Die Verwendung ungeeichter Messgeräte entgegen den Bestimmungen von § 31, Abs.1 MessEG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Wir empfehlen deshalb, grundsätzlich nur geeichte Messgeräte zu verwenden und raten Ihnen dringend zum Austausch ungeeichter Geräte. Gerne unterbreiten wir Ihnen hierfür ein Angebot.
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