Legionellenprüfung im Mehrfamilienhaus: Pflichten, Ablauf und Maßnahmen
In vermieteten Mehrfamilienhäusern mit zentraler Warmwasserversorgung kann eine gesetzliche Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen bestehen. Ob Ihre Immobilie betroffen ist, hängt von der Art der Anlage und der Nutzung des Gebäudes ab.
Diese Seite richtet sich an Vermietende und Immobilienverwaltungen. Sie erfahren, ob und wie oft eine Untersuchung erforderlich ist, wie die Probenahme abläuft, was ein auffälliger Befund bedeutet – und wie BRUNATA-METRONA Sie bei der Organisation unterstützt.
Wissenswertes zur Legionellenuntersuchung auf einen Blick
- Eine Untersuchungspflicht besteht nur, wenn mehrere gesetzliche Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind.
- Bei vermieteten Wohngebäuden muss die Untersuchung grundsätzlich mindestens alle drei Jahre stattfinden.
- Neue Anlagen sind erstmals innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme zu untersuchen.
- Probenahme und Untersuchung dürfen nur durch eine zugelassene Untersuchungsstelle erfolgen.
- Der technische Maßnahmenwert für Legionellen liegt bei 100 KBE je 100 Milliliter.
- Wird dieser Wert erreicht, müssen Betreiber unverzüglich weitere Untersuchungen, eine Risikoabschätzung und notwendige Maßnahmen veranlassen.
Ist Ihre Immobilie von der Legionellen-Prüfpflicht betroffen?
Die Untersuchungspflicht besteht, wenn insbesondere diese Voraussetzungen zusammentreffen:
Wie oft muss eine Legionellenprüfung durchgeführt werden?
Das Untersuchungsintervall richtet sich danach, in welchem Rahmen das Trinkwasser abgegeben wird.
| Nutzung der Gebäudewasserversorgungsanlage | Untersuchungsintervall |
|---|---|
| Gewerbliche, nicht öffentliche Abgabe – beispielsweise in vermieteten Wohngebäuden | mindestens alle drei Jahre |
| Öffentliche Abgabe | grundsätzlich mindestens einmal jährlich |
| Neu in Betrieb genommene Anlage | erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten |
Bei bestimmten öffentlich genutzten Anlagen kann das Gesundheitsamt das Untersuchungsintervall unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen auf bis zu drei Jahre verlängern. Für Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen gelten besondere Anforderungen.
Was gilt nach Umbauten oder Änderungen an der Anlage?
Nach wesentlichen Veränderungen an der Trinkwasserinstallation kann eine erneute fachliche Bewertung erforderlich sein. Das gilt beispielsweise, wenn die Anlage zur Trinkwassererwärmung, die Leitungsführung oder die Nutzung des Gebäudes verändert wurde.
Welche Voraussetzungen müssen für die Probenahme erfüllt sein?
Betreiber müssen sicherstellen, dass geeignete Probenahmestellen vorhanden und zugänglich sind. Die Stellen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine repräsentative Untersuchung der Trinkwasserinstallation ermöglichen.
Typischerweise werden Proben unter anderem in der Nähe des Trinkwassererwärmers, an der Zirkulationsleitung und an geeigneten Stellen in der Peripherie des Leitungssystems entnommen. Die genaue Auswahl hängt vom Aufbau der Anlage ab und muss fachkundig erfolgen.
Fehlen geeignete Probenahmestellen, müssen diese gegebenenfalls vor der Untersuchung eingerichtet oder angepasst werden.
Wie läuft eine Legionellenprüfung ab?
Was bedeutet der technische Maßnahmenwert?
Der technische Maßnahmenwert für Legionellen beträgt 100 koloniebildende Einheiten – kurz KBE – je 100 ml Trinkwasser. Wird dieser Wert erreicht, ist dies kein automatischer Nachweis einer Erkrankungsgefahr in jeder einzelnen Wohnung. Der Befund ist jedoch insofern ein Legionellen-Grenzwert, als er gesetzlich geregelte Untersuchungs-, Bewertungs- und Handlungspflichten auslöst.
Eine pauschale Bewertung allein anhand der gemessenen Zahl reicht nicht aus. Für die weiteren Maßnahmen müssen unter anderem der Zustand der Anlage, mögliche technische Mängel, die Nutzung des Gebäudes und besonders gefährdete Personengruppen berücksichtigt werden.
Was müssen Betreiber bei einem Legionellenbefund tun?
Wird der technische Maßnahmenwert erreicht, müssen Betreiber unverzüglich handeln.
-
Meldung an das Gesundheitsamt sicherstellen
Die zugelassene Untersuchungsstelle ist verpflichtet, das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Betreiber müssen sicherstellen, dass diese Meldung erfolgt ist. Liegt kein entsprechender Nachweis vor, müssen sie den Befund selbst anzeigen.
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Ursachen untersuchen lassen
Es müssen Untersuchungen zur Klärung der Ursachen veranlasst werden. Dazu gehören eine Ortsbesichtigung und die Prüfung, ob die Trinkwasserinstallation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
-
Schriftliche Risikoabschätzung erstellen lassen
Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und der Ortsbesichtigung ist eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen. Sie dokumentiert mögliche Gefährdungen, technische Abweichungen und die erforderlichen Maßnahmen.
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Schutz- und Sanierungsmaßnahmen umsetzen
Die Maßnahmen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind, müssen unverzüglich veranlasst werden. Welche Schritte notwendig sind, hängt von der konkreten Anlage und dem jeweiligen Befund ab.
-
Gesundheitsamt informieren
Die umgesetzten Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen. Die Risikoabschätzung muss auf Verlangen ebenfalls übermittelt werden.
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Maßnahmen dokumentieren
Nach Abschluss sind die Maßnahmen schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss zehn Jahre verfügbar bleiben.
Müssen die Bewohnenden informiert werden?
Betroffene Verbraucher müssen informiert werden, sobald dem Betreiber das Ergebnis der Risikoabschätzung und mögliche Einschränkungen oder Empfehlungen zur Nutzung des Trinkwassers vorliegen.
Ordnet das Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen oder Einschränkungen an, müssen Betreiber die betroffenen Personen ebenfalls unverzüglich über Risiken, Ursachen, Maßnahmen und Hinweise zur Verwendung des Trinkwassers informieren.
Wie lässt sich dem Wachstum von Legionellen vorbeugen?
Entscheidend ist ein bestimmungsgemäßer und hygienisch sicherer Betrieb der Trinkwasserinstallation. Dazu gehören insbesondere:
- regelmäßige Wartung der Anlage
- die Vermeidung unnötiger Stagnation
- die Überprüfung auffälliger Temperaturverhältnisse
- die Beseitigung technischer oder hydraulischer Mängel
- die regelmäßige Nutzung beziehungsweise Spülung selten genutzter Leitungsabschnitte.
Welche Maßnahmen technisch sinnvoll und erforderlich sind, hängt vom Aufbau, Zustand und Betrieb der jeweiligen Anlage ab. Allgemeine Spül- oder Temperaturvorgaben ersetzen deshalb keine fachliche Bewertung.