Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Viele Energieversorger sind aufgrund stark gestiegener Kosten beim Einkauf von Energie gezwungen, die Preise deutlich zu erhöhen. Um diese finanzielle Mehrbelastung für Verbraucherinnen und Verbraucher abzudämpfen, übernimmt der Bund die Dezember-Abschläge 2022 für Gas und Wärme. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG), welches am 19. November in Kraft getreten ist. Die Soforthilfe ist eine Übergangslösung bis Anfang 2023 die Gaspreisbremse als weitere Entlastungsmaßnahme greift.

Wer erhält die Soforthilfe?

Unabhängig vom Jahresverbrauch profitieren Kunden, die die bezogene Wärme oder das Erdgas im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs. Für alle anderen gilt eine Obergrenze beim Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden (kWh).

Wie errechnet sich die Höhe der Entlastung?

Die Soforthilfe entspricht nicht zwingend dem Abschlag, der im Dezember bezahlt werden müsste. Vielmehr berechnet sich die Höhe der Soforthilfe auf Grundlage der Vorgaben durch den Gesetzgeber. Zur Berechnung des Entlastungsbetrages wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Energieversorger im September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis* in Cent pro Kilowattstunde multipliziert. Zusätzlich wird ein Zwölftel des Grundpreises* des jeweiligen Vertrags addiert.

Die folgende Beispielrechnung verdeutlicht die Zusammenhänge:

  • Der Energieversorger hat einen Jahresverbrauch von 60.000 kWh prognostiziert (Stand September 2022). 1/12 davon sind 5.000 kWh.
  • Der Arbeitspreis zum 1. Dezember 2022 beträgt 15 Cent/kWh (brutto).
  • Der Jahresgrundpreis zum 1. Dezember 2022 beträgt 120 Euro. 1/12 für den Monat Dezember sind somit 10 Euro.

Berechnung

1/12 des Jahresgrundpreises 10,00 €
+ 15 Cent/kWh x 5.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) 750,00 €
Soforthilfe Dezember 2022 (brutto) 760,00 €

*Der zur Berechnung herangezogene Arbeits- bzw. Grundpreis ist der zum Stichtag 1. Dezember 2022 im bestehenden Lieferverhältnis vereinbarte Arbeits- bzw. Grundpreis.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Wärmeversorgungsunternehmen.

Wie erfolgt die Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften?

Bewohnende erhalten die Entlastung mit der nächsten Heizkostenabrechnung. Wurde die Betriebskostenvorauszahlung in den letzten neun Monaten bereits erhöht, können Mietende die Vorauszahlung für Dezember um den Erhöhungsbetrag kürzen. In § 5 des EWSG ist alles Weitere zur Entlastung der Mietenden geregelt.

Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich zusammengefasst.

Wie erhalten die Bewohnenden die Soforthilfe?

Die Heizkosten der Liegenschaft für das Jahr 2022 werden um den Entlastungsbetrag für den Monat Dezember reduziert. Der verbleibende Betrag wird auf die Bewohnenden verteilt gemäß dem individuellen Anteil an den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten.

Wichtig für Sie: Warten Sie vor der Kosteneinreichung auf jeden Fall die Jahresabrechnung Ihres Wärmeversorgers mit dem darin ausgewiesenen Betrag der Dezember-Soforthilfe ab.

BRUNATA-METRONA ist als führender Servicepartner bestrebt, Sie bei der Erfüllung der Aufgaben aus der Anforderung bestmöglich zu unterstützen.



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