1. Bei Nichtwohngebäude:

Für Nichtwohngebäude werden die CO2-Kosten unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie aufgeteilt. In der Regel tragen Vermietende und Mietende die CO₂-Kosten jeweils zur Hälfte. Eine günstigere Vereinbarung zwischen Mietenden und Vermietenden zugunsten der Mietenden ist zulässig. Vereinbarungen, nach denen Mietende mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen haben, sind unwirksam. Das Gesetz sieht verpflichtend vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll. Es erfolgt dann eine Neuregelung für die aktuell geltende hälftige Kostentragungspflicht.

2. Bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen:

Öffentlich-rechtliche Vorgaben können Vermietende daran hindern, energetische Verbesserungen herbeizuführen. Beispiele hierfür sind Denkmalschutzvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang von Wärmelieferungen oder die Lage des Gebäudes im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben einer energetischen Verbesserung des Gebäudes ODER einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben SOWOHL einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes ALS AUCH einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Der Mieter trägt 100 Prozent der Kosten

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