Die Pflicht zur Unterjährigen Verbrauchsinformationen und die einfache Umsetzung mit BRUNATA-METRONA

Die neue Heizkostenverordnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten, seit 01.01.2022 müssen in Liegenschaften mit fernfunkfähiger Geräteinfrastruktur monatlich Verbrauchsinformationen an Ihre Nutzer ausgeliefert werden (die Unterjährigen Verbrauchsinformationen, kurz: UVI).

Mit unseren maßgeschneiderten Portal-Lösungen unterstützen wir Sie bestmöglich dabei, Ihre Pflichten als Vermieter zu erfüllen und helfen Ihnen zu verhindern, dass Ihre Mieter von ihrem Recht auf Kürzung der Kosten für Heizung und Warmwasser um 3 Prozent Gebrauch machen.

In diesen Anwenderschulungen erläutern wir Ihnen, warum UVI für Sie wichtig ist und wie Sie einfach und komfortabel die Daten Ihrer Bewohner im Kundenportal pflegen können.

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Teil 1: Warum UVI für Sie wichtig ist 

Teil 2: Benutzerverwaltung im Kundenportal

Teil 3: Zusatzfunktion Benutzerverwaltung für WEG-Verwalter

Teil 4: Anwenderschulung zur Bewohnerpflege über die Heiz- und Betriebskostenerfassung (21.03. und 26.03.2024)

FAQs zu den unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI)


UVI rechtliche Fragen:

Die Pflichten im Falle eines WEG Verwalters sind ebenfalls gut in den Empfehlungen des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom Dezember 2021 beschrieben. Unabhängig davon bedarf es einer individuellen Absprache mit Ihren Eigentümern wie im Einzelfall umzugehen ist. „In Wohnungseigentümergemeinschaften ist der jeweilige WE-Eigentümer zur Einhaltung der Pflichten aus der HKVO verpflichtet. Er kann dafür den Sondereigentumsverwalter mit der Erfüllung der Pflichten für das Sondereigentum beauftragen. Wenn dieser nicht direkt beauftragt ist, dann muss der WEG-Verwalter die monatlichen Informationen, die er von den Messdienstleistern erhält, an die einzelnen WEG-Eigentümer weiterleiten. Diese müssen die Informationen dann ihren Mietern mitteilen. Das gehört zu den Pflichten des Verwalters."

Nein, die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen gilt erst, wenn entsprechende fernablesbare Erfassungsgeräte für die Heiz- bzw. Warmwasserkostenabrechnung verbaut sind. Alle nicht fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte müssen gemäß Heizkostenverordnung bis spätestens Ende 2026 durch fernablesbare Erfassungsgeräte ersetzt werden.

Nein, die unterjährigen Verbrauchsinformationen müssen nur bei fernablesbaren Erfassungsgeräten an die Nutzer übermittelt werden. Bei Liegenschaften mit „Verdunstern" (nicht fernablesbar) können keine monatlichen Daten erhoben werden. Jedoch müssen diese Geräte bis spätestens Ende 2026 durch fernablesbare Erfassungsgeräte ersetzt werden.

Sollten bereits fernablesbare Erfassungsgeräte und Datensammler zur Fernübertragung vorhanden sein, gilt die Verpflichtung, ab dem 01.01.2022 die unterjährigen Verbrauchs-informationen Ihren Nutzern bereitzustellen. Eine erstmalige Übertragung der Werte erfolgt somit im Februar 2022.

Die alleinige Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchinformationen im Nutzerportal oder in der App BRUdirekt genügt nicht. Der Nutzer muss regelmäßig darüber informiert werden, dass neue Verbrauchsdaten vorliegen. Dies übernimmt BRUNATA-METRONA für Sie, indem monatlich jeder registrierte Nutzer per Mail angeschrieben wird.

Die Regelungen der Heizkostenverordnung sind für den Gebäudeeigentümer bei Vorliegen der gerätetechnischen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen gesetzlich verpflichtend. Dem Nutzer steht kein Recht zu, die unterjährigen Verbrauchsinformationen „abzubestellen". Die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen erfolgt daher immer für die gesamte Liegenschaft. Eine Be-schränkung der Beauftragung auf einzelne Nutzeinheiten einer Liegenschaft ist nicht möglich.

Es besteht eine Informationspflicht. Sie müssen ab 01.01.2022 Ihren Mietern proaktiv die monatlichen Verbrauchsinformationen bereitstellen. Andernfalls hat Ihr Mieter ein 3% Kürzungsrecht. Voraussetzung ist dafür immer eine fernfunkfähige Geräteinfrastruktur.

Es werden, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, lediglich monatswerte erhoben. Sollte ein Mieterwechsel in der Monatsmitte erfolgen, muss dieser dennoch mitgeteilt werden. Der betroffene Monat wird allerdings weder dem alten, noch dem neuen Mieter angezeigt, da sonst eine Verletzung des Datenschutzgesetzes zu erwarten ist.

Die Vorgaben gelten auch für gewerblich genutzte Mieteinheiten, solange sie in den Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung fallen.


UVI Voraussetzungen:

Die Pflicht zur Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen nach § 6a der novellierten Heizkostenverordnung besteht unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits-aspekten grundsätzlich dann, wenn Ihre Liegenschaft mit fernablesbaren Erfassungsgeräten und einem Gateway zur Fernübertragung der Ablesewerte ausgestattet ist.

Der Datensammler wurde in der Regel in einem Mietangebot zusammen mit den Erfassungsgeräten auf 10 Jahre Laufzeit zusammen mit den Erfassungsgeräten für eine Betriebsdauer von 10 Jahren vorgesehen. Ein Austausch vor dem eigentlichen Regel- oder Eichaustausch ist nicht wirtschaftlich. Wir werden Sie informieren, wenn unter Einhaltung der rechtlichen Fristen für den Austausch der Ausstattung zur Verbrauchserfassung auch der Austausch des Datensammlers ansteht und werden Ihnen dann die unterjährigen Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen.

Sogenannte Drive-by- und Walk-by-Anlagen mit Ablesung vor Ort fallen gem. HeizkostenV unter den Begriff der Fernablesbarkeit. Die Pflicht zur Bereitstellung einer UVI für bestehende Drive-by- und Walk-by-Anlagen dürfte jedoch regelmäßig mangels wirtschaftlicher Vertretbarkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein. Abzuwarten bleibt indes, wie nationale und europäische Gerichte die Vorgaben im Streitfall ihrerseits auslegen.

Nein, die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bereitstellung der monatlichen Verbrauchs-informationen gilt erst, wenn entsprechende fernablesbare Erfassungsgeräte verbaut sind.


UVI allgemeine Fragen:

Die unterjährigen Verbrauchsinformationen beinhalten für die Nutzer gemäß Heizkosten-verordnung u. a. monatliche Informationen über den Energieverbrauch von Heizung bzw. Warmwasser inklusive Vergleiche zu Vorjahreswerten und Durchschnittsverbrauchern.

BRUNATA-METRONA unterstützt die von der ARGE Heiwako definierten Standardschnitt-stellen zur Übertragung der monatlichen Verbrauchsinformationen als Datenpaket. Zur Erstabstimmung wenden Sie sich bitte an den ihnen bekannten Vertriebsmitarbeiter bei uns im Haus. Dieser wird die Anforderung aufnehmen und intern weiter routen.

Die Kosten für die monatlichen Bereitstellung der UVI in der BRUNATA-METRONA Nutzer-portalanwendung belaufen sich auf 5,83€ netto pro Jahr. Die Kosten für die monatlichen Bereitstellung der UVI als Datensatz via ARGE Standardschnittstelle belaufen sich auf 5,48€ netto pro Jahr.

Die Kosten für die unterjährigen Verbrauchsinformationen fallen für alle Nutzenden der Liegenschaft an. Die Gesetzgebung schreibt vor, dass die unterjährigen Verbrauchs-informationen verpflichtend bereitzustellen sind. Sollten sich einzelne Nutzende nicht im Nutzerportal registrieren, können die Informationen zum Beispiel per E-Mail als PDF oder per Post zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten der unterjährigen Verbrauchinformationen sind laut Heizkostenverordnung umlagefähig. Eine Beauftragung erfolgt immer für eine gesamte Liegenschaft, umfasst also alle Nutzenden, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt, diese Informationen bereitzustellen. Die Umlage erfolgt daher in der Regel auch auf alle Nutzenden.

Die Rechnungsstellung für die bereitgestellten unterjährigen Verbrauchsinformationen erfolgt in der Regel einmal im Jahr mit der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Die Bereitstellung unterjähriger Verbrauchsinformationen setzt voraus, dass die Verbrauchs-daten der Nutzer jeweils für den gesamten Monat vorliegen, für den die unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden sollen. Liegen keine oder nur unvollständige monatliche Verbrauchsdaten vor, wird eine Ersatzwertbildung vorgenommen, sofern dies möglich ist. Bei Nutzerwechseln innerhalb eines Monats werden die unterjährigen Verbrauchsinformationen für den einziehenden Nutzer erstmalig für den Folgemonat bereitgestellt und für den ausziehenden Nutzer letztmalig für den Monat vor dessen Auszug. Sollten einzelne Geräte nicht fernablesbar sein, so können diese bei den unterjährigen Verbrauchsinformationen nicht berücksichtigt werden.

Die Heizkostenverordnung regelt die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen nur für die Verbräuche von Heizung und Warmwasser. Wir weisen den Kaltwasserverbrauch als zusätzlichen Service für Sie aus, wenn wir diesen im Rahmen der Heiz- und Betriebskostenabrechnung mit unseren Messsystemen erfassen und abrechnen.

Eine Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen ausschließlich für den Kaltwasserverbrauch ist nicht möglich

Grundsätzlich gibt es keinen Unterschied. Die unterjährigen Verbrauchsinformationen müssen sowohl bei einer Mietverwaltung als auch bei einer WEG-Verwaltung immer den jeweiligen Bewohnern zur Verfügung gestellt werden. Für eine WEG-Verwaltung besteht im Kundenportal die Möglichkeit, neben den Eigentümern (welche die Heizkostenabrechnung erhalten) auch die Bewohner als Empfänger der unterjährigen Verbrauchsinformationen anzulegen. Alternativ können die Wohnungseigentümer ihre Zugangsdaten den Bewohnern zur Registrierung weiterleiten.


Benutzerverwaltung im Kundenportal

Über unser Online-Portal steht für Sie ein Anschreiben an die Nutzer inkl. Zugangsdaten zum Download und zur Übermittlung (postalisch oder per E-Mail) an die Nutzer bereit.

Das Online-Portal ist mit den nahezu allen marktüblichen Browsern (Edge, Firefox, Chrome, Safari, Opera etc.) nutzbar, sofern die jeweiligen Versionen ausreichend aktuell und nicht älter als im Regelfall acht Jahre sind. Nicht unterstützt wird Internet Explorer.

Im Online-Portal haben Sie als Hausverwaltung jederzeit eine Übersicht, welche Ihrer Nutzer sich registriert haben. Somit können nicht registrierte Nutzer schnell erkannt und individuell angesprochen werden.

Im Online-Portal können Sie jederzeit eine PDF-Datei mit den unterjährigen Verbrauchs-informationen herunterladen und den Nutzern monatlich als PDF per E-Mail oder per Brief zur Verfügung stellen. Somit können verschiedene Übertragungsarten neben Online-Portal bzw. App gewählt werden.

Als Verwalter bzw. Vermieter können Sie im Online-Portal die unterjährigen Verbrauchs-informationen für jeden Nutzer einsehen und bei Bedarf als PDF-Dokument herunterladen bzw. ausdrucken.

Sofern Sie uns in einer Ihrer betreuten Liegenschaften mit der Bereitstellung von unter-jährigen Verbrauchsinformationen für den Monat Februar beauftragt haben, möchten wir Sie an die rechtzeitige Pflege der Nutzerwechsel erinnern. Wir möchten Sie bitten, die Nutzer-wechsel bis zum 05. März 2022 über den mit uns vereinbarten Weg zu übermitteln, um eine termingerechte Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation sicherzustellen. Bitte beachten Sie, dass nach diesem Termin eingehende Nutzerwechsel nicht mehr berücksichtigt werden können.

Im bestehenden Kundenportal haben Sie als Hausverwaltung jederzeit eine Übersicht, welche Ihrer Mieter sich registriert haben. Mit den Mietern, die sich nicht im Nutzerportal registriert haben, ist eine zusätzliche Absprache notwendig ob die UVI in Papierform gewünscht ist.

Ja, das Anschreiben inkl. Sicherheitscodes usw. wird zum Download im Kundenportal verfügbar sein.

Sie erhalten das PDF zum Download im Kundenportal bereitgestellt. Sie können das PDF zum einen selbst ausdrucken und verschicken oder Sie können zudem auch die BRUNATA mit dem UVI Papierversand beauftragen für betroffene Nutzer.

Findet ein Nutzerwechsel zum Monatsende statt, können ausziehende Nutzende Verbräuche der Wohnung bis einschließlich des Monats einsehen, in dem sie vollständig darin gewohnt haben, einziehende Nutzende ab dem darauffolgenden Monat. Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Monats werden die unterjährigen Verbrauchsinformationen für einziehende Nutzende erstmalig für den Folgemonat bereitgestellt und für ausziehende Nutzende letztmalig für den Monat vor Auszug.

Aus Datenschutzgründen sind Nutzerwechsel spätestens drei Werktage vor Ablauf des jeweiligen Kalendermonats mitzuteilen. Hierzu stehen ausschließlich das Online-Portal und Standardschnittstelle wie z.B. der ARGE-Webservice „on-site-roles" zur Verfügung.


BRUdirekt Nutzerportal / App

Die unterjährigen Verbrauchsinformationen werden in der Regel über folgende Wege zur Verfügung gestellt: für Kunden im Online-Portal und für Nutzer im Online-Portal und über die App „BRUdirekt". Die App kann im Google Playstore bzw. im App Store kostenfrei geladen werden. Sollten Nutzer kein Smartphone und/oder keinen PC haben, kann der Vermieter im Online-Portal eine PDF-Datei mit unterjährigen Verbrauchsinformationen herunterladen und dem Nutzer entweder per Ausdruck postalisch oder per E-Mail zukommen lassen.

Die App steht für die Betriebssysteme Android und IOS (Apple) zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis: Das Löschen des Benutzerkontos kann nicht widerrufen werden. Wenn Sie das Löschen bestätigen, haben Sie keinen Zugriff mehr auf Ihre Nutzeinheiten. Möchten sie nur eine Nutzeinheit entfernen, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung. Nutzen Sie hierzu die Kontaktdaten unter Kontakt & Service.

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