Heizkostenverordnung
Zusammenfassung
Heizkostenverordnung – Zusammenfassung
Am 05.11.2021 hat der Bundesrat die Neuauflage der Heizkostenverordnung verabschiedet. Der Bundesrat hat seine Zustimmung jedoch an Bedingungen geknüpft, welche vom Bundeskabinett am 24.11.2021 bestätigt wurden. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die Neuauflage der Heizkostenverordnung zum 01.12.2021 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Neuerungen in der HeizkostenV im Überblick
- Unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI)
- Fernablesbare Erfassungsgeräte
- Ergänzende Abrechnungsinformationen
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum aktuellen Webinar zur neuen Heizkostenverordnung.
Video zum Webinar
Videos zur Beauftragung
Beauftragung der UVI – Teil 1
Beauftragung der UVI – Teil 2
FAQ
Ja. Nur wenn Sie bereits unseren integrierten Abrechnungsservice (INTAS) für den Datenaustausch im Rahmen der verbrauchsabhängigen Heiz- bzw. Warmwasserkostenabrechnung nutzen, können die Schnittstellen der unterjährigen Verbrauchsinformationen genutzt werden.
Hierfür gibt es die ARGE Heiwako Standardschnittstelle ARGE-Webservice “on-site-roles”.
Hierüber können Nutzerwechsel aus der ERP-Software tagesaktuell übertragen und die Registrierungsunterlagen für einziehende Nutzende abgerufen werden.
Voraussetzung für die Webservices ist, dass das im Einsatz befindliche ERP-System diese Schnittstellen unterstützt.
Sollte bei Ihnen eine andere Schnittstelle zum Abruf der unterjährigen Verbrauchsinformationen benötigt werden, sprechen Sie uns an.
Über die von der ARGE Heiwako definierten Schnittstellen können die unterjährigen Verbrauchsinformationen übermittelt und in einem Mieterportal dargestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr System diese Schnittstellen unterstützt.
BRUNATA-METRONA unterstützt alle von der ARGE Heiwako definierten Standardschnittstellen zum Abruf der unterjährigen Verbrauchsinformationen. Diese sind:
- ARGE-Webservice “Dokumente” (documents):: Abruf von PDF-Dateien mit unterjährigen Verbrauchsinformationen
- ARGE-Webservice “UVI (consumption)”: Abruf von Verbrauchsdaten zur Eigenerzeugung der unterjährigen Verbrauchsinformationen
Die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen an Nutzende erfolgt jeweils selbstständig durch Eigentümer bzw. Hausverwaltung.
Voraussetzung für die Webservices ist, dass das im Einsatz befindliche ERP-System diese Schnittstellen unterstützt.
Sollte eine andere Schnittstelle zum Abruf der unterjährigen Verbrauchsinformationen benötigt werden, sprechen Sie uns gerne an.
Die Kosten für die unterjährigen Verbrauchsinformationen fallen für alle Nutzenden der Liegenschaft an. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass die unterjährigen Verbrauchsinformationen verpflichtend bereitzustellen sind. Sollten sich einzelne Nutzende nicht im Nutzerportal registrieren, können die Informationen zum Beispiel per E-Mail als PDF oder per Post zur Verfügung gestellt werden.
Die Kosten der unterjährigen Verbrauchinformationen sind laut Heizkostenverordnung umlagefähig. Eine Beauftragung erfolgt immer für eine gesamte Liegenschaft, umfasst also alle Nutzenden, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt, diese Informationen bereitzustellen. Die Umlage erfolgt daher in der Regel auch auf alle Nutzenden.
Die Rechnungsstellung für die bereitgestellten unterjährigen Verbrauchsinformationen erfolgt in der Regel einmal im Jahr mit der jährlichen Heizkostenabrechnung.
Findet ein Nutzerwechsel zum Monatsende statt, können ausziehende Nutzende Verbräuche der Wohnung bis einschließlich des Monats einsehen, in dem sie vollständig darin gewohnt haben, einziehende Nutzende ab dem darauffolgenden Monat.
Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Monats werden die unterjährigen Verbrauchsinformationen für einziehende Nutzende erstmalig für den Folgemonat bereitgestellt und für ausziehende Nutzende letztmalig für den Monat vor Auszug.
Es werden, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, lediglich Monatswerte erhoben. Bei einem Nutzerwechsel innerhalb eines Monats werden Verbrauchsinformationen für den betreffenden Monat weder alten noch neuen Nutzenden angezeigt, da sonst eine Verletzung des Datenschutzgesetzes zu erwarten ist. Somit werden die unterjährigen Verbrauchsinformationen für einziehende Nutzende erstmalig für den Folgemonat bereitgestellt und für ausziehende Nutzende letztmalig für den Monat vor Auszug.
Aus Datenschutzgründen sind Nutzerwechsel spätestens drei Werktage vor Ablauf des jeweiligen Kalendermonats mitzuteilen. Hierzu stehen ausschließlich das Online-Portal und Standardschnittstelle wie z.B. der ARGE-Webservice „on-site-roles“ zur Verfügung.
Die monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformationen werden in der Regel bis spätestens zum 15. des Folgemonats bereitgestellt.
Die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen setzt voraus, dass die Verbrauchsdaten der Nutzer jeweils für den gesamten Monat vorliegen, für den die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden sollen. Liegen keine oder nur unvollständige monatliche Verbrauchsdaten vor, wird eine Ersatzwertbildung vorgenommen, sofern dies möglich ist. Bei Nutzerwechseln innerhalb eines Monats werden die unterjährigen Verbrauchsinformationen für den einziehenden Nutzer erstmalig für den Folgemonat bereitgestellt und für den ausziehenden Nutzer letztmalig für den Monat vor dessen Auszug. Sollten einzelne Geräte nicht fernablesbar sein, so können diese bei den unterjährigen Verbrauchsinformationen nicht berücksichtigt werden.
Gemäß den Empfehlungen des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom Dezember 2021 ist in Wohnungseigentümergemeinschaften der Wohnungseigentümer zur Einhaltung der Pflichten aus der Heizkostenverordnung gegenüber seinem Mieter verpflichtet. Er kann dafür den Sondereigentumsverwalter mit der Erfüllung der Pflichten für das Sondereigentum beauftragen. Wenn dieser nicht direkt beauftragt ist, dann muss der WEG-Verwalter die Zugangsdaten zur Registrierung im Online-Portal bzw. in der App den einzelnen WEG-Eigentümern zukommen lassen. Diese müssen die Informationen dann an ihre Bewohnenden weiterleiten.
Unabhängig davon bedarf es einer individuellen Absprache mit den Eigentümern wie im Einzelfall vorgegangen wird.
Grundsätzlich gibt es keine Unterscheidung. Die unterjährigen Verbrauchsinformationen müssen sowohl bei Mietverwaltung wie auch bei WEG-Verwaltung immer den jeweiligen Nutzenden der Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Für die WEG-Verwaltung besteht im Online-Portal die Möglichkeit, neben den Eigentümern (welche die Einzelabrechnung erhalten) auch Bewohner als Empfänger der unterjährigen Verbrauchsinformationen anzulegen und diesen die unterjährigen Verbrauchsinformationen zu übermitteln. Alternativ können Wohnungseigentümer ihre Zugangsdaten Mieterinnen und Mietern zur Registrierung weiterleiten.
Nein, in solchen Fällen müssen keine unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden.
Die Vorgaben gelten auch für gewerblich genutzte Mieteinheiten, solange sie in den Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung fallen.
Es besteht eine Informationspflicht. Seit Februar 2022 müssen Vermietende rückwirkend für Januar ihren Nutzenden proaktiv die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitstellen. Voraussetzung für die Pflicht zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen ist, dass in Ihrer Liegenschaft fernablesbare Erfassungsgeräte und ein GPRS-Gateway zur automatisierten Fernübertragung der Ablesewerte installiert sind.
Die Regelungen der Heizkostenverordnung sind bei Vorliegen der gerätetechnischen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen gesetzlich verpflichtend. Nutzenden steht kein Recht zu, die unterjährigen Verbrauchsinformationen „abzubestellen“. Die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen erfolgt daher immer für die gesamte Liegenschaft. Eine Beschränkung der Beauftragung auf einzelne Nutzeinheiten einer Liegenschaft ist nicht möglich.
Die alleinige Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchinformationen im Nutzerportal oder in der App BRUdirekt genügt nicht. Nutzende müssen regelmäßig darüber informiert werden, dass neue Verbrauchsdaten vorliegen. Dies übernimmt BRUNATA-METRONA für Sie, indem monatlich alle registrierten Nutzenden per Mail angeschrieben werden.
Aktuell steht lediglich eine Anzeige in Deutsch zur Verfügung.
Als Verwaltende können Sie im Online-Portal sämtliche unterjährigen Verbrauchsinformationen einsehen und bei Bedarf als PDF-Dokument herunterladen bzw. ausdrucken.
Im Online-Portal können Sie jederzeit eine PDF-Datei mit den unterjährigen Verbrauchsinformationen herunterladen und den Nutzenden monatlich als PDF per E-Mail oder per Brief zur Verfügung stellen. Somit können verschiedene Übertragungsarten neben Online-Portal bzw. App gewählt werden.
Im Online-Portal haben Sie als Hausverwaltung jederzeit eine Übersicht, welche Ihrer Nutzenden sich registriert haben. Somit können nicht registrierte Nutzende schnell erkannt und individuell angesprochen werden.
Das Online-Portal ist mit den nahezu allen marktüblichen Browsern (Edge, Firefox, Chrome, Safari, Opera etc.) nutzbar, sofern die jeweiligen Versionen ausreichend aktuell und nicht älter als im Regelfall acht Jahre sind. Nicht unterstützt wird Internet Explorer.
Die unterjährigen Verbrauchsinformationen werden in der Regel über folgende Wege zur Verfügung gestellt: für Kundinnen und Kunden im Online-Portal und für Nutzende im Online-Portal und über die App BRUdirekt. Die App kann im Google Playstore (Android) bzw. im App Store (iOS Apple) kostenfrei geladen werden.
Alternativ können Vermietende im Online-Portal eine PDF-Datei mit unterjährigen Verbrauchsinformationen herunterladen und den Nutzenden entweder per Ausdruck postalisch oder per E-Mail zukommen lassen.
Sollten bereits fernablesbare Erfassungsgeräte und Gateways zur Fernübertragung vorhanden sein, gilt seit dem 01.01.2022 die Verpflichtung, Ihren Nutzenden die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitzustellen.
Die unterjährigen Verbrauchsinformationen beinhalten gemäß Heizkostenverordnung u. a. monatliche Informationen über den Energieverbrauch von Heizung bzw. Warmwasser inklusive Vergleiche zu Vorjahreswerten und Durchschnittsverbrauchern.
Der Datensammler wurde in der Regel in einem Mietangebot zusammen mit den Erfassungsgeräten für eine Betriebsdauer von 10 Jahren vorgesehen. Ein Austausch der Datensammler vor dem eigentlichen Regelaustausch ist nicht wirtschaftlich. Wir werden Sie informieren, wenn unter Einhaltung der rechtlichen Fristen für den Austausch der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, auch der Austausch des Datensammlers ansteht und werden Ihnen dann die unterjährigen Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen.
Bei Liegenschaften mit „Verdunstern“ (nicht fernablesbar) können keine monatlichen Daten erhoben werden. Jedoch müssen diese Geräte bis spätestens Ende 2026 durch fernablesbare Erfassungsgeräte ersetzt werden.
Nein, die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen gilt erst, wenn entsprechende fernablesbare Erfassungsgeräte für die Heiz- bzw. Warmwasserkostenabrechnung verbaut sind.
Alle nicht fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte müssen gemäß Heizkostenverordnung bis spätestens Ende 2026 durch fernablesbare Erfassungsgeräte ersetzt werden.
Die Pflicht zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen nach § 6a der novellierten Heizkostenverordnung besteht unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten grundsätzlich dann, wenn Ihre Liegenschaft mit fernablesbaren Erfassungsgeräten und einem Gateway zur Fernübertragung der Ablesewerte ausgestattet ist.