Es sind Stichprobenkontrollen von Energieausweisen anhand der Registriernummern vorgesehen. Die behördliche Kontrollstelle kann vom Ausweisersteller verlangen, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendeten Daten und Antragsunterlagen und den zugehörigen Energieausweis an die Kontrollstelle zu übermitteln. Überprüft werden die von Eigentümern oder Hausverwaltungen bereitgestellten Unterlagen, die im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen. Ggf. erfolgt – nach dem Einverständnis durch Gebäudeeigentümer – eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes.
Wer nicht sicherstellt, dass die zur Erstellung bereitgestellten Daten richtig sind, begeht nach dem Gebäudeenergiegesetz eine Ordnungswidrigkeit.