Anzeigen und Handlungspflichten werden in § 16 TrinkwV geregelt. Ein Befund (>100 KBE/100ml) wird dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich durch die Untersuchungsstelle/das Labor gemeldet. Die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen hat umgehend zu erfolgen. Informations- und Berichtspflichten werden in § 21 TrinkwV geregelt: Nutzerinnen und Nutzer sowie Eigentümer des Anwesens müssen umgehend über die Legionellenkontamination sowie über erforderliche Maßnahmen und Verhaltensregeln informiert werden.

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