Wird die Liegenschaft mit mehr als 50 % der Fläche gewerblich genutzt, dann werden die CO2-Kosten lt. § 8 CO2KostAufG je zur Hälfte auf den Mieter und den Vermieter aufgeteilt, unabhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Fläche.
Der Gesetzgeber hat 2022 eine Ablösung der pauschalen Aufteilung von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude für 2025 in Aussicht gestellt.