Die Anzahl der Ausweise hängt von der Nutzung (Wohngebäude, Nichtwohngebäude, gemischt genutzte Gebäude), Gebäudeart (Ein-, Zwei-, Mehrfamilienhaus) und von der Gebäudestruktur (Anzahl Hauseingänge/Gebäude) ab. Keine Rolle spielt für die Anzahl der erforderlichen Ausweise, ob eine Heizungsanlage mehrere Hauseingänge/Gebäude versorgt.

Besteht eine Liegenschaft aus mehreren separaten, nicht miteinander verbundenen Gebäuden mit Wohnungsnutzung, sind diese einzeln, also je separates Gebäude zu behandeln. Dies gilt auch für gleichwertige und baugleiche nicht miteinander verbundene Gebäude ebenso wie für Haupt- und Nebenhausverhältnisse.

Je Gebäude mit Wohnungsnutzung ergibt sich die Anzahl der zu erstellenden Energieausweise wie folgt:

Gebäudetyp Anzahl der erforderlichen Energieausweise
Einfamilienhaus Je freistehendes Einfamilienhaus 1 Energieausweis
Einfamilienreihenhaus Je Einfamilienreihenhaus 1 separater Energieausweis
Zweifamilienhaus mit 1 Hauseingang Je freistehendes Zweifamilienhaus 1 Energieausweis
Doppelhaus mit zwei Nutzeinheiten und zwei Eingängen) Je Doppelhaushälfte 1 separater Energieausweis (insgesamt 2 Energieausweise je Doppelhaus)
Mehrfamilienhaus mit 1 Hauseingang Je freistehendes Mehrfamilienhaus 1 Energieausweis

 

Bei Mehrfamilienreihenhäusern mit mehreren Hauseingängen ergibt sich die Anzahl der erforderlichen Energieausweise gemäß folgender Grafik:

1) Baulich abgeschlossen

Jeder Hauseingang ist dann baulich abgeschlossen, wenn der Zugang / das Treppenhaus aller Nutzeinheiten unabhängig vom Nachbarhauseingang ist. Nicht baulich abgeschlossen ist ein Hauseingang dann, wenn mindestens eine Nutzeinheit den Zugang oder das Treppenhaus des Nachbarhauseingangs benötigt. Ob eine Heizungsanlage mehrere Hauseingänge versorgt, spielt für die bauliche Abgeschlossenheit keine Rolle.

2) Thermisch und räumlich getrennt

Jeder Hauseingang ist dann thermisch und räumlich getrennt, wenn sich keine beheizten oder gekühlten Räume bzw. Nutzeinheiten von einem Hauseingang in den anderen Hauseingang erstrecken.

Beispiel für das Fehlen der räumlichen Trennung: Es existiert im DG eine sich über zwei Hauseingänge erstreckende Dachgeschosswohnung.

Beispiel für das Fehlen der thermischen Trennung: Mehrere Hauseingänge sind durch einen beheizten Flur miteinander verbunden, jedoch im Übergang von einer Einheit zur anderen Einheit thermisch nicht z.B. durch eine Türe getrennt (unkontrollierte Wärmeströme).

3) Gleiche Baualtersklasse

Das gleiche Baujahr liegt auch dann vor, wenn diese innerhalb eines Zeitraums liegen, für den die gleichen rechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz bestanden oder ähnliche Baustandards anzunehmen sind.

Als solche Zeiträume gelten

vor 1900, 1900 – 1918, 1919 – 1933, 1934 – 1948, 1949 – 1957, 1958 – 1968, 1969 – 1977, 1978 – 1983, 1984 – 1994, 1995 – 2001, 2002 – 2008, 2009 – 2013, 2014 – 2016, 2017 bis heute.

Wurde ein Hauseingang 1969 und der Nachbarhauseingang 1975 errichtet, so gelten die Baujahre als gleich. Baujahre werden auch dann als gleich angesehen, wenn sie in unmittelbarem Übergang von einem Zeitraum zum anderen Zeitraum liegen (z.B. 1983 und 1984).

4) Gleicher Sanierungsstand

Gleiche Sanierungsstände liegen vor, wenn diese für alle vier Außenbauteile (Oberer Gebäudeabschluss, unterer Gebäudeabschluss, Außenwände, Fenster) identisch sind. Weicht bei mindestens einem Bauteil der Sanierungsstand ab, so gilt für das gesamte Gebäude, dass der Sanierungsstand der Hauseingänge nicht gleich ist.

Ist nur der ungefähre Zeitpunkt einer Sanierung eines Außenbauteils bekannt, so kann von einem gleichen Sanierungsstand eines Bauteils ausgegangen werden, wenn die Sanierung dieses Bauteils innerhalb eines Zeitraums liegt, für den die gleichen rechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz bestanden oder ähnliche Baustandards anzunehmen sind. Als solche Zeiträume gelten

vor 1900, 1900 – 1918, 1919 – 1933, 1934 – 1948, 1949 – 1957, 1958 – 1968, 1969 – 1977, 1978 – 1983, 1984 – 1994, 1995 – 2001, 2002 – 2008, 2009 – 2013, 2014 bis heute.

Gleiche Sanierungsstände liegen z.B. bei einem Dach dann vor, wenn die Sanierung bei einem Hauseingang 1969 und beim Nachbarhauseingang 1975 durchgeführt wurde. Sanierungsstände eines Bauteils werden auch dann als gleich angesehen, wenn sie in unmittelbarem Übergang von einem Zeitraum zum anderen Zeitraum erfolgt sind (z.B. 1983 und 1984).

5) Gleiche Geometrie und Geschossigkeit

Gleiche Geometrie und Geschossigkeit liegt dann vor, wenn sich die Hauseingänge in Form (z.B. Rechteck), Abmessungen (Länge und Breite) und in der Anzahl der Geschosse nicht wesentlich unterscheiden.

Als gleiche Geometrie und Geschossigkeit gilt, wenn z.B. der Unterschied bei Länge und Breite je Hauseingang jeweils unter 25 % liegt ein Hauseingang nur ein Geschoss weniger aufweist als der nebenliegende oder wenn sich z.B. neben einem 10-geschossigen Hauseingang ein 8-geschossiger Hauseingang befindet. Nennenswert ist ein Unterschied an Geschossigkeit, wenn sich z.B. neben einer eingeschossigen Einheit eine dreigeschossige Einheit befindet.

Handelt es sich um ein Gebäude mit reiner Nichtwohnungsnutzung ist ein Energieausweis für mehrere Hauseingänge oder getrennt stehende Gebäude ausreichend. Voraussetzung ist, dass diese über eine zentrale Heizungsanlage versorgt werden und die Energieverbräuche mangels dezentraler Messeinrichtung für die einzelnen Gebäude bzw. Hauseingänge nicht ermittelt werden können.

Sollte in Ihrem Gebäude eine Mischnutzung mit jeweiligem Flächenanteil von über 10% von Wohnen bzw. Nichtwohnen gegeben sein, sind mindestens zwei getrennte Energieausweise erforderlich. Zum einen mindestens einer für den Wohnbereich und zum anderen mindestens einer für den Nichtwohnbereich (siehe FAQ “Was sind Wohngebäude, Nichtwohngebäude, gemischt genutzte Gebäude?”).

Wie viele Energieausweise bei einer Mischnutzung erforderlich sein können, wird an folgendem Beispiel ersichtlich.

Beispiel

Es handelt sich um eine Liegenschaft mit zwei gemischt genutzten Mehrfamilienreihenhäusern bestehend aus zwei getrennten Gebäuden und insgesamt drei Hauseingängen unterschiedlichen Sanierungsstands Beide Gebäude weisen jeweils dezentrale Messeinrichtungen auf

Ergebnis

Es sind zwei Energieausweise für die Nichtwohnungsnutzung und drei Energieausweise für die Wohnungsnutzung erforderlich. Für die Wohnungsnutzung ist hinsichtlich der zulässigen Energieausweisart je Hauseingang zu prüfen, wie viele Wohnungen je Hauseingang, welches Gebäudebaujahr bzw. welcher Sanierungsstand vorliegen (siehe FAQ “Welcher Ausweis für welches Gebäude?”).

Grundsätzlich gilt: Jeder Energieausweis muss separat beantragt werden. Bei dem oben beschrieben Beispiel wären also fünf Anträge zur Erstellung einzureichen.

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