Jahr.
  • Je höher der spezifische CO2-Ausstoß, desto größer ist grundsätzlich der Kostenanteil der vermietenden Partei.
  • Bei Nichtwohn­­gebäuden gilt weiterhin grundsätzlich eine 50/50-Aufteilung zwischen Mietparteien und Vermietenden.
  • Für bestimmte, neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssig­gas­heizungen gelten künftig zusätzliche Regeln aus dem Gebäude­­modernisierungs­­gesetz (GModG).

Wie funktioniert die CO2-Kostenaufteilung bei Wohngebäuden?

Bei Wohngebäuden richtet sich die Aufteilung der CO2-Kosten grundsätzlich danach, wie viel Kohlendioxid das Gebäude pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr verursacht. Dieser Wert wird einer von zehn gesetzlich festgelegten Stufen zugeordnet. Daraus ergibt sich, welchen Anteil Mietparteien und Vermietende jeweils tragen.

CO2-Ausstoß des Gebäudes ÷ Wohnfläche = spezifischer CO2-Ausstoß in kg CO2/m²/a

Wie wird das Gebäude einer Stufe zugeordnet?

Das CO2KostAufG sieht für Wohngebäude zehn Stufen vor:

CO2-Ausstoß in kg CO2/m²/aAnteil MietparteienAnteil Vermietende
unter 12100%0%
12 bis unter 1790%10%
17 bis unter 2280%20%
22 bis unter 2770%30%
27 bis unter 3260%40%
32 bis unter 3750%50%
37 bis unter 4240%60%
42 bis unter 4730%70%
47 bis unter 5220%80%
52 und mehr5%95%

Die Staffelung zeigt: Bei Gebäuden mit einem niedrigen spezifischen CO2-Ausstoß tragen Mietparteien einen größeren Anteil. Mit zunehmendem CO2-Ausstoß steigt der Kostenanteil der Vermietenden. In der höchsten Stufe übernehmen Vermietende 95 Prozent der CO2-Kosten.

Beispiel: Wie wird die Kostenaufteilung berechnet?

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel macht das Prinzip deutlich. Angenommen, ein Wohngebäude verursacht in einem einjährigen Abrechnungszeitraum 17.500 kg CO2 und hat eine Wohnfläche von 500 m².

1. Ausgangswerte 17.500 kg CO2 bei 500 m² Wohnfläche
2. Spezifischer CO2-Ausstoß 17.500 kg CO2 ÷ 500 m² = 35 kg CO2/m²/a
3. Stufe 32 bis unter 37 kg CO2/m²/a → Aufteilung 50 % / 50 %
4. Kostenbeispiel Bei insgesamt 1.200 Euro CO2-Kosten entfallen 600 Euro auf die Vermieterseite und 600 Euro auf die Mietparteien.

Wie sich der Anteil der Mietparteien anschließend auf die einzelnen Wohnungen verteilt, wird im Rahmen der Heizkostenabrechnung berücksichtigt.

Wie hoch ist der CO2-Preis?

Für 2026 beträgt dieser maßgebliche Preis 60 Euro je Tonne CO2. Der Preis für CO2 wird über den Emissionshandel bestimmt. Für die Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG gilt dabei ein gesetzlich definierter Zertifikatepreis. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz sieht für 2026 einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat vor. Für das CO2KostAufG wird der Mittelwert dieses Korridors angesetzt.

Preiskorridor im nationalen Emissionshandel 202655 bis 65 Euro je Tonne CO₂
Maßgeblicher Zertifikatepreis für das CO₂KostAufG 202660 Euro je Tonne CO₂

Ab 2027 wird der maßgebliche Zertifikatepreis nach einer anderen gesetzlichen Systematik ermittelt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht.

Welche Angaben benötigt BRUNATA-METRONA für die 
CO2-Kostenaufteilung?

Damit wir die CO2-Kosten im Rahmen Ihrer Heizkostenabrechnung berücksichtigen können, benötigen wir von Ihnen lediglich:

  • die CO2-Menge
  • die CO2-Kosten

Diese Informationen werden auf den Rechnungen der Brennstoff- beziehungsweise Wärmelieferanten ausgewiesen. Das CO2KostAufG verpflichtet Lieferanten unter anderem dazu, die Brennstoffemissionen und den Preisbestandteil der CO2-Kosten anzugeben.

Was übernimmt BRUNATA-METRONA?

Sie stellen uns die benötigten CO2-Angaben zur Verfügung. Wir berücksichtigen diese bei der Erstellung Ihrer Heizkostenabrechnung.
Dabei übernehmen wir für Sie:

die Ermittlung des spezifischen CO2-Ausstoßes

die Berechnung der Kostenanteile von Mietparteien und Vermietenden

die Zuordnung zum gesetzlichen Stufenmodell

die erforderliche Darstellung in der Heizkostenabrechnung

So müssen Sie die gesetzliche CO2-Kostenaufteilung nicht selbst berechnen.

Welche Angaben müssen in der Heizkostenabrechnung stehen?

Die CO2-Kostenaufteilung muss für Mietparteien nachvollziehbar sein. Deshalb schreibt das CO2KostAufG vor, dass in der Heizkostenabrechnung insbesondere

  • der auf die Mietpartei entfallende Anteil der CO2-Kosten,
  • die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und
  • die Berechnungsgrundlagen ausgewiesen werden.

Werden der Anteil nicht bestimmt oder die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht ausgewiesen, können Mietparteien ihren laut Heizkostenabrechnung zu tragenden Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen.

Welche Sonderfälle gibt es bei der CO2-Kostenaufteilung?

Das Zehn-Stufenmodell ist für viele Wohngebäude der Regelfall. Je nach Gebäude, Wärmeversorgung oder rechtlichen Rahmenbedingungen können jedoch andere Regelungen greifen.

01

Was gilt bei Nichtwohngebäuden?

Für Nichtwohngebäude gilt nach der derzeit geltenden Fassung des CO2KostAufG grundsätzlich eine hälftige Aufteilung der CO2-Kosten. Vermietende und Mietparteien tragen damit jeweils 50 Prozent.

Als Nichtwohngebäude gelten Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen.

02

Was gilt bei Fernwärme?

Auch gewerbliche Wärmelieferungen können grundsätzlich unter das CO₂KostAufG fallen. Das Gesetz bezieht ausdrücklich auch Wärmelieferungen aus Anlagen ein, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen.

Eine Ausnahme gilt für solche Wärmelieferungen aus Anlagen des Europäischen Emissionshandels, wenn das Gebäude erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten hat.

03

Was gilt bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen?

Nicht in jedem Gebäude können Vermietende ohne Weiteres energetische Verbesserungen oder eine Umstellung der Wärme­versorgung vornehmen. Das berücksichtigt das CO2KostAufG.

Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben entweder einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasser­versorgung entgegen, wird der nach dem Gesetz von Vermietenden zu tragende CO2-Kostenanteil grundsätzlich um die Hälfte reduziert.
Das Gesetz nennt beispielsweise:

  • denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
  • einen Anschluss- und Benutzungszwang oder
  • eine Erhaltungssatzung.

Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasser­versorgung entgegen, sieht § 9 CO2KostAufG keine Aufteilung der CO2-Kosten vor. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen gegenüber der Mietpartei nachgewiesen werden.

04

Was gilt, wenn Mietparteien sich selbst mit Wärme versorgen?

Bei einer eigenen Wärmeversorgung – zum Beispiel über einen eigenen Brennstoffliefervertrag – funktioniert die Abwicklung anders.

Versorgt sich eine Mietpartei selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, hat sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass die vermietende Partei den gesetzlich auf sie entfallenden CO2-Kostenanteil erstattet. Der Anspruch muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Textform geltend gemacht werden.

CO2-Kosten für Ihre Immobilie berechnen

Wie hoch ist der Anteil der CO2-Kosten, den Vermietende und Mietparteien bei Ihrer Immobilie tragen? Mit unserem CO2-Kostenrechner können Sie die Aufteilung für Ihr Gebäude ermitteln.

Was ändert sich durch das Gebäude­modernisierungs­gesetz?

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wurden 2026 auch neue Regelungen in das CO2KostAufG aufgenommen.

Wird eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizungsanlage nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, fällt sie grundsätzlich unter § 43 GModG.

Für entsprechende Wohn­raum­mietverhältnisse sieht das geänderte CO2KostAufG ab 1. Januar 2028 unter anderem eine hälftige Verteilung der CO2-Kosten vor. Bei Gas kommen ab 2028 bestimmte Netz­entgelte hinzu; ab 2029 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für verpflichtend anteilig zu nutzende Brennstoffe in die neue Kosten­verteilung einbezogen. Das Gesetz enthält hierzu weitere Übergangs- und Sonderregelungen.

Die Einzelheiten erklären wir auf unserer Themenseite zum Gebäude­­modernisierungs­­gesetz.

Expertenwissen zur 
CO2-Kostenaufteilung

Sie möchten tiefer in das Thema einsteigen? In unserem Expertenvideo erfahren Sie mehr über die CO2-Kosten­aufteilung und ihre Bedeutung für Vermietende und Immobilien­verwaltungen.

Häufige Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung

Wann tritt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft?

Das Gesetz ist bereits am 01. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was ist das Ziel des CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?

Mit dem Gesetz soll eine gerechte Verteilung der entstandenen CO2-Kosten, entsprechend den jeweiligen Einflussmöglichkeiten, zwischen Vermietern und Mietern erfolgen.

Außerdem soll der Anschluss an Fernwärme gefördert werden, denn Liegenschaften, die ab dem 01. Januar 2023 erstmalig an die Fernwärme angeschlossen sind, sind gemäß § 2 Absatz 3 CO2KostAufG von den Pflichten des Gesetzes entbunden.

Was ist das 10-Stufen-Modell?

Anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes werden die CO2-Kosten künftig, mit Hilfe des 10-Stufen-Modells, entsprechend den Verantwortungsbereichen, also zwischen Mietern und Vermietern, aufgeteilt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.

Welche Brennstoffarten sind von dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen?

Nach aktuellem Kenntnisstand sind mit Ausnahme von Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biogas, Strom und Wärmepumpe alle Brennstoffarten betroffen.

Wonach richtet sich die Höhe der CO2-Kosten, die ich als Vermieter tragen muss?

Die Höhe der von Ihnen zu tragenden CO2-Kosten richtet sich in erster Linie nach dem CO2– Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Bei der Einordnung wird das 10-Stufen-Modell herangezogen.

Zur groben Orientierung kann der CO2-Rechner auf unserer Website dienen: https://www.brunata-metrona.de/co2-rechner

Wonach richtet sich die Höhe der CO2-Kosten, die die Mieter tragen müssen?

Die CO₂-Kosten, welche die Mieter tragen, richten sich in erster Linie nach dem CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr. Für die Aufteilung wird das 10-Stufen-Modell (CO2KostAufG Anlage zu den §§ 5 bis 7) herangezogen.

Zur groben Orientierung kann der CO₂-Kostenrechner auf unserer Website dienen: https://www.brunata-metrona.de/infocenter/know-how/CO2-rechner/

Wird bei der CO₂-Kostenaufteilung der Vermieter- und Mieteranteil jährlich neu berechnet?

Ja, es wird jährlich eine Neuberechnung, auf Basis der CO2-Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche, der entstandenen CO2-Kosten und anderen Faktoren vorgenommen.

Was muss bei Fernwärme beachtet werden?

Wurde eine Liegenschaft erstmalig ab dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, ist diese lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen des Gesetzes entbunden (Stand: 09/2023), d. h. die Aufteilung der CO2-Kosten entfällt.

Fragen zu Objektdaten

Was ist mit Gesamtwohnfläche gemeint?

Der Gesetzgeber spricht von der Gesamtwohnfläche. Was zu diesen Flächen gehört, definiert die Wohnflächenverordnung oder die DIN 277. Bitte ermitteln Sie die anrechenbare Fläche gemäß den Informationen aus diesen Quellen. Im Zweifelsfall ist die Wohnfläche die Summe der in Ihren Mietverträgen enthaltenen Flächen.

Warum wird die Wohnfläche abgefragt? Die liegt BRUNATA-METRONA doch für die Erstellung der Heizkostenabrechnung vor.

Uns liegt häufig lediglich die beheizte Fläche vor. Die Wohnfläche kann von der beheizten Fläche abweichen, da zur Wohnfläche zusätzlich z.B. anteilige Balkon- und Terrassenflächen gehören. Diese zusätzlichen Flächen werden nicht für die Erstellung der Heizkostenabrechnung, jedoch für die Berechnung der anteiligen CO2-Kosten benötigt.

Was sind die Auswirkungen auf die Wohnfläche, wenn nicht alle Nutzer an der zentralen Heizanlage angeschlossen sind?

Der Anteil der Nutzer, die nicht an der zentralen Anlage angeschlossen sind, ist von der Gesamtwohnfläche des Objektes herauszurechnen.

Gibt es Besonderheiten bei Fernwärme?

Wurde eine Liegenschaft erstmalig ab dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, ist diese lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen des Gesetzes entbunden (Stand: 09/2023), d. h. die Aufteilung der CO2-Kosten entfällt.

Was muss bei Gewerbeflächen beachtet werden?

Wird die Liegenschaft mit mehr als 50 % der Fläche gewerblich genutzt, dann werden die CO2-Kosten lt. § 8 CO2KostAufG je zur Hälfte auf den Mieter und den Vermieter aufgeteilt, unabhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Fläche.

Der Gesetzgeber hat 2022 eine Ablösung der pauschalen Aufteilung von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude für 2025 in Aussicht gestellt.

Was muss bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zum Gebäude (z. B. Denkmalschutz oder Erhaltungssatzung) beachtet werden?

Wenn die von Ihnen bewohnte Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z.B. Denkmalschutz, Erhaltungssatzung) und somit die Durchführung energetischer Verbesserungen am Gebäude verhindert werden, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.

Zu den Vorgaben zählen beispielsweise:

  1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
  2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
  3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.
Warum ist die Angabe zum Denkmalschutz wichtig?

Ist das Objekt denkmalgeschützt, verringert sich der Anteil an der CO2-Umlage, die der Eigentümer zu tragen hat, um 50%.

Wie verhalte ich mich, wenn lediglich ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz steht?

Im Gesetz gibt es dazu keine präzise Aussage. Unsere Auslegung sieht jedoch vor, dass der Denkmalschutz im Kontext des CO2-Kostenaufteilung immer für die gesamte Liegenschaft berücksichtigt wird, auch wenn nur ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz steht.

Was versteht man unter Anschluss- und Benutzungszwang?

Ein Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des CO2KostAufG ist eine kommunale Vorgabe, sich zwangsweise an eine kommunale Wärmeversorgung anzuschließen. Der Bauherr oder Eigentümer muss sich bei Errichtung eines Gebäudes für eine von beispielsweise der Kommune vorgeschriebene Beheizungsart entscheiden.

Gibt es Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zur Heizungsanlage und zum Gebäude?

Wenn die Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z. B. Anschlusszwang für eine bestimmte Energieart) und somit die Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.

Beispiel: Liegt die Verteilung nach dem Stufenmodell bei 70% Mieter und 30% Vermieter, so verschiebt sie sich bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu Gunsten des Vermieters: 85% Mieter und 15% Vermieter. Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben können regional und sogar auf Gebäudeebene sehr unterschiedlich ausfallen. Ob die Liegenschaft einer solchen Vorgabe unterliegt, kann bei den zuständigen Ämtern vor Ort erfragt werden.

Weitere FAQ

Was genau sind CO₂-Kosten?

CO₂-Kosten sind eine Abgabe, die für Emissionen, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Sie beziehen sich auf die Menge an CO₂, die bei Verbrennung fossiler Energieträger (Heizöl, Kohle, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme) entsteht. Sie ergeben sich durch einen vom Gesetzgeber im Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“) festgelegten Preis, der in vorgegebenen Abstufungen ansteigt und ab 2026 unter marktwirtschaftlichen Aspekten festgelegt wird.

Wann werden die CO₂-Kosten für mich als Vermietenden fällig?

Die Aufteilung der CO₂-Kosten ist auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die angefallenen CO₂-Kosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff (Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme) vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. Für BRUNATA-METRONA-Kunden haben wir eine entsprechende Abrechnungslösung für das Abrechnungsjahr 2023 entwickelt.

Wer stuft meine Immobilie gemäß CO2KostAufG ein?

Für unsere Kundinnen und Kunden nehmen wir die Einstufung in das Zehn-Stufenmodell vor. Wir ermitteln die anteiligen Kosten für Sie und die Mietenden. Basis dafür sind die Daten zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten. Diese finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten.

Ihr Brennstoff- bzw. Wärmelieferant ist gesetzlich verpflichtet, die folgenden Angaben in seiner Rechnung anzugeben:

  • die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
  • den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
  • den Kohlendioxidkostenanteil
  • den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
Was wird sich an der jährlichen Heizkostenabrechnung ändern?

Die neue Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des CO2KostAufG folgende ergänzende Angaben ausweisen:

  • eine Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung in das Zehn-Stufenmodell
  • den Mieter-Anteil an den CO₂-Kosten
  • die jeweilige Berechnungsgrundlage

Wir haben für BRUNATA-METRONA-Kunden eine entsprechende Abrechnungslösung für Abrechnungszeiträume beginnend ab dem 1. Januar 2023 entwickelt und werden Sie rechtzeitig über die Neuerungen informieren.

Gibt es Ausnahmen vom Zehn-Stufenmodell?

1. Bei Nichtwohngebäude:

Für Nichtwohngebäude werden die CO2-Kosten unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie aufgeteilt. In der Regel tragen Vermietende und Mietende die CO₂-Kosten jeweils zur Hälfte. Eine günstigere Vereinbarung zwischen Mietenden und Vermietenden zugunsten der Mietenden ist zulässig. Vereinbarungen, nach denen Mietende mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen haben, sind unwirksam. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Es erfolgt dann eine Neuregelung für die aktuell geltende hälftige Kostentragungspflicht.

2. Bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen:

Öffentlich-rechtliche Vorgaben können Vermietende daran hindern, energetische Verbesserungen herbeizuführen. Beispiele hierfür sind Denkmalschutzvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang von Wärmelieferungen oder die Lage des Gebäudes im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben einer energetischen Verbesserung des Gebäudes ODER einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben SOWOHL einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes ALS AUCH einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Der Mieter trägt 100 Prozent der Kosten

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