Soll ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft oder vermietet werden, ist potenziell Mietenden/Kaufenden spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen, bzw. deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen. Findet keine Besichtigung statt, muss der Energieausweis spätestens dann vorliegen, wenn potenziell Mietende/Kaufende Einsicht verlangen.

Zusätzlich ist nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages Mietenden/Kaufenden der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich zu übergeben.

Achtung

Wer die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen oder die rechtzeitige Bereitstellung des Energieausweises nicht sicherstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Bei bestehenden Mietverhältnissen muss nachträglich kein Energieausweis vorgelegt werden.

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