Die nachfolgende Grafik zeigt, für welche Gebäude die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- oder Energiebedarfsausweis besteht bzw. welcher der beiden Energieausweise für ein Gebäude vorgeschrieben ist.

„Gebaut/modernisiert nach WSchV 1977“ ist voraussichtlich dann gegeben, wenn bei mindestens drei der fünf folgenden Bau-/Anlagenteile eine energetische Verbesserung bzw. der Austausch nach 1977 durchgeführt wurde: 1. Dach/oberste Geschossdecke, 2. Außenwand, 3. Kellerdecke/unterer Gebäudeabschluss, 4. Fenster, 5. Heizung

Fazit:

Für bestehende Nichtwohngebäude gilt die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- und Energiebedarfsausweis.

Für bestehende Wohngebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten oder für Wohngebäude, deren Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde bzw. die mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 modernisiert wurden, darf der Verbrauchsausweis erstellt werden. Anders ausgedrückt: Für alte, kleine sowie unsanierte Wohngebäude ist nur der Energiebedarfsausweis zulässig.

Ebenso ist bei Neubauten und umfangreicher Modernisierung der Energiebedarfsausweis vorgeschrieben.

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