Die Ausstattung von gemeinschaftlich genutzten Bereichen ist derzeit nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die DIN 14676 argumentiert hierzu wie folgt: „Diese Räume sind keiner Wohnung direkt zugeordnet und auch nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen. In den Zeiten, in denen Personen sich darin aufhalten, ist davon auszugehen, dass die Personen über ihre volle Wahrnehmungsfähigkeit verfügen und in der Lage sind, rechtzeitig Gefahren zu erkennen, um entsprechend angepasst reagieren zu können.“

Anmerkungen:

  • Erfolgt eine Ausstattung der o.g. Bereiche mit Rauchmeldern, sind Bewohnende über das richtige Verhalten im Brandfall zu informieren.
  • Die erhöhte Staubentwicklung, Zugluft, etc. in diesen Bereichen können unter Umständen zu Fehlalarmen führen.

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