Ein Energieausweis wird für ein gesamtes Gebäude ausgestellt. Bei den Gebäudetypen wird unterschieden nach Wohngebäude und Nichtwohngebäude.

Im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes sind Wohngebäude Gebäude, die überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnlichen Einrichtungen. Zusätzlich gelten als typische Fälle wohnähnlicher Nutzung auch z.B. freiberufliche und freiberufsähnliche gewerbliche sowie sonstige Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können. Bei der Berechnung der Energiekennwerte wird bei Wohngebäuden die Energie für Raumheizung, Warmwassererzeugung und Kühlung angesetzt.

Nichtwohngebäude sind Gebäude, die aufgrund ihrer Nutzung und gebäudetechnischen Ausstattung nicht als Wohngebäude gelten. Bei der Berechnung der Energiekennwerte wird bei Nichtwohngebäuden neben der Energie für Raumheizung, Warmwassererzeugung und Kühlung zusätzlich die Energie für Strom einbezogen.

Handelt es sich um ein gemischt genutztes Gebäude (Wohnungsnutzung und Nichtwohnungsnutzung innerhalb eines Gebäudes) – vorausgesetzt, der jeweilige Flächenanteil beträgt über 10% – werden die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile wie eigenständige Gebäude behandelt. Entsprechend ist für dieses Objekt je ein Energieausweis für die Wohnnutzung und ein Energieausweis für die Nichtwohnnutzung auszustellen. Liegt der jeweilige Flächenanteil unter 10%, wird diese Fläche der Hauptnutzung zugeschlagen und es ist nur für die Nutzung mit dem größeren Flächenanteil ein Energieausweis erforderlich.

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