Wenn die Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z. B. Anschlusszwang für eine bestimmte Energieart) und somit die Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.

Beispiel: Liegt die Verteilung nach dem Stufenmodell bei 70% Mieter und 30% Vermieter, so verschiebt sie sich bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu Gunsten des Vermieters: 85% Mieter und 15% Vermieter. Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben können regional und sogar auf Gebäudeebene sehr unterschiedlich ausfallen. Ob die Liegenschaft einer solchen Vorgabe unterliegt, kann bei den zuständigen Ämtern vor Ort erfragt werden.

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