Webinar – Neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung

Angesichts der stark eingeschränkten Verfügbarkeit von Gaslieferungen hat die Bundesregierung Ende August verschiedene Maßnahmen zur Entlastung von Wirtschaft und Privathaushalten beschlossen:

  1. Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
  2. Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
  3. Einführung neuer Gasumlagen
  4. Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % für die Dauer vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024

Für Sie als Kunde sind diese Entwicklungen der Maßnahmen wichtig, denn es stellt sich die Frage, was das konkret für Sie bedeutet und ob Sie von den Maßnahmen betroffen sind.

Im Webinar klären wir unter anderem folgende Aspekte:

  • Was steht konkret in der Verordnung?
  • Wer ist von den Maßnahmen betroffen?
  • Was ist Ihre Pflicht?

Wenn Sie das Webinar nochmals ansehen wollen, dann nutzen Sie die Aufzeichnung. Gerne können Sie den Link zu dieser Seite auch an Ihre Kolleginnen und Kollegen weiterschicken.

Wir von BRUNATA-METRONA GmbH & Co. KG freuen uns auf Ihr Feedback. Veröffentlichen Sie doch eine Rezension in unserem Profil.

Videoaufzeichnung des Webinars – Neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung

Fragen und Antworten

Gasumlage

Die Gasumlage wurde am 29. September gekippt. Die Verordnung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) ist jedoch bereits zum 1. September in Kraft getreten. Sie wurde beschlossen, um die Gasversorgung in Deutschland sicherzustellen. Durch die Verordnung sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die zur Senkung des Erdgasverbrauchs beitragen. So soll eine Mangelsituation vermieden werden.
Die Gasumlage wurde am 29.September durch die Bundesregierung gekippt. Stattdessen sollen die steigenden Energiekosten mit einer Gaspreisbremse gedämpft werden. Wie die Gaspreisbremse genau aussehen wird, ist noch unklar.

Geltungsbereich: Wer ist betroffen?

Der Paragraph 6 unterscheidet nicht nach Energieträger. Dieser Paragraph gilt unabhängig vom Energieträger.
Der Paragraph 9 gilt für Gebäude, die über sogenannten leitungsgebundene Energiequellen beheizt werden. Darunter fallen Gas sowie Nah- und Fernwärme. Liegenschaften mit Wärmequllen wie Hackhnitzel, Öl, Solar oder Wärmepumpen etc. sind nicht betrofen.
Die EnSikuMaV spricht in §9 schlicht von „Wohngebäuden“, welche leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden. Unserer Auffassung nach können daher auch mehrere Häuser, die mit einer Gaszentralheizung mit Wärme versorgt werden unter diesen Begriff fallen und die Gesamtanzahl der Nutzeinheiten der versorgten Gebäude maßgeblich sein.
Die Verordnung bezieht sich hier auf Wohngebäude mit der Definition gem §2 EnSikuMaV: „Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen
Einrichtung.“
Der Begriff des Nutzers oder der Wohneinheit wird hingegen nicht weiter konkretisiert.
Insofern fallen unserer Auffassung nach auch gewerblich genutzte Flächen in Wohngebäuden unter die Begriffsbestimmung der Verordnung.
Gas- oder Wärmelieferanten, die Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas beliefern, teilen diesen Letzverbrauchern bis zum 30. September 2022 bzw. 31. Dezember 2023 die individuellen Verbräuche und Kosten direkt mit (§9 Satz 1).
Unserer Auffassung nach liegt hier also die Pflicht beim jeweiligen Versorger.

Gas- oder Wärmelieferanten, die Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas beliefern, teilen diesen Letzverbrauchern bis zum 30. September 2022 bzw. 31. Dezember 2023 die individuellen Verbräuche und Kosten direkt mit (§9 Satz 1).
Unserer Auffassung nach liegt hier also die Pflicht beim jeweiligen Versorger.

Wenn 2 Gebäude mit je 8 Nutzeinheiten jeweils zentral beheizt werden, müssen Sie u.E. lediglich die Information des Energieversorges an die Bewohnenden weiterleiten.

Fristen

Die Informationen müssen bis zum 31. Oktober 2022 bzw. spätestens bis zum 31. Januar 2023 zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen sind erneut zu versenden, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem (erheblichen) Anstieg des Preisniveaus von seinem Versorger informiert worden ist.

Multivalente Anlagen

Von der Verordnung sind alle Anlagen betroffen, die leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden. D.h. auch wenn eine Mischung verschiedener Energieträger vorliegt, sind diese von §9 betroffen.

Strafe/Konsequenzen bei Nichteinhaltung

In der Verordnung sind keine Sanktionen bei Nichteinhaltung explizit benannt. Sanktionen von zuständigen Behörden können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

In der Verordnung sind keine Sanktionen bei Nichteinhaltung explizit benannt. Sanktionen von zuständigen Behörden können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Was liefert der Versorger?

Erhalten Eigentümer von ihrem Versorgern nur allgemeine Informationen, so werden den Mietern diese allgemeinen Informationen mitgeteilt. Die individualisierte Mitteilung muss auf Basis des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode erstellt werden.
Liegen keine Verbräuche aus der letzten Abrechnungsperiode vor, sollten Sie dennoch allgemeine Informationen von ihrem Energieverorger erhalten zu dem Einsparpotential einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche. Diese Informationen leiten Eigentümer an ihre Mieter weiter.
Gemäß der Verordnung informieren die Versorger über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes auf Basis des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises.

Umlagefähigkeit

Die Kosten sind unserer Einschätzung nach den Verwaltungskosten zuzuordnen und damit nicht umlagefähig. Denkbar wäre u.E., dass der Verwalter für seine Tätigkeit eine Sondervergütung abrechnet.
Wir bieten Ihnen einen kostenfreien Service, indem wir Ihnen die Lösung im Kundenportal zur Verfügung stellen. Weitere Bearbeitungskosten sind unserer Einschätzung nach den Verwaltungskosten zuzuordnen und damit nicht im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig.

Abrechnung aus Vorjahr liegt nicht vor

Bei einem Nutzerwechsel im laufenden Abrechnungsjahr liegen keine Verbräuche des Vorjahres vor, daher kann keine Prognose berechnet werden. Sollten Sie von Ihrem Energieversorger allgemeine Informationen auf Basis typischer Verbräuche erhalten, können Sie diese natürlich auch an diese Mieter weitergeben.

Bei einem Nutzerwechsel im laufenden Abrechnungsjahr liegen keine Verbräuche des Vorjahres vor, daher kann keine Prognose berechnet werden. Sollten Sie von Ihrem Energieversorger allgemeine Informationen auf Basis typischer Verbräuche erhalten, können Sie diese natürlich auch an diese Mieter weitergeben.

Die Liegenschaft muss durch uns ein Mal abgerechnet worden sein, damit wir aussagekräftige Informationen auf Basis der Vorjahreswerte liefern können.

Die Liegenschaft muss durch uns ein Mal abgerechnet worden sein, damit wir aussagekräftige Informationen auf Basis der Vorjahreswerte liefern können.

Auch wenn Verbräuche aus einer kalenderjahrabweichende Heizkostenabrechnung vorliegen, werden diese letzten Werte für die Erstellung der spezifischen Informationen verwendet.

Wer informiert wen wie?

Eigentümer sind laut Verordnung verpflichtet ihre Mieter zu informieren. In welcher Art und Weis dies geschieht, ist in der Verordnung nicht genauer beschrieben. Möglich ist eine weitergabe der Informationen per Brief, E-Mail oder die Bereitstellung in einem Portal.
Eigentümer sind laut Verordnung verpflichtet den Nutzer zu informieren. Dem Zweck der Verordnung nach, hier Anpassung des Nutzerverhaltens zur Energieeinsparung, muss die Info auch dem Bewohnenden zuteil werden, sofern Ihnen dieser als (WEG-)Verwalter bekannt ist.
U.E. sollte der Verwalter auch die Wohnungseigentümer bei der Übermittlung der Informationen an deren Mieter in die Pflicht nehmen.
Ein Aushang im Gebäude für personenbezogene Informationen ist aus unserer Sicht nicht ausreichend, da dem Bewohnenden eine inviduelle Mitteilung basierend auf seinen Vorjahreswerten zur Verfügung gestellt werden muss.
Sollten Sie nur allgemeine INformationen des Versorgers aushängen, so ist dies denkbar – ob dies jedoch dem Anspruch des „“Mitteilens““ gem. EnSikuMaV entspricht können wir nicht abschließend juristisch beurteilen.
Eigentümer sind durch die Verordnung verpflichtet ihre Mieter aktiv zu informieren. Auf welchem Weg das geschieht, ist in der Verordnung nicht beschrieben. Eine Weitergabe der Informationen kann daher per Post, E-Mail oder über Portal erfolgen. Wichtig ist hierbei dir aktive Benachrichtigung der Bewohnenden.
Eigentümer sind laut Verordnung verpflichtet den Nutzer zu informieren. Dem Zweck der Verordnung nach, hier Anpassung des Nutzerverhaltens zur Energieeinsparung, muss die Info auch dem Bewohnenden zuteil werden, sofern Ihnen dieser als (WEG-)Verwalter bekannt ist.
U.E. sollte der Verwalter auch die Wohnungseigentümer bei der Übermittlung der Informationen an deren Mieter in die Pflicht nehmen.
Eigentümer sind laut Verordnung verpflichtet den Nutzer zu informieren. Dem Zweck der Verordnung nach, hier Anpassung des Nutzerverhaltens zur Energieeinsparung, muss die Info auch dem Bewohnenden zuteil werden, sofern Ihnen dieser als (WEG-)Verwalter bekannt ist.
U.E. sollte der Verwalter auch die Wohnungseigentümer bei der Übermittlung der Informationen an deren Mieter in die Pflicht nehmen.

Fragen zur BRUNATA-METRONA Lösung

Die Anschreiben für die Mieter können für jede Liegenschaft einzeln im Kundenportal erstellt und heruntergeladen werden. Der Download der PDF ist pro Liegenschaft (ein Dokument mit allen Schreiben) sowie als pdf pro Bewohnender (.zip) möglich.
Sie können die Lösung vrstl. in der KW43, d.h. ab 24.10.2022 im Kundenportal nutzen. Voraussetzung ist, dass Sie im Kundenportal registriert sind.
Sie können die Lösung vrstl. in der KW43, d.h. ab 24.10.2022 im Kundenportal nutzen. Voraussetzung ist, dass Sie im Kundenportal registriert sind.
Eine Anwenderschulung zur kostenlosen Lösung der BRUNATA findet am 20.10. statt.

Sonstiges

Unter Nichtwohngebäude fallen Gebäude, die überwiegend, gemessen an der Gesamtwohnfläche, für Nichtwohnzwecke bestimmt sind. Hierunter fallen z.B. Büro – und Verwaltungsgebäude, Schulen, Fabrikgebäude, Hotels, Anstaltsgebäude (Krankenhäuser, Pflegeheime, Kasernen etc.) etc.

Definition öffentliches GEbäude (Vgl. §2 EnSikuMaV):
Ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.

§7 gilt für öffenltiche Nichtwohngebäude sowohl im Bestand also auch im Neubau.
Ausgenommen sind:
1. medizinische Einrichtungen, Einrichtunen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichugen
2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betrueuung von Kundern oder
3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmen Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.

Das Beheizen von privaten Pools mit Gas und Strom aus dem Stromnetz ist verboten. Für selbst erzeugten Strom (PV-Anlage) gilt das Verbot nicht. Weiterhin darf man beispielsweise per Öl, Pellets, Wärmepumpe aus selbst erzeugtem Solarstrom seinen Pool heizen. Das Verbot gilt für private Schwimm- und Badebecken sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Nach unserem Kenntnisstand umfasst das Verbot auch Whirlpools und Swim-Spas. Eine Beheizung ist lediglich erlaubt, wenn sie zwingend notwendig für therapeutische Behandlungen ist.

Nach unseren Informationen arbeiten auch andere Messdienstleister an entsprechenden Tools, die sich allerdings hinsichtlich des Leistungsumfangs unterscheiden können und ggf. bepreist sind.

Feedback zum Webinar

Würden Sie das Webinar weiterempfehlen? *
Wie fanden Sie das Webinar? (1 Stern sehr schlecht - 5 Sterne sehr gut)) *