Webinar – Neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung
Angesichts der stark eingeschränkten Verfügbarkeit von Gaslieferungen hat die Bundesregierung Ende August verschiedene Maßnahmen zur Entlastung von Wirtschaft und Privathaushalten beschlossen:
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
- Einführung neuer Gasumlagen
- Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % für die Dauer vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024
Für Sie als Kunde sind diese Entwicklungen der Maßnahmen wichtig, denn es stellt sich die Frage, was das konkret für Sie bedeutet und ob Sie von den Maßnahmen betroffen sind.
Im Webinar klären wir unter anderem folgende Aspekte:
- Was steht konkret in der Verordnung?
- Wer ist von den Maßnahmen betroffen?
- Was ist Ihre Pflicht?
Wenn Sie das Webinar nochmals ansehen wollen, dann nutzen Sie die Aufzeichnung. Gerne können Sie den Link zu dieser Seite auch an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiterschicken.
Wir von BRUNATA-METRONA GmbH & Co. KG freuen uns auf Ihr Feedback. Veröffentlichen Sie doch eine Rezension in unserem Profil.
Videoaufzeichnung des Webinars – Neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung
Downloads aus dem Webinar
Fragen und Antworten
Gasumlage
Geltungsbereich: Wer ist betroffen?
Der Paragraph 9 gilt für Gebäude, die über sogenannten leitungsgebundene Energiequellen beheizt werden. Darunter fallen Gas sowie Nah- und Fernwärme. Liegenschaften mit Wärmequllen wie Hackhnitzel, Öl, Solar oder Wärmepumpen etc. sind nicht betrofen.
Einrichtung.“
Der Begriff des Nutzers oder der Wohneinheit wird hingegen nicht weiter konkretisiert.
Insofern fallen unserer Auffassung nach auch gewerblich genutzte Flächen in Wohngebäuden unter die Begriffsbestimmung der Verordnung.
Unserer Auffassung nach liegt hier also die Pflicht beim jeweiligen Versorger.
Gas- oder Wärmelieferanten, die Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas beliefern, teilen diesen Letzverbrauchern bis zum 30. September 2022 bzw. 31. Dezember 2023 die individuellen Verbräuche und Kosten direkt mit (§9 Satz 1).
Unserer Auffassung nach liegt hier also die Pflicht beim jeweiligen Versorger.
Fristen
Multivalente Anlagen
Strafe/Konsequenzen bei Nichteinhaltung
In der Verordnung sind keine Sanktionen bei Nichteinhaltung explizit benannt. Sanktionen von zuständigen Behörden können jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Was liefert der Versorger?
Umlagefähigkeit
Abrechnung aus Vorjahr liegt nicht vor
Bei einem Nutzerwechsel im laufenden Abrechnungsjahr liegen keine Verbräuche des Vorjahres vor, daher kann keine Prognose berechnet werden. Sollten Sie von Ihrem Energieversorger allgemeine Informationen auf Basis typischer Verbräuche erhalten, können Sie diese natürlich auch an diese Mieter weitergeben.
Die Liegenschaft muss durch uns ein Mal abgerechnet worden sein, damit wir aussagekräftige Informationen auf Basis der Vorjahreswerte liefern können.
Wer informiert wen wie?
U.E. sollte der Verwalter auch die Wohnungseigentümer bei der Übermittlung der Informationen an deren Mieter in die Pflicht nehmen.
Sollten Sie nur allgemeine INformationen des Versorgers aushängen, so ist dies denkbar – ob dies jedoch dem Anspruch des „“Mitteilens““ gem. EnSikuMaV entspricht können wir nicht abschließend juristisch beurteilen.
U.E. sollte der Verwalter auch die Wohnungseigentümer bei der Übermittlung der Informationen an deren Mieter in die Pflicht nehmen.
U.E. sollte der Verwalter auch die Wohnungseigentümer bei der Übermittlung der Informationen an deren Mieter in die Pflicht nehmen.
Fragen zur BRUNATA-METRONA Lösung
Eine Anwenderschulung zur kostenlosen Lösung der BRUNATA findet am 20.10. statt.
Sonstiges
Definition öffentliches GEbäude (Vgl. §2 EnSikuMaV):
Ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.
Ausgenommen sind:
1. medizinische Einrichtungen, Einrichtunen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichugen
2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betrueuung von Kundern oder
3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmen Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.
Das Beheizen von privaten Pools mit Gas und Strom aus dem Stromnetz ist verboten. Für selbst erzeugten Strom (PV-Anlage) gilt das Verbot nicht. Weiterhin darf man beispielsweise per Öl, Pellets, Wärmepumpe aus selbst erzeugtem Solarstrom seinen Pool heizen. Das Verbot gilt für private Schwimm- und Badebecken sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Nach unserem Kenntnisstand umfasst das Verbot auch Whirlpools und Swim-Spas. Eine Beheizung ist lediglich erlaubt, wenn sie zwingend notwendig für therapeutische Behandlungen ist.