Aber es gibt Ausnahmen: Öl-Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel dürfen weiterbetrieben werden, ebenso heiztechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt. Auch wenn das Gebäude nicht über einen Gas- oder Fernwärmeanschluss verfügt und eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, darf weiter mit Öl geheizt werden. Vorsicht: Bei Verstößen werden Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig.