In erster Linie ist der Verwender (Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften) eines Messgerätes zur Anzeige bei den Eichbehörden verpflichtet. Sollte der Verwender allerdings einen Dritten (z. B. einen Messdienstleister) mit der Erfassung von Werten der verwendeten Messgeräte beauftragt haben, geht die Pflicht zur Anzeige auf diesen Dritten über. Das bedeutet für Sie: Sollten Sie mit uns einen Vertrag zur Erfassung von Messwerten abgeschlossen haben, müssen Sie sich um nichts mehr kümmern, die Anzeige wurde von uns bereits durchgeführt.