Warmwasserabtrennung

Wärmezähler zur Warmwasserabtrennung

Laut § 9 Absatz 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist seit dem 31.12.2013 die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen.

  • Die Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, diese Forderung umzusetzen.
  • Kommt der Gebäudeeigentümer der Auflage nicht nach, erfolgt die Abrechnung standardmäßig nach den entsprechenden Regelungen des § 9 HeizkostenV.
  • Für Neubauten empfehlen wir den sofortigen Einbau eines Wärmezählers für die Warmwasserabtrennung und einer Messstrecke zur späteren Nachrüstung mit einem Wärmezähler für den Heizkreis.

FAQ

Warum macht der Wärmezähler Geräusche?

Ein Wärmezähler kann Geräusche verursachen, wenn die zulässigen Durchflussgrenzen des Zählers überschritten werden. Dieser Sachverhalt kann auftreten, wenn die Pumpenleistung in Relation zu dem verwendeten Wärmezähler zu hoch ist. Es ist daher immer darauf zu achten, dass die Pumpenleistung, die zu beheizenden Flächen sowie die Auslegung des verwendeten Wärmezählers in richtiger Relation zueinander stehen.

Gibt es besondere Anforderungen an die Ausstattung der Geräte zur Verbrauchserfassung und wenn ja, welche?

Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.

Wieso müssen Geräte ausgetauscht werden?

Heizkostenverteiler und Rauchmelder

Rauchmelder müssen gemäß DIN 14676 spätestens 10 Jahre +6 Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme ausgetauscht werden.

Die Betriebsdauer der Heizkostenverteiler hängt von deren Batterielebensdauer ab. Abhängig vom Heizkostenverteilertyp werden diese nach 10 bzw. 12 Jahren ausgetauscht.

Wasser- und Wärmezähler

Die Eichfristen von Wärme-, Kälte-, Kalt- und Warmwasserzählern wurden im November 2021 auf sechs Jahre vereinheitlicht.

Der Austausch ist erforderlich, da die Zähler im Laufe der Jahre verschmutzen und verkalken. Nach dieser Zeit kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die zulässigen Fehlertoleranzen (Verkehrsfehlergrenzen) noch eingehalten werden.

Die Verwendung ungeeichter Zähler im geschäftlichen Verkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden.

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