FAQ

Reicht es bei einer WEG aus, die unterjährigen Verbrauchsinformationen den Eigentümern zur Verfügung zu stellen? Ist es dann das „Problem“ des vermietenden Eigentümers, wie die unterjährigen Verbrauchsinformationen Bewohnende erreichen?

Gemäß den Empfehlungen des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom Dezember 2021 ist in Wohnungseigentümergemeinschaften der Wohnungseigentümer zur Einhaltung der Pflichten aus der Heizkostenverordnung gegenüber seinem Mieter verpflichtet. Er kann dafür den Sondereigentumsverwalter mit der Erfüllung der Pflichten für das Sondereigentum beauftragen. Wenn dieser nicht direkt beauftragt ist, dann muss der WEG-Verwalter die Zugangsdaten zur Registrierung im Online-Portal bzw. in der App den einzelnen WEG-Eigentümern zukommen lassen. Diese müssen die Informationen dann an ihre Bewohnenden weiterleiten.

Unabhängig davon bedarf es einer individuellen Absprache mit den Eigentümern wie im Einzelfall vorgegangen wird.

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