Juristisch gesehen tragen alle Eigentümer und Betreibende von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden, in denen eine Trinkwasserabgabe an Dritte möglich ist, die Verantwortung und ein entsprechendes Haftungsrisiko.
Betroffene Vermietende, die gegen die Trinkwasserverordnung verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Ergebnisse nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt übersendet oder die Unterlagen nicht zehn Jahre lang aufbewahrt werden.