Wird vor dem Verkauf bzw. vor Vermietung eines Objektes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Zeitung, Internet) aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so muss die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis)
  • Der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude (bei Wohngebäuden für Wärme, bei Nichtwohngebäuden für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt)
  • Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • Bei Wohngebäuden: das Baujahr des Gebäudes
  • Bei Wohngebäuden: die Energieeffizienzklasse

Für einen vor dem 01.05.2014 erstellten Energieverbrauchsausweis gilt zusätzlich: Ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten (auf der Seite des Ausweises mit der Farbskala ersichtlich), so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr zu erhöhen.

Wurde der Energieausweis unter einer früheren Fassung der Energieeinsparverordnung, also vor dem 01.05.2014 erstellt, ist in Immobilienanzeigen die Angabe zur Energieeffizienzklasse freiwillig gemäß folgender Einteilung:

Energie- effizienzklasse Endenergie [Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]
A+ ≤ 30 kWh/(m² a)
A ≤ 50 kWh/(m² a)
B ≤ 75 kWh/(m² a)
C ≤ 100 kWh/(m² a)
D ≤ 130 kWh/(m² a)
E ≤ 160 kWh/(m² a)
F ≤ 200 kWh/(m² a)
G ≤ 250 kWh/(m² a)
H > 250 kWh/(m² a)

Wer ab dem 1. Mai 2015 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Pflichtangaben aus dem Energieausweis vorsieht, begeht nach dem Gebäudeenergiegesetzt eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße von bis zu 10.000 € belegt werden.

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