Die Anforderungen zur Erstellung der Energieausweise regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Ergänzt wird diese u.a. um Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand, um die Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäude- und Nichtwohngebäudebestand und um die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik zu Fragestellungen hinsichtlich der Interpretation des Gebäudeenergiegesetzes.

Neben den Energieausweisen werden im Gebäudeenergiegesetz u.a. auch folgende Punkte geregelt

  • Energetische Mindestanforderungen an Neubauten und bei Sanierung an die Bestandsbauten
  • Austauschpflichten von Heizkesseln für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor 1991 eingebaut wurden bzw. die älter als 30 Jahre sind. Ausgenommen sind Heizkessel mit Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel bzw. seit 1.2.02 selbst genutzte Ein- bzw. Zweifamilienhäuser.
  • Heizkessel, die mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoffen beheizt werden, dürfen nach §72 GEG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.
  • Dämmpflichten zugänglicher Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen und Armaturen in nicht beheizten Räumen
  • Dämmpflichten für zugängliche, bisher nicht gedämmte oberste Geschossdecken unter nicht beheizten und nicht ausreichend gedämmten Dachräumen
  • Inspektionspflichten von Klimaanlagen ab 12 Kilowatt Kälteleistung

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