Wenn die von Ihnen bewohnte Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z.B. Denkmalschutz, Erhaltungssatzung) und somit die Durchführung energetischer Verbesserungen am Gebäude verhindert werden, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.
Zu den Vorgaben zählen beispielsweise:
- denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
- rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
- der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.