Die CO2-Kostenaufteilung – kompakt und verständlich erklärt

Ein Onboarding-Webinar für Ihre neuen Mitarbeiter/-innen

Wir laden Sie herzlich zu unserer neuen Webinar-Reihe „Onboarding-Webinare“ ein! Mit dieser Serie möchten wir vor allem Ihren neuen Mitarbeitenden einen praxisnahen Einblick in zentrale Themen der Immobilienwirtschaft geben.

In unserem kommenden Webinar dreht sich alles um „Die CO₂-Kostenaufteilung – kompakt und verständlich erklärt“. In nur 30 Minuten erhalten Sie einen klaren und praxisnahen Überblick über dieses wichtige Thema – kostenlos und effizient. In Zukunft werden wir auch weitere Themen beleuchten, wie z.B. die Digitale Heizkostenabrechnung, die Unterjährigen Verbrauchsinformationen und aktuelle Gesetzgebungen. Bleiben Sie also gespannt, wie es weitergeht!

Videoaufzeichnung aus dem Webinar

Präsentation aus dem Webinar

Anmeldung im Kundenportal

Fragen und Antworten

Es müssen jährlich die CO2-Emissionen in Kilogramm (kg) und die CO2-Kosten in Euro (€) (ggf. mit ausgewiesener MwSt.) eingereicht werden, damit die CO2-Kostenaufteilung rechtskonform vorgenommen werden kann.

Die Energielieferanten sind nach § 3 CO2KostAufG verpflichtet, auf der Rechnung die CO2-Menge und die CO2-Kosten, sowie den Emissionsfaktor und den Energiegehalt in Kilowattstunden (kWh) auszuweisen. Falls diese nicht auf Ihrer Rechnung ausgewiesen sind, erfragen Sie diese bitte vor dem Einreichen der Kosten an BRUNATA-METRONA bei Ihrem Energielieferanten. Ansonsten kann keine korrekte Kostenaufteilung erfolgen.

Nach aktuellem Kenntnisstand (Stand: 09/2023) sind mit Ausnahme von Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biogas, Strom (auch Strom für Wärmepumpen) alle Brennstoffarten betroffen.

Der Vermieteranteil an den CO2-Kosten gehört nicht zu den umlagefähigen Kosten. Deshalb führen wir im Allgemeinen einen Vorwegabzug dieser Kosten durch.

Die Heizkostenabrechnung kann auf Wunsch ohne Vorwegabzug des Vermieteranteils an den CO2-Kosten erstellt werden. In diesem Fall weisen wir den Vermieteranteil je Nutzeinheit lediglich aus, ziehen diesen aber nicht von den umlagefähigen Kosten ab. Eine Heizkostenabrechnung ohne Vorwegabzug der CO2-Kosten ist in der Regel nur für eine WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) relevant.

Wenn die Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z. B. Denkmalschutz, Erhaltungssatzung) und somit die Durchführung einer energetischen Sanierung des Gebäudes („energetische Verbesserung“) nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der Vermieter-Anteil der CO2-Kosten um die Hälfte.

Beispiel:
Die Verteilung nach dem Stufenmodell 70% Mieter und 30% Vermieter verschiebt sich zu Gunsten des Vermieters: 85% Mieter und 15% Vermieter.

Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben können regional und sogar auf Gebäudeebene sehr unterschiedlich ausfallen. Ob die Liegenschaft einer solchen Vorgabe unterliegt, kann bei den zuständigen Ämtern vor Ort erfragt werden.

Feedback zum Webinar

Würden Sie das Webinar weiterempfehlen? *
Wie fanden Sie das Webinar? (1 Stern sehr schlecht - 5 Sterne sehr gut)) *