Wärmezähler zur Warmwasserabtrennung
Laut § 9 Absatz 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist seit dem 31.12.2013 die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen.
- Die Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, diese Forderung umzusetzen.
- Kommt der Gebäudeeigentümer der Auflage nicht nach, erfolgt die Abrechnung standardmäßig nach den entsprechenden Regelungen des § 9 HeizkostenV.
- Für Neubauten empfehlen wir den sofortigen Einbau eines Wärmezählers für die Warmwasserabtrennung und einer Messstrecke zur späteren Nachrüstung mit einem Wärmezähler für den Heizkreis.