Die Kosten des Betriebes der zentralen Warmwasser-Versorgungsanlage können auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, soweit deren Umlage vertraglich wirksam vereinbart wurde. Die Kosten der Probenahme sind als Betriebskosten umlagefähig. Dies gilt nur für die systemische Erstuntersuchung, also für die orientierende Untersuchung. Die Kosten für die nachfolgenden Untersuchungen im Falle eines positiven Legionellenbefunds sind nicht umlagefähig.