CO2-Kosten

CO2-Kostenaufteilung bei Wohngebäuden: Regelung für Vermietende im Überblick

In der Vergangenheit konnten Vermietende die CO2-Kosten bei Wohngebäuden vollständig an ihre Mietenden weitergeben. Die CO2-Kosten entstehen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sowie des Europäischen Emissionshandelssystems (ETS).

Seit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) werden die CO2-Kosten aus dem BEHG bei Wohngebäuden zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt. Das betrifft folgende Energieträger:

  • Heizöl
  • Flüssiggas
  • Erdgas
  • Kohle
  • Fernwärme

Dabei gilt ein Stufenmodell, das an Verantwortungsbereiche und Einflussmöglichkeiten anknüpft: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher ist der Anteil der Vermietenden an den Kosten.

Die Regelungen zur Aufteilung gelten für Abrechnungszeiträume der Wärme- und Warmwasserkosten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

In Nichtwohngebäuden darf die Mietpartei maximal 50 % der CO2-Kosten tragen – unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie.

Ihre CO2-Kosten im Überblick

Unser CO2-Kostenrechner hilft Ihnen, den Überblick zu behalten: Wie werden sich die Kosten für Mietende und Vermietende entwickeln?

Die wichtigsten Fakten zu den CO2-Kosten für Vermietende

Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Mit dem BEHG wurden CO2-Kosten auf Öl und Erdgas eingeführt. Als Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung sollen die CO2-Kosten helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern, um Treibhausgase zu minimieren.

Mit dem CO2KostAufG ist ab 1. Januar 2023 ein Zehn-Stufenmodell eingeführt, nach dem die CO2-Kosten abhängig vom Energiestandard der Immobilie aufgeteilt werden. Neben Heizöl, Flüssiggas und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO2-Kosten für Kohle und Fernwärme.

Doch was bedeutet das eingeführte Zehn-Stufenmodell für Vermietende? Einfach ausgedrückt: Je schlechter die Energiebilanz der Immobilie, desto höher ist der Vermietenden-Anteil an den CO2-Kosten. Hat die Immobilie eine besonders schlechte Energiebilanz, müssen die Vermietenden 95 Prozent der CO2-Kosten übernehmen. In neun weiteren Stufen nimmt der Anteil für Vermietende ab. So entsteht ein wirtschaftlicher Anreiz für sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz der Immobilie.

Wie wird der CO2-Preis festgelegt?

CO2-Kosten fallen an, wenn Heizenergie aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Grundlage ist der nationale CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Die Höhe wird gesetzlich festgelegt und kann sich ändern – entscheidend ist der Preis, der im jeweiligen Abrechnungszeitraum gilt.

Für Fernwärme gilt das CO2KostAufG ebenfalls, sofern für die eingesetzten Brennstoffe ein nationaler Kohlendioxidpreis nach dem BEHG erhoben wird.

Das Zehn-Stufenmodell für die CO2-Kosten

Das Zehn-Stufenmodell gilt für alle Immobilien, die ganz oder teilweise als Wohngebäude genutzt werden. Es knüpft an die Einflussmöglichkeiten an: Vermietende haben vor allem über den energetischen Zustand des Gebäudes Einfluss auf die CO2-Kosten.

Darum gilt: Je schlechter der energetische Zustand, desto höher ist der Kostenanteil der Vermietenden gemäß Tabelle – in der höchsten Stufe bis zu 95 Prozent. Bei sehr gutem energetischem Zustand tragen Mietende die CO2-Kosten vollständig.

Wir unterstützen Sie bei der Abrechnung der CO2-Kosten

Für unsere Kundinnen und Kunden übernehmen wir die Aufteilung der CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Dafür ermitteln wir den Emissionsgrad und ordnen die Immobilie in das Zehn-Stufenmodell ein.

Ihr Beitrag – bitte übermitteln Sie uns mit der jährlichen Heizkostenaufstellung:

  • CO2-Menge
  • CO2-Kosten

Die Werte finden Sie auf der Rechnung Ihres Brennstofflieferanten.

Diese Angaben sind die Grundlage für eine rechtskonforme Aufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden und für eine nachvollziehbare Darstellung in der Heizkostenabrechnung.

Ihre CO2-Kosten im Überblick

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FAQ

BRUNATA-METRONA – Interview zum CO2– Kostenaufteilungsgesetz

Unser Kollege und Experte Josef Elfinger (Produktmanagement Dienstleistungen, BRUNATA-METRONA München) beantwortet drei Fragen zum Thema CO2– Kostenaufteilungsgesetz:
Was verbirgt sich hinter dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz?
Was ist Ziel des Gesetzes?
Wie funktioniert das 10-Stufenmodell und was bewirkt es?

Gesetzliche Hintergrundinformationen

Wann tritt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft?

Das Gesetz ist bereits am 01. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was ist das Ziel des CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?

Mit dem Gesetz soll eine gerechte Verteilung der entstandenen CO2-Kosten, entsprechend den jeweiligen Einflussmöglichkeiten, zwischen Vermietern und Mietern erfolgen.

Außerdem soll der Anschluss an Fernwärme gefördert werden, denn Liegenschaften, die ab dem 01. Januar 2023 erstmalig an die Fernwärme angeschlossen sind, sind gemäß § 2 Absatz 3 CO2KostAufG von den Pflichten des Gesetzes entbunden.

Ab wann ist meine Liegenschaft von dem Gesetz betroffen?

Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Welche Änderungen sieht das Gesetz vor?

Bisher konnten die in den Brennstoffkosten enthaltenen CO2-Kosten (resultierend aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEGH)) vollständig an die Mieter weitergebeben werden. Seit Beginn Abrechnungszeitraum 01. Januar 2023 muss eine Aufteilung der CO2-Kosten, auf Grundlage des 10-Stufenmodells, zwischen Vermieter und Mieter erfolgen.

Was ist das 10-Stufen-Modell?

Anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes werden die CO2-Kosten künftig, mit Hilfe des 10-Stufen-Modells, entsprechend den Verantwortungsbereichen, also zwischen Mietern und Vermietern, aufgeteilt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.

Wo finde ich das 10-Stufen-Modell?

Das Modell finden Sie unter: www.brunata-metrona.de/co2

Welche Brennstoffarten sind von dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen?

Nach aktuellem Kenntnisstand sind mit Ausnahme von Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biogas, Strom und Wärmepumpe alle Brennstoffarten betroffen.

Was sind die CO2-Kosten?

Die CO2-Kosten sind als gesetzliche Steuer ein Preisbestandteil Ihrer Brennstoffkosten, die Sie der Versorgerrechnung entnehmen können.

Wonach richtet sich die Höhe der CO2-Kosten, die ich als Vermieter tragen muss?

Die Höhe der von Ihnen zu tragenden CO2-Kosten richtet sich in erster Linie nach dem CO2– Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Bei der Einordnung wird das 10-Stufen-Modell herangezogen.

Zur groben Orientierung kann der CO2-Rechner auf unserer Website dienen: https://www.brunata-metrona.de/co2-rechner

Wonach richtet sich die Höhe der CO2-Kosten, die die Mieter tragen müssen?

Die CO₂-Kosten, welche die Mieter tragen, richten sich in erster Linie nach dem CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr. Für die Aufteilung wird das 10-Stufen-Modell (CO2KostAufG Anlage zu den §§ 5 bis 7) herangezogen.

Zur groben Orientierung kann der CO₂-Kostenrechner auf unserer Website dienen: https://www.brunata-metrona.de/infocenter/know-how/CO2-rechner/

Wird bei der CO₂-Kostenaufteilung der Vermieter- und Mieteranteil jährlich neu berechnet?

Ja, es wird jährlich eine Neuberechnung, auf Basis der CO2-Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche, der entstandenen CO2-Kosten und anderen Faktoren vorgenommen.

Objektdaten

Was ist mit Gesamtwohnfläche gemeint?

Der Gesetzgeber spricht von der Gesamtwohnfläche. Was zu diesen Flächen gehört, definiert die Wohnflächenverordnung oder die DIN 277. Bitte ermitteln Sie die anrechenbare Fläche gemäß den Informationen aus diesen Quellen. Im Zweifelsfall ist die Wohnfläche die Summe der in Ihren Mietverträgen enthaltenen Flächen.

Warum wird die Wohnfläche abgefragt? Die liegt BRUNATA-METRONA doch für die Erstellung der Heizkostenabrechnung vor.

Uns liegt häufig lediglich die beheizte Fläche vor. Die Wohnfläche kann von der beheizten Fläche abweichen, da zur Wohnfläche zusätzlich z.B. anteilige Balkon- und Terrassenflächen gehören. Diese zusätzlichen Flächen werden nicht für die Erstellung der Heizkostenabrechnung, jedoch für die Berechnung der anteiligen CO2-Kosten benötigt.

Was sind die Auswirkungen auf die Wohnfläche, wenn nicht alle Nutzer an der zentralen Heizanlage angeschlossen sind?

Der Anteil der Nutzer, die nicht an der zentralen Anlage angeschlossen sind, ist von der Gesamtwohnfläche des Objektes herauszurechnen.

Gibt es Besonderheiten bei Fernwärme?

Wurde Ihre Liegenschaft erstmalig nach dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, sind Sie lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen aus dem Gesetz entbunden (Stand: 09.2023).

Wenn jedoch der erstmalige Anschluss beispielsweise am 01.07.2023 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt eine Beheizung über einen fossilen Brennstoff erfolgte, muss die CO2– Kostenaufteilung für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 gemäß den Vorgaben aus dem CO2KostAufG erfolgen.

Was muss bei Gewerbeflächen beachtet werden?

Wird die Liegenschaft mit mehr als 50 % der Fläche gewerblich genutzt, dann werden die CO2-Kosten lt. § 8 CO2KostAufG je zur Hälfte auf den Mieter und den Vermieter aufgeteilt, unabhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Fläche.

Der Gesetzgeber hat 2022 eine Ablösung der pauschalen Aufteilung von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude für 2025 in Aussicht gestellt.

Was muss bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zum Gebäude (z. B. Denkmalschutz oder Erhaltungssatzung) beachtet werden?

Wenn die von Ihnen bewohnte Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z.B. Denkmalschutz, Erhaltungssatzung) und somit die Durchführung energetischer Verbesserungen am Gebäude verhindert werden, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.

Zu den Vorgaben zählen beispielsweise:

  1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
  2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
  3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.
Warum ist die Angabe zum Denkmalschutz wichtig?

Ist das Objekt denkmalgeschützt, verringert sich der Anteil an der CO2-Umlage, die der Eigentümer zu tragen hat, um 50%.

Wie verhalte ich mich, wenn lediglich ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz steht?

Im Gesetz gibt es dazu keine präzise Aussage. Unsere Auslegung sieht jedoch vor, dass der Denkmalschutz im Kontext des CO2-Kostenaufteilung immer für die gesamte Liegenschaft berücksichtigt wird, auch wenn nur ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz steht.

Was versteht man unter Anschluss- und Benutzungszwang?

Ein Anschluss- und Benutzungszwang im Sinne des CO2KostAufG ist eine kommunale Vorgabe, sich zwangsweise an eine kommunale Wärmeversorgung anzuschließen. Der Bauherr oder Eigentümer muss sich bei Errichtung eines Gebäudes für eine von beispielswiese der Kommune vorgeschriebene Beheizungsart entscheiden.

Gibt es Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zur Heizungsanlage und zum Gebäude?

Wenn die Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z. B. Anschlusszwang für eine bestimmte Energieart) und somit die Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.

Beispiel: Liegt die Verteilung nach dem Stufenmodell bei 70% Mieter und 30% Vermieter, so verschiebt sie sich bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu Gunsten des Vermieters: 85% Mieter und 15% Vermieter. Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben können regional und sogar auf Gebäudeebene sehr unterschiedlich ausfallen. Ob die Liegenschaft einer solchen Vorgabe unterliegt, kann bei den zuständigen Ämtern vor Ort erfragt werden.

Weitere FAQ

Was genau sind CO₂-Kosten?

CO₂-Kosten sind eine Abgabe, die für Emissionen, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Sie beziehen sich auf die Menge an CO₂, die bei Verbrennung fossiler Energieträger (Heizöl, Kohle, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme) entsteht. Sie ergeben sich durch einen vom Gesetzgeber im Brennstoffemissionshandelsgesetz („BEHG“) festgelegten Preis, der in vorgegebenen Abstufungen ansteigt und ab 2026 unter marktwirtschaftlichen Aspekten festgelegt wird.

Wann werden die CO₂-Kosten für mich als Vermietenden fällig?

Die Aufteilung der CO₂-Kosten ist auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die angefallenen CO₂-Kosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff (Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Fernwärme) vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. Für BRUNATA-METRONA-Kunden haben wir eine entsprechende Abrechnungslösung für das Abrechnungsjahr 2023 entwickelt.

Wer stuft meine Immobilie gemäß CO2KostAufG ein?

Für unsere Kundinnen und Kunden nehmen wir die Einstufung in das Zehn-Stufenmodell vor. Wir ermitteln die anteiligen Kosten für Sie und die Mietenden. Basis dafür sind die Daten zum CO₂-Ausstoß und zu den CO₂-Kosten. Diese finden Sie in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme Ihres Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten.

Ihr Brennstoff- bzw. Wärmelieferant ist gesetzlich verpflichtet, die folgenden Angaben in seiner Rechnung anzugeben:

  • die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
  • den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge
  • den Kohlendioxidkostenanteil
  • den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
Was wird sich an der jährlichen Heizkostenabrechnung ändern?

Die neue Heizkostenabrechnung muss gemäß den Anforderungen des CO2KostAufG folgende ergänzende Angaben ausweisen:

  • eine Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung in das Zehn-Stufenmodell
  • den Mieter-Anteil an den CO₂-Kosten
  • die jeweilige Berechnungsgrundlage

Wir haben für BRUNATA-METRONA-Kunden eine entsprechende Abrechnungslösung für Abrechnungszeiträume beginnend ab dem 1. Januar 2023 entwickelt und werden Sie rechtzeitig über die Neuerungen informieren.

Gibt es Ausnahmen vom Zehn-Stufenmodell?

1. Bei Nichtwohngebäude:

Für Nichtwohngebäude werden die CO2-Kosten unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie aufgeteilt. In der Regel tragen Vermietende und Mietende die CO₂-Kosten jeweils zur Hälfte. Eine günstigere Vereinbarung zwischen Mietenden und Vermietenden zugunsten der Mietenden ist zulässig. Vereinbarungen, nach denen Mietende mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen haben, sind unwirksam. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Es erfolgt dann eine Neuregelung für die aktuell geltende hälftige Kostentragungspflicht.

2. Bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen:

Öffentlich-rechtliche Vorgaben können Vermietende daran hindern, energetische Verbesserungen herbeizuführen. Beispiele hierfür sind Denkmalschutzvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang von Wärmelieferungen oder die Lage des Gebäudes im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben einer energetischen Verbesserung des Gebäudes ODER einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben SOWOHL einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes ALS AUCH einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Der Mieter trägt 100 Prozent der Kosten

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